Das Betäubungsmittelgesetz eröffnet in § 31 BtMG die Möglichkeit, bei Drogendelikten eine erhebliche Strafmilderung oder sogar ein vollständiges Absehen von Strafe zu erreichen. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte bereit ist, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten und bestimmte gesetzlich definierte Voraussetzungen erfüllt.
Unsere Kanzlei im Betäubungsmittelstrafrecht informiert Sie detailliert über die Chancen und Grenzen der Kronzeugenregelung und entwickelt für Sie eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie, um die rechtlichen Spielräume dieser Vorschrift optimal auszuschöpfen.




















