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Ihr Rechtsanwalt bei Missbrauch von Schutzbefohlenen

 Wir unterstützen Sie bei Strafbefehl und Anklage
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Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB – Wir bieten Ihnen professionelle rechtliche Unterstützung

Sexueller Missbrauch kann in unterschiedlichen Formen auftreten und gehört zu den gravierendsten Straftaten. Der Vorwurf einer solchen Tat ist für den Beschuldigten äußerst belastend. Besonders problematisch wird es, wenn der Täter in einem engen Vertrauensverhältnis zum Opfer steht und es zu sexuellen Handlungen kommt. In diesem Fall kann es sich um den „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB) handeln.

Ergibt sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs, kommt es häufig zu einem Aussage-gegen-Aussage-Szenario. Daher ist es entscheidend, schnell einen Anwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu Rate zu ziehen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Beweissicherung und der Verteidigung gegen die Anschuldigungen. Denn eine Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann nicht nur zu einer Freiheitsstrafe führen, sondern auch Ihr persönliches Umfeld nachhaltig zerstören.

In diesem Beitrag finden Sie detaillierte Informationen zu den erforderlichen Voraussetzungen und den möglichen Strafen im Zusammenhang mit dieser Straftat.

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Tatobjekt: Schutzbefohlener gemäß § 174 StGB

Tatobjekt: Schutzbefohlener gemäß § 174 StGB

Die Straftaten gemäß § 174 StGB richten sich ausschließlich gegen Schutzbefohlene. Als Schutzbefohlener gilt eine Person, zu der ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Obhutsverhältnis

Ein Obhutsverhältnis liegt vor, wenn eine Person einer anderen zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder Ausbildung anvertraut wurde. Dies kann sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Eltern), aus der tatsächlichen Stellung (z. B. Lehrer) oder aus der eigenverantwortlichen Übernahme von Verantwortung (z. B. Trainer) ergeben.

Abhängigkeitsverhältnis

Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn der Schutzbefohlene dem Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, sei es als direkter oder indirekter Vorgesetzter. Hierbei ist eine rechtliche Bindung erforderlich; bloße Gefälligkeiten oder Hilfstätigkeiten genügen nicht.

Die Unterscheidung zwischen Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen kann in manchen Fällen schwierig sein. Ein gesetzliches Näheverhältnis kann in bestimmten Situationen erforderlich sein, etwa zwischen Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Trainern, Lehrern, Fahrlehrern oder Ausbildern in Betrieben.

In der Regel besteht jedoch kein gesetzliches Näheverhältnis bei Reitlehrern, Nachhilfelehrern, Praktikanten, Babysittern, Animateuren oder Mitarbeitern von Jugendherbergen.

Die genaue Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt einer differenzierten Einzelfallrechtsprechung.

Es ist zu beachten, dass die Strafbarkeit nach anderen Gesetzen unberührt bleibt.

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tritt häufig in Institutionen wie Schulen, Internaten, Sportvereinen oder Fahrschulen auf.

Bedeutung des Alters beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

Das Alter des Opfers ist ein entscheidendes Kriterium für die Strafbarkeit und führt zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen:

Unter 14 Jahren:

Liegt das Opfer unter 14 Jahren, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, was mit härteren Strafen belegt wird. In diesem Fall spielt der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen eine untergeordnete Rolle.

Zwischen 14 und 16 Jahren:

Für Schutzbefohlene im Alter von 14 bis 16 Jahren ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen werden, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung anvertraut wurde.

Zwischen 16 und 18 Jahren:

Für Personen zwischen 16 und 18 Jahren muss zusätzlich eine Machtstellung im Rahmen des Obhutsverhältnisses bestehen. Der Täter muss eine Position der Überlegenheit gegenüber dem Opfer einnehmen, wodurch das Opfer in sexuelle Handlungen einwilligt, um Vorteile wie Geld, bessere Noten oder eine höhere Position zu erlangen.

Es ist unerheblich, von wem die Initiative zu den sexuellen Handlungen ausgeht. Entscheidend ist, dass der Täter sich der besonderen Machtstellung bewusst ist und diese in seinem Verhalten berücksichtigt.

Eine Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn zwischen dem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen kein Zusammenhang erkennbar ist.

Tathandlung: Sexuelle Handlung

Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob eine Handlung eine sexuelle Komponente aufweist, erheblich ist und ob sie sexuell motiviert war.

Es gibt keine genau festgelegte strafrechtliche Definition für sexuelle Handlungen. Entscheidend ist zunächst, ob die Handlung von einem unbeteiligten Dritten als sexuell wahrgenommen werden würde, basierend auf ihrem äußeren Erscheinungsbild.

Eine Handlung gilt als sexuell, wenn sie eindeutig mit Sexualität in Verbindung steht, unabhängig von der inneren Motivation des Täters. Es ist dabei irrelevant, ob die Handlung aus sexuellen Gründen, Neugier, Spaß oder anderen Beweggründen erfolgte.

Andererseits sind Handlungen, bei denen die sexuelle Motivation des Täters erkennbar ist, aber die äußere Handlung keinen Bezug zur Sexualität hat, nicht strafbar. Dies ist häufig bei sadomasochistischen Praktiken der Fall, bei denen die sexuelle Komponente meist nur durch die innere Motivation des Täters ersichtlich wird.

Ist eine Handlung äußerlich mehrdeutig und lässt sie keinen klaren Bezug zur Sexualität erkennen, wird die Auslegung eines unbeteiligten Dritten berücksichtigt, der die gesamte Situation kennt. Dadurch können Handlungen, die normalerweise nicht als „sexuelle Handlungen“ angesehen werden, unter Umständen dennoch strafbar sein, wenn der Gesamtkontext eine sexuelle Absicht vermuten lässt.

Darüber hinaus muss eine sexuelle Handlung in Bezug auf das geschützte Rechtsgut erheblich sein. Hierbei geht es insbesondere um die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Schutzbefohlenen.

Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung erheblich, wenn sie „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung darstellt“.

Bei der Beurteilung der Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung spielt auch der Täter eine Rolle. So haben Eltern in der Regel einen größeren Handlungsspielraum.

Beispiele für Handlungen, die als sexuelle Handlungen eingestuft werden können, umfassen:

  • Berühren des Genitalbereichs über oder unter der Kleidung.
  • Berührung der Brüste oder des Gesäßes bei Mädchen, sei es unter der Kleidung oder nackt.
  • Zungenküsse.
  • Spreizen der Beine bei unbekleidetem Unterleib.
  • Masturbation.
  • Entblößung des Oberkörpers während sexueller Gespräche.
  • Das Sitzen auf dem Opfer mit der Andeutung, ejakulieren zu wollen.

Es gibt keine vollkommen einheitliche und vorhersehbare Rechtsprechung in dieser Materie, weshalb die Auslegung der Umstände im Einzelfall von entscheidender Bedeutung ist.

Vorsatz

Der Täter muss den sexuellen Missbrauch vorsätzlich begehen, was bedeutet, dass er die Handlung mit Wissen und Willen ausführt. Es reicht aus, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt und für möglich hält, dass er den Straftatbestand erfüllt.

Bei Straftaten gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, sich sexuell zu erregen. Hierbei genügt bereits die Steigerung der sexuellen Erregung als Ziel des Handelns.

Versuch

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 4 StGB stellt eine strafbare Handlung dar.

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits konkrete Schritte unternommen hat, um den Straftatbestand zu verwirklichen, wie es in § 22 StGB definiert ist. Der Täter muss dabei die Schwelle erreicht haben, bei der die Tat unmittelbar bevorsteht und eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegt.

Zudem muss der Täter vorsätzlich handeln, was bedeutet, dass er die Absicht hat, die Tat zu begehen.

Ein Versuch kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter damit beginnt, das Opfer zu bewegen, sexuelle Handlungen zu dulden.

Strafanzeige

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen wird als Offizialdelikt betrachtet.

Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden, in der Regel die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen von sich aus einleiten, sobald sie von der Straftat Kenntnis erhalten.

In solchen Fällen ist es nicht erforderlich, dass das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt.

Strafe

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Straftaten gemäß § 174 Abs. 3 StGB können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Die genaue Strafe hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, wie dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter, der Dauer und Intensität der sexuellen Handlung, der Persönlichkeit des Täters und der Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen.

Es ist jedoch zu beachten, dass in der Rechtsprechung regionale Unterschiede bestehen können.

Im Falle einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, dass ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei der Verteidigung im Bereich sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?
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Verteidigung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist eine gravierende Straftat. Bei Vorwürfen des Missbrauchs gemäß § 174 StGB ist eine qualifizierte rechtliche Vertretung sowohl für vermeintliche Täter als auch für Opfer von großer Bedeutung.

Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung in solchen Fällen spezialisiert und setzt sich für Ihre Rechte ein.

Unsere Dienstleistungen im Bereich des Sexualstrafrechts umfassen:

  • Vertretung bei polizeilichen Vorladungen
  • Unterstützung bei Hausdurchsuchungen
  • Hilfe bei Untersuchungshaft oder Festnahme
  • Verteidigung gegen Anklagen
  • Pflichtverteidigung bundesweit
  • Rechtsmittel wie Berufung und Revision
  • Opferberatung

Haben Sie den Verdacht, dass Sie oder Ihr Kind Opfer von Missbrauch geworden sind? Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine fundierte Einschätzung.

Wir verstehen die Sensibilität und Komplexität von Sexualstrafverfahren und bieten Ihnen die notwendige Unterstützung und Expertise. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und wenden Sie sich an unsere Anwälte für Strafrecht und Sexualstrafrecht.

Haben Sie eine Anzeige erhalten? Besteht der Verdacht, dass Sie Opfer sexuellen Missbrauchs wurden? Kontaktieren Sie rechtzeitig einen Anwalt, um mögliche Ermittlungs- und Verfahrensfehler zu vermeiden! Wir stehen Ihnen zur Seite!

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