Fast jeder hinterlässt Spuren im Netz – E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Daten in der Cloud. Doch was passiert damit nach dem Tod? Der digitale Nachlass geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, samt Zugangsrechten und laufenden Verträgen. Wir zeigen, was dazugehört und wie Sie Ihr digitales Erbe frühzeitig und rechtssicher regeln.
Digitaler Nachlass – was mit den Online-Konten Verstorbener passiert
Das digitale Erbe betrifft jeden von uns – heute oder morgen. Nahezu jede Person hinterlässt digitale Fußabdrücke im Netz, die über den Tod hinaus erhalten bleiben. Ob Social-Media-Profile wie bei Facebook, E-Mail-Konten, in der Cloud gespeicherte Fotos oder Abonnements. Trotz der allgegenwärtigen digitalen Präsenz hat sich kaum jemand um die Regelung seines digitalen Nachlasses gekümmert. Häufig ist Angehörigen die Online-Präsenz des Verstorbenen unbekannt, oder Erben wissen nicht, wie sie mit den vorhandenen Accounts verfahren sollen.
Nachfolgend informieren wir Sie darüber: welche Bestandteile zum digitalen Nachlass zählen, was im Todesfall damit geschieht und welche Möglichkeiten Sie als Kontoinhaber im Vorfeld oder als Erbe nach dem Erbfall haben.
Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass (auch digitales Erbe genannt) umfasst sämtliche Rechtspositionen des Verstorbenen mit digitalem Bezug. Dazu gehören beispielsweise:
- Verträge mit Providern, beispielsweise für E-Mail-Accounts, Domains oder Streaming-Dienste
- Konten in sozialen Netzwerken, einschließlich sämtlicher Nutzungsdaten wie Chatverläufe
- Konten bei Online-Banking-Anbietern, Versandhandelsplattformen oder Datenbanken
- Offline gespeicherte Daten auf lokalen Speichermedien wie USB-Sticks, Festplatten oder Smartphones
- Online gespeicherte digitale Sammlungen von Musik, Filmen, Fotos oder sonstigen Daten
Der digitale Nachlass umfasst mehr, als Sie vermuten würden. Ein Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei, alle Aspekte zu erfassen.
Der digitale Nachlass im Todesfall
Als digitaler Nachlass (auch digitales Erbe genannt) werden sämtliche Rechtspositionen des Verstorbenen bezeichnet, die einen digitalen Bezug aufweisen. Hierzu gehören beispielsweise:
- Vertragsverhältnisse mit Providern, beispielsweise für E-Mail-Konten, Domains oder Streaming-Angebote
- Profile in sozialen Netzwerken samt sämtlicher Nutzungsdaten wie Chat-Verläufen
- Zugänge bei Online-Banking-Diensten, Versandhändlern oder Datenbanken
- Offline gesicherte Daten auf lokalen Speichermedien wie USB-Sticks, Festplatten oder Mobiltelefonen
- In der Cloud gespeicherte Sammlungen von Musik, Filmen, Fotografien oder anderen Daten
Im Erbfall geht der komplette digitale Nachlass auf die Erben über. Das Erbrecht folgt dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB): Die Erben rücken umfassend in die Rechtsposition des Verstorbenen ein – dies schließt auch die digitale Sphäre mit ein. Als Erbe erwerben Sie somit die Nutzungsbefugnisse an Daten und Konten und rücken gleichzeitig in die vertraglichen Beziehungen des Erblassers mit den (Internet-)Dienstleistern ein. An den Daten selbst existiert kein „Eigentum” im sachenrechtlichen Verständnis; entscheidend ist die ererbte Rechtsposition am jeweiligen Konto.
Die Konsequenz: Daten bleiben erhalten, Verträge bestehen fort. Die Erben müssen eventuelle Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, haben gleichzeitig aber ein Zugangs- und Nutzungsrecht an den Daten und Konten. Dass dies auch für ausgesprochen persönliche Inhalte wie Social-Media-Konten zutrifft, hat der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung bekräftigt (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17): Das Nutzerkonto geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, wobei weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch die DSGVO diesem Zugang entgegenstehen. In einer nachfolgenden Entscheidung präzisierte der BGH, dass „Zugang” tatsächlichen Kontozugang meint – die schlichte Übergabe einer PDF-Datei reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20).
Bei offline abgelegten Daten erwirbt der Erbe das Eigentum am Speichermedium. Wurde ein USB-Stick jedoch mit einem Passwort geschützt, besteht gegenüber Dritten kein Anspruch darauf, diese Verschlüsselung aufzuheben.
Teilweise legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dienstleister fest, wie nach dem Ableben des Nutzers mit dem Konto umzugehen ist. In solchen Fällen muss individuell geprüft werden, ob derartige Klauseln rechtswirksam sind – generelle Ausschlüsse der Vererbbarkeit halten einer rechtlichen Überprüfung oftmals nicht stand.
Häufig haben die Angehörigen keine Kenntnis von den Daten und Konten. Möchten Sie als Nutzer Ihren digitalen Nachlass ordnen? Möchten Sie als Angehöriger Zugang zum digitalen Erbe erhalten?
Regelung des digitalen Nachlasses
Lassen Sie Ihren digitalen Nachlass nicht ungeregelt. Wer sein „herkömmliches” Erbe ordnet, sollte ebenso an seine digitalen Daten und Accounts denken – gleichzeitig haben Erben die Möglichkeit, das digitale Erbe strukturiert zu verwalten. Für das digitale Erbe gelten die Vorschriften des Erbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Möglichkeiten für Sie als Kontoinhaber:
- Beginnen Sie rechtzeitig mit der Planung, um alle Aspekte sorgfältig durchdenken zu können.
- Führen Sie eine vollständige Liste Ihres digitalen Nachlasses: sämtliche Accounts und Dateien sowie deren Zugriffswege.
- Bestimmen Sie, wie nach Ihrem Ableben mit den jeweiligen Accounts und Daten verfahren werden soll.
- Verwahren Sie Zugangsinformationen separat von Ihrem Testament (beispielsweise in einem Passwort-Manager). Weil Testamente offiziell eröffnet werden, haben Passwörter darin nichts zu suchen – vermerken Sie im Testament nur, wo diese zu finden sind.
- Bevollmächtigen Sie gegebenenfalls eine vertrauenswürdige Person mit einer über den Tod hinauswirkenden (transmortalen) Vollmacht für die Nachlassverwaltung, ohne sie dabei als Erben zu bestimmen.
Möglichkeiten für Sie als Erbe:
- Sie sind berechtigt, über sämtliche Daten und Accounts zu verfügen, sie mithin weiterzuverwenden, zu modifizieren oder zu entfernen.
- Nehmen Sie hierzu Kontakt mit den jeweiligen Providern und Plattformbetreibern auf. Verweigern diese unter Berufung auf ihre AGB den Zugang, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zugangs- und Nutzungsberechtigung vor Gericht geltend zu machen – die Rechtsprechung des BGH unterstützt eindeutig die Position der Erben.
Wie bei jedem Nachlass gilt auch hier: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Als Nutzer können Sie selbst entscheiden, und als Erbe ersparen Sie sich damit erheblichen Aufwand und Belastungen. Ein Rechtsanwalt berät Sie dabei, wie Sie Ihr Erbe optimal gestalten können. Auch bei Auseinandersetzungen sowie bei der Erstellung von Vollmachten, Testamenten und Verträgen zum digitalen Nachlass steht Ihnen ein Rechtsanwalt zur Seite.

