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Ihre Rechtsanwälte bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Wir helfen Ihnen bei der Erbenauseinandersetzung
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Nachlass erfolgreich aufteilen: Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Es gibt mehrere Erben – nun soll die Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch als Teilung oder Auflösung bezeichnet, gehört zu den komplexesten Prozessen im Erbrecht. Um eine faire Lösung zu finden und Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, dass alle Miterben die Regeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft verstehen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, indem er einen klaren Teilungsplan erstellt und Sie zu den steuerlichen Aspekten der Erbengemeinschaft berät. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und ein Erbstreit vermieden wird.

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Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, spricht man von einer Erbengemeinschaft, bei der das gemeinschaftliche Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird. Durch diese Aufteilung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Die Erben haben die Freiheit, den Nachlass zu verteilen und können sich auch einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.

Hat der Erblasser jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss die Erbauseinandersetzung ausschließlich durch einen Testamentsvollstrecker durchgeführt werden.

Sind sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einig, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft grundsätzlich ohne Notar oder Anwalt erfolgen.

In seltenen Fällen kann auch eine Teilerbauseinandersetzung vorgenommen werden, bei der zunächst nur ein Teil des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird, während der restliche Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt verteilt wird.

Die vier Schritte zu einer Erbauseinandersetzung

1. Überblick über den Nachlass verschaffen
Alle Erben sollten gemeinsam ein Nachlassverzeichnis erstellen, um einen klaren Überblick über das gesamte Vermögen zu bekommen. Falls Zweifel bestehen, dass nicht alle relevanten Vermögenswerte erfasst werden, haben die Erben einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen. Diese sind verpflichtet, Gegenstände, die zum Erbe gehören, offen zu legen.

2. Nachlassschulden begleichen
Alle Verbindlichkeiten des Nachlasses müssen beglichen werden. Sollte das Barvermögen hierfür nicht ausreichen, kann es erforderlich sein, Nachlassgegenstände zu verkaufen, um die Schulden zu decken.

3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen
Oft enthält das Testament Teilungsanordnungen, die festlegen, welche Vermögensgegenstände bestimmten Erben zugewiesen werden sollen. Wenn die Erben einvernehmlich darüber entscheiden, können sie sich jedoch auch über diese Anordnungen hinwegsetzen. Falls durch Teilungsanordnungen bestimmte Gegenstände die Erbquote eines Erben übersteigen, müssen Ausgleichszahlungen an die anderen Erben erfolgen, sofern der Erblasser keine anderen Regelungen getroffen hat.

4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags
Wenn sich alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses einig sind, ist die schnellste und kostengünstigste Lösung, einen Auseinandersetzungsvertrag zu erstellen. Alle Erben müssen den Vertrag unterzeichnen. Sollte ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses sein, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, wenn der Nachlass gerecht verteilt und jeder Erbe seinen Anteil erhalten hat.

Uneinig? Diese Möglichkeiten haben Sie als Erbe!

In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten bei der Erbauseinandersetzung. Doch auch in solchen Fällen bietet das Erbrecht verschiedene Optionen:

Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung
Laut den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Miterbe jederzeit das Recht, die Aufteilung des Nachlasses zu verlangen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Im Bedarfsfall kann diese Auseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und der Nachlass entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden kann, ohne an Wert zu verlieren. In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass nur noch aus Barvermögen und Wertpapieren bestehen darf, da andere Vermögenswerte in der Regel nicht ohne Wertverlust geteilt werden können.

Erbteilsverkauf
Sie können Ihren Erbteil an einen Miterben oder Dritte verkaufen. Beachten Sie, dass der Miterbe ein Vorverkaufsrecht hat. Der Erbteilsübertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtskräftig zu sein.

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
Ein Erbe kann auf seinen Anteil verzichten und gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. In diesem Fall geht der Anteil des ausscheidenden Erben an die verbleibenden Erben über. Sollte nur noch ein Miterbe übrig bleiben, führt dies zur Anwachsung des Erbteils und damit zum Alleineigentum an dem Nachlass, wodurch die Erbengemeinschaft endet.

Letzter Ausweg: Erbauseinandersetzung durch Klage
Falls sich keine Einigung erzielen lässt, hat jeder Erbe das Recht, die Erbauseinandersetzung einzuklagen. Bei einer Erbteilungsklage prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan. Nicht teilbare Vermögenswerte werden in der Regel verkauft. Diese Option ist jedoch risikoreich und führt nicht immer zum Erfolg, da die Klage von den anderen Erben leicht vereitelt werden kann.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Ihrer Erbenauseinandersetzung?
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Wir setzen Ihre Erbengemeinschaft erfolgreich auseinander!

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft gehört zu den komplexesten Prozessen im Erbrecht. Häufig kollidieren unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen, was den Familienfrieden stören kann. Bei wertvollen Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Kunstwerken steigt das Konfliktpotenzial noch weiter. Daher empfehlen wir, bereits frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen. Dies gilt nicht nur für die Erben einer Erbengemeinschaft, sondern auch für den Erblasser.

Als erfahrene Erbrechtsexperten beraten wir die gesamte Erbengemeinschaft oder unterstützen Sie als Miterben oder Erblasser persönlich. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung der Erbengemeinschaft und entwickeln individuelle Nutzungsregelungen für Immobilien. Zudem bieten wir rechtliche Beratung zu Einzelfragen der Erbauseinandersetzung und zur Erbschaftssteuer. Unsere Priorität liegt auf einer außergerichtlichen Einigung. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, setzen wir Ihr Recht auch gerichtlich durch.

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