Wurden bei Ihnen Drogen entdeckt? Gab es bereits eine Hausdurchsuchung? Nun steht Ihnen möglicherweise ein Vorwurf im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts bevor? Ganz gleich, ob es um Besitz, Handel oder Anbau geht, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Mit der richtigen Vorgehensweise besteht die Chance, dass die Ermittlungen im besten Fall eingestellt werden können. Häufig reagieren Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen der Drogenbekämpfung überstürzt, was zu zahlreichen Ermittlungsfehlern führen kann, die ein erfahrener Anwalt schnell erkennt. Besonders bei nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wie Kokain oder Cannabis droht eine langjährige Freiheitsstrafe. Jedoch bietet das Betäubungsmittelstrafrecht auch Möglichkeiten, einer Haftstrafe durch Strafminderung, Therapie oder Zusammenarbeit mit den Behörden zu entgehen.
Keine Sorge bei Drogenfund!
Mit Betäubungsmitteln erwischt? – Die Menge ist entscheidend!
Wenn Sie sich gegen den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat verteidigen möchten, sollten Sie Folgendes beachten:
Das Strafmaß für Besitz, Handel oder Schmuggel von Betäubungsmitteln hängt von der Art und Menge der Drogen ab.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen „weichen Drogen“, „mittleren Drogen“ und „harten Drogen“:
- Weiche Drogen: Dazu zählen beispielsweise Cannabis und Marihuana.
- Mittlere Drogen: Hierzu gehören Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.
- Harte Drogen: Hierunter fallen etwa Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.
Für die Einstufung als „nicht geringe Menge“ spielt der Wirkstoffgehalt der Droge eine zentrale Rolle. Die Mindestwerte für den Wirkstoffgehalt sind:
- Heroin: 1,5 g
- Kokain: 5,0 g
- LSD: 6,0 g
- Cannabis: 7,5 g
- Ecstasy: 30 g
Das bedeutet: 7,5 g THC entsprechen etwa 100 g Marihuana, und 6,0 g LSD entsprechen etwa 300 LSD-Trips.
Besitz von Betäubungsmitteln
Wurden Sie im Besitz einer geringen Menge an weichen Drogen erwischt, fällt das Strafmaß meist gering aus. In vielen Fällen wird das Verfahren sogar eingestellt. Für harte Drogen gilt dies jedoch nicht.
Für den Besitz einer „normalen“ Menge sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Bei Überschreitung der „nicht geringen Menge“ droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren.
Wurden Sie mit einer nicht geringen Menge an Drogen erwischt? Wird Ihnen der Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen? Bleiben Sie ruhig und nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf!
Handel mit Betäubungsmitteln
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Jedoch wird Ihnen häufig schon bei gelegentlichen Verkäufen vorgeworfen, gewerbsmäßig zu handeln oder sogar mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu handeln. In diesen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren drohen.
Für bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln sieht das BtMG Freiheitsstrafen zwischen fünf und fünfzehn Jahren vor.
Das gleiche Strafmaß kann Ihnen auch dann drohen, wenn Waffen im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln eingesetzt werden.
Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Wird Ihnen der Konsum von Drogen während des Fahrens eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, können die Folgen gravierend sein.
Grundsätzlich führt bereits der Konsum von illegalen Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dazu, dass Sie als nicht fahrtüchtig gelten.
Eine Ausnahme besteht bei:
- Der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gemäß Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes.
- Gelegentlichem Cannabiskonsum, sofern Sie in der Lage sind, zwischen Konsum und Fahren zu unterscheiden.
Mögliche Strafmilderungen
- Therapie statt Strafe: Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann unter Umständen in eine Drogentherapie (in Freiheit) umgewandelt werden.
- Strafmilderung / Verzicht: Wenn Sie über den Beitrag zur Aufklärung der Straftat hinaus auch bei der Aufklärung weiterer Straftaten helfen, kann dies zu einer Milderung der Strafe führen. Diese Möglichkeit sollte jedoch im Detail mit einem Anwalt besprochen werden.
Einstellung des Verfahrens
Es gibt verschiedene Gründe, warum das Verfahren eingestellt werden kann, darunter:
- Die Straftat wird als zu gering angesehen.
- Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
- Es handelt sich lediglich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch.
Beste Verteidigung an Ihrer Seite
Wenn Sie des Verdachts einer Betäubungsmittelstraftat ausgesetzt sind, ist es entscheidend, sich professionelle Unterstützung zu sichern. Als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts wissen wir, wie Sie richtig reagieren müssen. Der wichtigste Schritt ist, Ihr Aussageverweigerungsrecht zu nutzen und unverzüglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Nutzen Sie unsere Beratung, um mir Ihren Fall zu schildern. Nach einer ersten Einschätzung können wir die Akteneinsicht beantragen und kümmern uns um die Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Wir beraten Sie zudem über mögliche Strafmilderungen und vertrete Sie engagiert im Strafprozess.
Wird Ihnen eine Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen? Zögern Sie nicht und setzen Sie jetzt auf einen erfahrenen Anwalt, um mit einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie das Beste für sich herauszuholen!
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