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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Ihre Rechtsanwälte

Wir helfen Ihnen bei der Erbauseinandersetzung
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Erbengemeinschaft auflösen: Auseinandersetzung des Nachlasses

Es gibt mehrere Erben und die Erbengemeinschaft soll aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, auch Erbauseinandersetzung oder Nachlassteilung genannt, gehört zu den anspruchsvollsten Vorgängen im Erbrecht. Bis sie abgeschlossen ist, gehört der Nachlass allen Miterben gemeinsam. Keiner kann allein über einzelne Gegenstände verfügen.

Für eine faire Lösung ohne Erbstreit sollten alle Miterben die Regeln der Auseinandersetzung kennen. Ein Anwalt für Erbrecht erstellt einen klaren Teilungsplan, prüft Ausgleichsansprüche und berät zu den erbschaftsteuerlichen Folgen. So bleiben Ihre Interessen gewahrt.

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Wann ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nötig?

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden sie kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass steht ihnen gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt: Sie endet erst, wenn der Nachlass vollständig unter den Miterben aufgeteilt ist.

Die Miterben sind bei der Verteilung frei. Sind sich alle einig, dürfen sie auch von den Vorgaben des Erblassers abweichen.

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, führt der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung durch (§ 2204 BGB).

Sind sich die Erben über die Verteilung einig, ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft grundsätzlich ohne Notar oder Anwalt möglich. Ausnahmen gelten vor allem für Immobilien und GmbH-Anteile.

Mit Zustimmung aller Miterben ist auch eine Teilauseinandersetzung zulässig. Dabei wird zunächst nur ein Teil des Nachlasses verteilt, der Rest später.

Erbauseinandersetzung in vier Schritten

1. Überblick über den Nachlass verschaffen

Am Anfang steht ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Schulden. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, haben die Erben Auskunftsansprüche gegen Erbschaftsbesitzer und Hausgenossen des Erblassers (§§ 2027, 2028 BGB). Diese müssen offenlegen, was zum Nachlass gehört.

2. Nachlassschulden begleichen

Vor der Verteilung sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 BGB). Reicht das Barvermögen nicht aus, müssen Nachlassgegenstände verkauft werden, um die Schulden zu decken.

3. Teilungsanordnungen und Vorempfänge berücksichtigen

Häufig legt das Testament fest, welcher Erbe welchen Gegenstand erhalten soll (Teilungsanordnung, § 2048 BGB). Übersteigt der Wert des zugewiesenen Gegenstands die Erbquote, muss der Erbe die übrigen ausgleichen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Einvernehmlich können die Erben von einer Teilungsanordnung abweichen. Unter Abkömmlingen sind zudem bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten auszugleichen (§§ 2050 ff. BGB).

4. Auseinandersetzungsvertrag schließen

Sind sich alle Erben einig, ist der Auseinandersetzungsvertrag der schnellste und günstigste Weg. Alle Miterben müssen zustimmen. Gehört ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass, ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, sobald der gesamte Nachlass verteilt ist.

Erbengemeinschaft uneinig: Diese Möglichkeiten haben Miterben

In der Praxis kommt es bei der Erbauseinandersetzung häufig zum Streit. Auch dann bietet das Erbrecht mehrere Wege:

Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2042 BGB)

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen gelten, wenn der Erblasser die Teilung ausgeschlossen hat oder die Erben sie einvernehmlich aufgeschoben haben. Durchsetzen lässt sich der Anspruch nur, wenn der Nachlass teilungsreif ist: Die Schulden müssen beglichen sein und der Nachlass muss sich nach den Erbquoten aufteilen lassen. Das ist bei Geld und Wertpapieren der Fall. Was sich nicht in Natur teilen lässt, muss vorher verkauft oder versteigert werden.

Erbteilsverkauf

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil als Ganzes an einen Miterben oder an einen Dritten verkaufen (§ 2033 BGB). Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Beim Verkauf an einen Dritten haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht, das sie binnen zwei Monaten ausüben müssen (§ 2034 BGB).

Abschichtung

Ein Miterbe kann gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Sein Anteil wächst den verbleibenden Erben an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, wird er Alleineigentümer des Nachlasses und die Erbengemeinschaft endet.

Teilungsversteigerung bei Immobilien

Können sich die Erben über eine Immobilie nicht einigen, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Der Erlös fällt zunächst in den Nachlass und muss anschließend noch verteilt werden. Weil Versteigerungen oft unter dem Marktwert enden, ist sie eher Druckmittel als Wunschlösung.

Letzter Ausweg: Erbteilungsklage

Scheitert jede Einigung, kann ein Miterbe die übrigen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verklagen. Die Anforderungen sind hoch: Der Plan muss den gesamten teilungsreifen Nachlass erfassen und rechnerisch exakt stimmen. Schon kleine Fehler führen zur Abweisung der Klage. Dieser Weg sollte deshalb gut vorbereitet sein.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Ihrer Erbauseinandersetzung?
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Anwalt für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft gehört zu den anspruchsvollsten Vorgängen im Erbrecht. Häufig prallen unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander, was den Familienfrieden belastet. Bei wertvollen Nachlassgegenständen wie Immobilien oder Kunstwerken steigt das Konfliktpotenzial weiter. Wir empfehlen deshalb, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Das gilt für Miterben ebenso wie für Erblasser, die Streit unter ihren Erben vorbeugen möchten.

Wir beraten Erbengemeinschaften, die gemeinsam eine einvernehmliche Lösung suchen, und vertreten einzelne Miterben bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Wir erstellen Teilungspläne, entwickeln Nutzungsregelungen für Immobilien und beraten zu Einzelfragen der Erbauseinandersetzung sowie zur Erbschaftsteuer. Unser Ziel ist zunächst die außergerichtliche Einigung. Gelingt sie nicht, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

Häufige Fragen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Was bedeutet Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

Gemeint ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben. Bis dahin gehört der Nachlass allen gemeinsam (§ 2032 BGB). Mit der vollständigen Verteilung endet die Erbengemeinschaft. Zuvor müssen die Nachlassschulden beglichen sein.

Kann ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen?

Ja. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Ausnahmen bestehen, wenn der Erblasser die Teilung im Testament ausgeschlossen hat oder die Erben sie einvernehmlich aufgeschoben haben.

Müssen alle Miterben der Erbauseinandersetzung zustimmen?

Für einen Auseinandersetzungsvertrag ist die Zustimmung aller Miterben nötig. Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, bleiben der Verkauf des eigenen Erbteils, die Teilungsversteigerung einer Immobilie oder die Erbteilungsklage.

Braucht man für die Erbauseinandersetzung einen Notar?

Nicht immer. Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Ein Notar ist erforderlich, wenn Grundstücke, Immobilien oder GmbH-Anteile übertragen werden. Auch der Verkauf eines Erbteils muss notariell beurkundet werden.

Was passiert mit einer Immobilie in der Erbengemeinschaft?

Die Erben können die Immobilie gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen. Alternativ übernimmt ein Miterbe sie und zahlt die anderen aus. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Bei der Teilungsversteigerung wird eine Nachlassimmobilie auf Antrag eines Miterben vom Amtsgericht versteigert (§ 180 ZVG). Der Erlös tritt an die Stelle der Immobilie und fällt in den Nachlass. Über seine Verteilung müssen sich die Erben anschließend noch einigen.

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Ja. Sie können Ihren Anteil am Nachlass als Ganzes verkaufen, nicht aber einzelne Nachlassgegenstände (§ 2033 BGB). Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Verkaufen Sie an einen Dritten, haben die Miterben zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).

Was ist eine Abschichtung?

Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Anteil wächst den übrigen Erben an. Die Abschichtung ist oft einfacher und günstiger als die Übertragung des Erbteils.

Wie lange dauert die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Sind sich die Erben einig und ist der Nachlass überschaubar, genügen oft wenige Monate. Bei Streit, Immobilien oder unklaren Vermögensverhältnissen kann sich die Auseinandersetzung über Jahre hinziehen.

Verjährt der Anspruch auf Auseinandersetzung?

Nein. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nicht (§§ 2042, 758 BGB). Eine Erbengemeinschaft kann deshalb über Jahrzehnte bestehen. Einzelne Ansprüche unter den Miterben, etwa auf Ausgleich, können dagegen verjähren.

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