Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem viel beachteten Verfahren entschieden, dass das gewaltsame Anbringen eines großflächigen Tattoos im Gesicht eine schwere Körperverletzung darstellen kann. Im konkreten Fall wurde einem Mann ohne sein Einverständnis der Schriftzug „FUCK“ auf die Stirn tätowiert.
Das Tattoo hatte eine Größe von etwa 4,5 cm Höhe und 1,5 cm Breite und war somit für jedermann sichtbar. Nach Auffassung des Gerichts zielte die Handlung des Täters bewusst darauf ab, das Opfer dauerhaft zu entstellen und gesellschaftlich zu stigmatisieren. Die theoretische Möglichkeit einer späteren Laserentfernung ändere nach Einschätzung des BGH nichts an der rechtlichen Bewertung der Tat.
BGH: „FUCK“-Tattoo im Gesicht gilt als schwere Körperverletzung – Vergeltung nach Zahlendreher
Ein kleiner Fehler mit massiven Folgen: Ein Freund des späteren Angeklagten hatte sich die Ziffernfolge „1312“ stechen lassen wollen. Stattdessen landete durch Versehen „1213“ auf der Haut. Die Reaktion auf dieses Missgeschick fiel brutal aus – aus Rache brachte der Angeklagte dem Mann das Wort „FUCK“ oberhalb der rechten Augenbraue an, unübersehbar im Gesicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete die Tätowierung als gravierende und dauerhafte Entstellung und damit als schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. Dies gelte selbst dann, wenn eine spätere Entfernung per Laser theoretisch denkbar wäre (Beschluss vom 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24). Maßgeblich sei die erhebliche soziale Ausgrenzung, die eine derart sichtbare Gesichts-Tätowierung nach sich ziehe.
Wenige Tage nach dem Vorfall kam es zu einer weiteren Eskalation: Der Angeklagte suchte den Geschädigten erneut auf, schlug ihn brutal zusammen und drohte ihm mit dem Tod, sollte er Anzeige erstatten. Der Fall verdeutlicht, wie schnell aus einem scheinbar geringfügigen Fehler eine schwerwiegende Straftat mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen werden kann.


