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Ihr Rechtsanwalt bei Untersuchungshaft

Wir unterstützen Sie bei einem Haftbefehl
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Untersuchungshaft droht? Sofort Strafverteidiger einschalten

Wurde ein Haftbefehl erlassen? Besteht dringender Tatverdacht? Sie oder ein Angehöriger sollen in Untersuchungshaft? Dann gilt: Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden und leisten Sie keinen Widerstand. Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Nutzen Sie Ihr Recht auf einen Verteidiger von der ersten Minute an. Als Strafverteidiger wissen wir, welche Schritte jetzt nötig sind. Häufig ist die Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt oder es kommen mildere Maßnahmen in Betracht, etwa die Abgabe des Reisepasses, Meldeauflagen oder eine Sicherheitsleistung. Auch feste familiäre und berufliche Bindungen sprechen gegen eine Fluchtgefahr. Ob eine Aussage sinnvoll ist, sollten Sie immer erst mit Ihrem Verteidiger klären. Ein voreiliges Geständnis kann schwerwiegende Folgen haben.

Schnelles Handeln ist bei Untersuchungshaft unerlässlich. Kontaktieren Sie uns sofort über unsere Notfallnummer.

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Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Haftgründe und Dauer

Die Untersuchungshaft dient nach §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) der Sicherung des Strafverfahrens. Ein Haftbefehl darf nur ergehen, wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht besteht, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Ein Anfangsverdacht oder ein hinreichender Tatverdacht reicht nicht aus.

Haftgründe

Ein Haftgrund muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen genügen nicht. Das Gesetz kennt folgende Haftgründe:

  • Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO): Der Beschuldigte ist flüchtig, hält sich verborgen oder es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht, etwa durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland.
  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder verändert oder auf Zeugen und Mitbeschuldigte einwirkt.
  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Straftaten, wenn weitere erhebliche Taten gleicher Art zu erwarten sind.
  • Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO): Bei Schwerstkriminalität wie Mord oder Totschlag gelten erleichterte Voraussetzungen.

Verhältnismäßigkeit

Die Untersuchungshaft ist ein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe außer Verhältnis steht. Die Unschuldsvermutung gilt ohne Ausnahme, auch bei schwersten Vorwürfen.

Ablauf der Untersuchungshaft

Nach der Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter vorgeführt werden (§ 115 StPO). Ist der zuständige Richter nicht rechtzeitig erreichbar, erfolgt die Vorführung beim nächsten Amtsgericht (§ 115a StPO). Der Richter entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) und Aussetzung des Vollzugs (§ 116 StPO)

Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die weitere Haft unverhältnismäßig wäre. Wird nur der Vollzug ausgesetzt, bleibt der Haftbefehl bestehen. Der Beschuldigte kommt gegen Auflagen frei, etwa Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung (Kaution). Verstößt er gegen die Auflagen, kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden. Das Ermittlungsverfahren läuft in beiden Fällen weiter.

Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern sichert das Verfahren. Haftsachen müssen besonders zügig bearbeitet werden. Über sechs Monate hinaus darf die Haft vor einem Urteil nur andauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen (§ 121 StPO). Darüber entscheidet das Oberlandesgericht. Stützt sich der Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr, ist nach einem Jahr Schluss (§ 122a StPO). Entfällt der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht, endet die Untersuchungshaft sofort.

Rechtliche Mittel gegen die Untersuchungshaft

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Das Gericht überprüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, spätestens zwei Wochen nach Antragstellung.
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Das nächsthöhere Gericht prüft den Haftbefehl, etwa auf eine unzureichende Begründung. Gegen dessen Entscheidung ist die weitere Beschwerde möglich.

In geeigneten Fällen lässt sich auch mit der Staatsanwaltschaft eine Lösung finden. Beantragt sie vor Anklageerhebung die Aufhebung, muss das Gericht den Haftbefehl aufheben.

Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe

Die Zeit der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Anrechnung wegen des Verhaltens des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Entschädigung für die Untersuchungshaft

Wer freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, hat nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) Anspruch auf Ersatz der Vermögensschäden, die durch die Untersuchungshaft entstanden sind. Hinzu kommt eine Pauschale von 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Haft.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Haftbefehl und Untersuchungshaft?
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Anwalt bei Untersuchungshaft: engagierte Strafverteidigung

Wenn Ihnen Untersuchungshaft droht, ist der Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich. Das Gesetz sieht hier einen Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO): Spätestens bei der Vorführung vor dem Haftrichter muss ein Verteidiger mitwirken. Benennen Sie keinen, wählt das Gericht einen Pflichtverteidiger aus. Sie haben aber das Recht, selbst einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Nutzen Sie es und kontaktieren Sie uns sofort über unsere Notfallnummer.

Als erfahrene Strafverteidiger kennen wir die Verhandlung vor dem Haftrichter. Wir haben mehrfach erreicht, dass Haftbefehle aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wurden. Sie können sich auf fachliche Erfahrung und volle Diskretion verlassen. Unser Ziel ist es, Sie so schnell wie möglich aus der Untersuchungshaft zu holen.

Besteht dringender Tatverdacht gegen Sie oder wurde Untersuchungshaft angeordnet? Kontaktieren Sie uns für eine engagierte und unvoreingenommene Verteidigung.

Häufige Fragen zur Untersuchungshaft

Was ist Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie soll sicherstellen, dass das Strafverfahren durchgeführt werden kann, etwa weil sonst Flucht oder die Beseitigung von Beweisen droht. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig. Grundlage sind die §§ 112 ff. StPO.

Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Erforderlich sind drei Dinge: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund und Verhältnismäßigkeit (§ 112 StPO). Den Haftbefehl erlässt ein Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist die Untersuchungshaft rechtswidrig.

Welche Haftgründe gibt es?

Das Gesetz nennt Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), die Schwere der Tat bei Delikten wie Mord oder Totschlag (§ 112 Abs. 3 StPO) sowie Wiederholungsgefahr bei bestimmten Straftaten (§ 112a StPO). In der Praxis wird am häufigsten Fluchtgefahr angenommen.

Wie lange dauert Untersuchungshaft?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Länger als sechs Monate darf die Untersuchungshaft vor einem Urteil nur dauern, wenn besondere Gründe vorliegen. Das prüft das Oberlandesgericht (§ 121 StPO). Bei Wiederholungsgefahr gilt eine Höchstdauer von einem Jahr (§ 122a StPO).

Wie schnell muss ich dem Haftrichter vorgeführt werden?

Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme (§ 115 StPO). Der Richter muss Sie anhören und über die Vorwürfe sowie Ihre Rechte belehren. Sie dürfen schweigen und vorher mit einem Verteidiger sprechen. Diesen Termin sollten Sie nie ohne Anwalt wahrnehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde?

Bei der Haftprüfung (§ 117 StPO) entscheidet der zuständige Haftrichter erneut, auf Antrag nach mündlicher Verhandlung binnen zwei Wochen. Über die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) entscheidet das nächsthöhere Gericht. Welcher Weg besser ist, hängt vom Einzelfall ab.

Kann man gegen Kaution aus der Untersuchungshaft freikommen?

Ja. Das Gericht kann den Vollzug des Haftbefehls aussetzen, wenn mildere Mittel genügen (§ 116 StPO). Dazu zählen eine Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder die Abgabe des Reisepasses. Der Haftbefehl bleibt bestehen und kann bei Verstößen wieder vollzogen werden.

Darf man in Untersuchungshaft Besuch empfangen und telefonieren?

Grundsätzlich ja. Das Gericht kann Besuche und Telefonate aber beschränken oder überwachen lassen (§ 119 StPO). Oft ist eine Besuchserlaubnis nötig. Gespräche mit dem Verteidiger sind davon ausgenommen: Sie bleiben unüberwacht.

Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?

Ja. Die Zeit in Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht die Anrechnung wegen des Verhaltens nach der Tat ablehnen.

Gibt es eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft?

Ja. Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens besteht ein Anspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Ersetzt werden Vermögensschäden wie Verdienstausfall. Zusätzlich gibt es 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Haft.

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