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Ihr Rechtsanwalt bei Urlaubsabgeltung

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Urlaubsabgeltung
JETZT KONTAKTIEREN

Urlaubsabgeltung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Die Urlaubsabgeltung wirft in der Praxis oft rechtliche Fragen auf – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten, wenn es um den finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub geht.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Urlaubsabgeltung – verständlich erklärt und rechtlich fundiert. Wir zeigen Ihnen:

  • Wann Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen müssen
  • Unter welchen Umständen eine Freistellung anstelle der Abgeltung möglich ist
  • Wie sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit oder variabler Vergütung berechnet
  • Welche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten
  • Was bei Kündigung, Krankheit und Freistellung zu beachten ist

Als Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und Gestaltung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche rund um das Thema Urlaub. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie individuell und kompetent.

JETZT KONTAKTIEREN

Was bedeutet Urlaubsabgeltung und wann besteht ein Anspruch darauf?

  • Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch „in Natur“ nehmen, das heißt: 
    • Sie werden unter Fortzahlung Ihres Gehalts von der Arbeit freigestellt, um sich zu erholen oder private Angelegenheiten zu regeln. 
    • Diese bezahlte Freistellung ist die gesetzlich vorgesehene Form der Urlaubsgewährung.
  • In bestimmten Fällen ist es jedoch nicht mehr möglich, den offenen Urlaub tatsächlich zu nehmen.
    • Insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr durch Freistellung gewährt werden kann. 
    • In dieser Situation kommt die sogenannte Urlaubsabgeltung ins Spiel: Der verbliebene Urlaubsanspruch wird dann finanziell ausgeglichen.
  • Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Beispiel:
    • Ein Arbeitnehmer hat Mitte Dezember noch 15 Tage Resturlaub. 
    • Auf Wunsch des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig zum 31. Dezember durch einen Aufhebungsvertrag beendet. 
    • Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit noch Restarbeiten erledigen muss, kann er den Urlaub nicht mehr nehmen. 
    • Die Folge: Die verbleibenden 15 Urlaubstage sind abzugelten – der Arbeitnehmer erhält dafür eine Urlaubsabgeltung, die mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird.

Urlaubsabgeltung berechnen: So ermitteln Sie Ihren Anspruch korrekt

Wer seinen Resturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr „in Natur“ nehmen kann, hat Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Doch wie genau wird diese berechnet?

  • Grundsätzlich entspricht der Wert eines Urlaubstages dem Wert eines regulären Arbeitstages – schließlich wäre dieser Tag bei Urlaubsgewährung ebenfalls bezahlt gewesen.
  • Die Berechnungsformel für die Urlaubsabgeltung lautet:
    • Ermitteln Sie Ihr Quartalsgehalt: Monatsgehalt x 3
    • Teilen Sie das Quartalsgehalt durch die Anzahl der Arbeitstage im Quartal:
      • Bei einer 5-Tage-Woche: 65 Arbeitstage
      • Bei einer 4-Tage-Woche: 52 Arbeitstage
      • Bei einer 3-Tage-Woche: 39 Arbeitstage
      • Bei einer 2-Tage-Woche: 26 Arbeitstage
    • Multiplizieren Sie den Tageswert mit der Anzahl der offenen Urlaubstage.
    • Beispiel für eine 5-Tage-Woche:
      • Ein Arbeitnehmer verdient 4.200 € brutto im Monat. Sein Quartalsgehalt beträgt 12.600 € (4.200 € x 3). 
      • Teilt man das durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 193,85 €. 
      • Hat er zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf 12 Urlaubstage, steht ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.326,20 € brutto zu (12 x 193,85 €).
  • Urlaubsabgeltung bei Teilzeitbeschäftigten
    • Die Berechnung erfolgt analog. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche.
    • Beispiel: 
      • Eine Teilzeitkraft arbeitet 2 Tage pro Woche und verdient 1.600 € brutto monatlich. 
      • Das Quartalsgehalt beträgt 4.800 € (1.600 € x 3). 
      • Teilt man das durch 26 Arbeitstage (bei einer 2-Tage-Woche), ergibt sich ein Tageswert von 184,62 €. 
      • Besteht Anspruch auf 8 offene Urlaubstage, beläuft sich die Urlaubsabgeltung auf 1.476,96 € brutto (8 x 184,62 €).
  • Gehören Provisionen und variable Vergütungen in die Urlaubsabgeltung?
    • Ja, variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder Boni müssen in die Urlaubsabgeltung einfließen, da sie Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind.
    • Beispiel:
      • Eine Vertriebsmitarbeiterin arbeitet in Vollzeit (5-Tage-Woche) und erhält ein monatliches Grundgehalt von 3.800 € brutto sowie durchschnittlich 700 € brutto an Provisionen in den letzten drei Monaten. 
      • Ihr maßgebliches Monatsgehalt beträgt damit 4.500 €, das Quartalsgehalt 13.500 € (4.500 € x 3). 
      • Teilt man das durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 207,69 €. 
      • Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 10 Urlaubstage, beträgt die Urlaubsabgeltung 2.076,90 € brutto (10 x 207,69 €).

Sie möchten Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie individuell und setzen Ihre Ansprüche durch. Jetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren!

Vorrang der Urlaubsgewährung in Natur: Wann gibt es Urlaubsabgeltung?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) gilt: Der Urlaub soll grundsätzlich in Natur genommen werden, das heißt, der Arbeitnehmer wird bezahlt freigestellt und kann sich erholen. Erst wenn eine Urlaubsgewährung in Natur nicht mehr möglich ist, weil das Arbeitsverhältnis endet, kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht.

  • Urlaubsgewährung geht vor Urlaubsabgeltung
    • Eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch dazu, dass offener Resturlaub abzugelten ist. 
    • Entscheidend ist, ob noch ausreichend Zeit bleibt, um den Urlaub zu nehmen.
    • Beispiel:
      • Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter im Dezember ordentlich zum 30. Juni des Folgejahres. 
      • Der Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf zwei Wochen Resturlaub. Im Kündigungsschreiben wird der Arbeitnehmer ab Anfang April unter Anrechnung der offenen Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt.
      • Da die Freistellungsphase drei Monate dauert – also deutlich länger als die zwei Urlaubswochen –, wird der Urlaubsanspruch durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt. 
      • Eine zusätzliche Urlaubsabgeltung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  • Keine Erfüllung durch widerrufliche Freistellung
    • Eine widerrufliche Freistellung reicht dagegen nicht aus, um Urlaubsansprüche zu erfüllen. 
    • Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, seinen Urlaub verbindlich zu planen und tatsächlich zur Erholung zu nutzen. 
    • Wenn er jederzeit mit einem Abruf zur Arbeit rechnen muss, kann keine Rede von „Urlaub“ sein. 
    • In solchen Fällen bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.
    • Beispiel:
      • Ein Arbeitgeber kündigt im Oktober ordentlich zum 31. Dezember und stellt den Arbeitnehmer ab dem 15. November frei. 
      • Die Freistellung lautet:  „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und auf Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden. Außerhalb der Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfolgt die Freistellung widerruflich.“
      • Diese Formulierung ist problematisch: Der Arbeitnehmer weiß nicht, wann genau seine Urlaubszeit beginnt oder endet. 
      • Da er mit einem Abruf rechnen muss, ist die Freistellung nicht geeignet, um Urlaubsansprüche zu erfüllen. 
      • Ergebnis: Der volle Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt bestehen.
  • So formulieren Arbeitgeber eine rechtssichere Freistellung
    • Eine klare und eindeutige Freistellungserklärung ist unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
    • Die Differenzierung ist wichtig, weil Krankheitszeiten während des Urlaubs die Urlaubsgewährung beeinflussen, während Krankheit bei Überstundenabbau keine Auswirkungen hat.
  • Fazit: Urlaubsgewährung hat Vorrang – aber nur korrekt umgesetzt
    • Arbeitgeber sollten bei einer Freistellung genau darauf achten, welche Ansprüche wann erfüllt werden. 
    • Fehler bei der Formulierung können dazu führen, dass der Arbeitnehmer nachträglich Urlaubsabgeltung verlangen kann.

Sie möchten als Arbeitgeber rechtssicher freistellen oder als Arbeitnehmer Ihre Urlaubsabgeltung durchsetzen? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit, fristloser Kündigung und langen Fehlzeiten: Ihre Rechte im Überblick

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs eine unwiderrufliche Freistellung zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer während dieser Freistellung krank wird?
    • Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. 
    • Das bedeutet, dass die geplante Urlaubsgewährung nicht wirksam wird und die offenen Urlaubstage erhalten bleiben. 
    • Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
  • Muss der Arbeitgeber auch nach einer fristlosen Kündigung Urlaubsabgeltung zahlen?
    • Ja, auch nach einer fristlosen Kündigung bleibt der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. 
    • Eine fristlose Kündigung beendet zwar das Arbeitsverhältnis sofort, ändert jedoch nichts daran, dass dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub zusteht.
  • Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung kombinieren?
    • Nein, das ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 (9 AZR 455/13) nicht mehr zulässig. 
    • Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber im Moment der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis selbst bestreitet und keine Vergütung mehr zahlt. 
    • Ohne Gehaltsfortzahlung ist jedoch kein wirksamer Urlaub möglich.
  • Wie viel Urlaubsabgeltung gibt es nach einer langen Krankheit?
    • Langzeiterkrankte Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht sofort. 
    • Die Urlaubstage bleiben für einen Zeitraum von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres bestehen. 
    • Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie automatisch.

Sie haben Fragen zur Urlaubsabgeltung oder möchten sich individuell beraten lassen? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent und setzen Ihre Ansprüche durch. Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren!

Welche Fristen gelten bei der Urlaubsabgeltung? Übertragung, Ausschluss und Verzicht im Überblick

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass nicht genommener Jahresurlaub automatisch auf das folgende Kalenderjahr übertragen wird. Auch Arbeitgeber sehen das häufig so – rechtlich ist diese Annahme allerdings falsch.

  • Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. 
    • Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe – etwa eine längerfristige Erkrankung – dies rechtfertigen. 
    • In diesen Fällen bleibt der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres erhalten.
  • Worauf Arbeitnehmer bei Kündigung achten sollten
    • Erhalten Arbeitnehmer im letzten Quartal eine Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist, sollten sie unbedingt darauf achten, ihren offenen Jahresurlaub noch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. 
    • Denn falls es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, kann der Arbeitgeber später argumentieren, dass der Urlaub bereits verfallen ist – und somit kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr besteht.
  • Wichtige Frist: Ende März!
    • Selbst, wenn ein Übertragungsgrund besteht, verfällt der Resturlaub spätestens am 31. März des Folgejahres. 
    • Wird das Arbeitsverhältnis nach diesem Stichtag beendet, geht der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Abgeltung verloren.
  • Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ausschlussfristen?
    • Ja! Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verfallen, wenn Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurden.
    • Diese Fristen verlangen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht oder eingeklagt werden. Häufig betragen diese Fristen zwei bis drei Monate.
    • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Ausschlussfristen auch für die Urlaubsabgeltung gelten (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).
  • Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
    • Achten Sie genau auf die Fristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag! 
    • Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet, verliert ihn dauerhaft – selbst wenn die Urlaubsabgeltung an sich gerechtfertigt wäre.

Sie möchten sich zu Ihrem Urlaubsanspruch oder zur Urlaubsabgeltung beraten lassen? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie konsequent durch. Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

Sozialabgaben und Steuern: Was bleibt von der Urlaubsabgeltung übrig?

Ja, die Urlaubsabgeltung unterliegt den gleichen Abzügen wie Ihr reguläres Arbeitsentgelt. Das bedeutet: 

  • Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer einbehalten und die Zahlung entsprechend abrechnen. 
    • Die Urlaubsabgeltung ist also voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.
  • Für Arbeitnehmer reduziert sich dadurch der ausgezahlte Betrag. 
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abgaben korrekt zu berechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen.

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Urlaubsabgeltung netto ist oder ob Ihr Arbeitgeber korrekt abgerechnet hat? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne. Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren!

Welche Auswirkungen hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?

Erhalten Sie beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung, hat dies direkte Auswirkungen auf den Beginn Ihres Arbeitslosengeldbezugs. 

  • Nach § 157 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 
    • Das bedeutet: Für die Tage, an denen Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten oder beanspruchen können, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
    • Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um eine Sperrzeit, sondern um eine Ruhenszeit. Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, der Beginn der Zahlungen wird lediglich nach hinten verschoben.
  • Wird während des Ruhenszeitraums eine neue Beschäftigung aufgenommen, kann das dazu führen, dass nicht der volle Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft wird. 
    • Die Verschiebung des Bezugsbeginns wirkt sich dann faktisch wie eine Kürzung aus.

Sie möchten wissen, wie sich die Urlaubsabgeltung auf Ihr Arbeitslosengeld auswirkt oder ob die Berechnung durch die Agentur für Arbeit korrekt erfolgt ist? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend. Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren!

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Urlaubsabgeltung rechtssicher regeln – Wir vertreten Ihre Interessen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer

Die Urlaubsabgeltung wirft in vielen Fällen rechtliche Fragen auf. Ob am Ende eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind häufig unsicher, wann und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht bieten Ihnen eine fundierte Beratung und vertreten Ihre Interessen durchsetzungsstark – außergerichtlich und vor Gericht.

  • Unsere Leistungen für Arbeitnehmer
    • Prüfung, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht
    • Korrekte Berechnung der Höhe Ihrer Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung aller relevanten Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen, Boni)
    • Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber – außergerichtlich oder gerichtlich
    • Überprüfung von Ausschlussfristen und Unterstützung bei fristgerechter Geltendmachung
    • Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
  • Unsere Leistungen für Arbeitgeber
    • Rechtssichere Prüfung, wann eine Urlaubsabgeltung zu leisten ist
    • Korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
    • Gestaltung rechtssicherer Aufhebungsverträge und Freistellungsvereinbarungen
    • Vermeidung von Fehlern bei Ausschluss- und Übertragungsfristen
    • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit (ehemaligen) Arbeitnehmern
    • Beratung zu Sozialabgaben und Lohnsteuer bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung

Unsere Kanzlei ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Mit langjähriger Erfahrung und umfassender Fachkompetenz vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Fragen rund um die Urlaubsabgeltung. 

  • Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung und setzen uns mit Nachdruck für Ihre wirtschaftlichen Interessen ein.
  • Ob außergerichtliche Beratung, Verhandlung mit der Gegenseite oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche – wir stehen an Ihrer Seite!
  • Sichern Sie sich jetzt eine kompetente Beratung zur Urlaubsabgeltung!

Ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung benötigen oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen wollen – wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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