Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis einseitig. Wirksam ist sie aber nur, wenn Form, Frist und Kündigungsgrund stimmen. Schon kleine Fehler machen eine Kündigung angreifbar. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Kündigungsarten, Kündigungsfristen und Kündigungsschutz und zeigt, was nach Erhalt einer Kündigung zu tun ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB)
- Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB)
- Fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern
- Klagefrist gegen die Kündigung: drei Wochen
Kündigung im Arbeitsrecht: Form und Zugang
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Erforderlich ist ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigungsberechtigten. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder mündlich ist unwirksam. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Wirksam wird die Kündigung erst mit dem Zugang beim Empfänger. Bei Übergabe ist das sofort der Fall, beim Einwurf in den Briefkasten, sobald üblicherweise mit der Leerung zu rechnen ist. Den Zugang muss im Streitfall derjenige beweisen, der gekündigt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit dem Sendungsstatus keinen Anscheinsbeweis für den Zugang liefert (Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Sicher ist die Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten.
Eine Begründung muss das Kündigungsschreiben in der Regel nicht enthalten. Ausnahmen gelten etwa für Auszubildende nach der Probezeit. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Kündigende den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ordentliche Kündigung: Fristen und Kündigungsgründe
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist zum Monatsende |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monate |
| ab 8 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 12 Jahren | 5 Monate |
| ab 15 Jahren | 6 Monate |
| ab 20 Jahren | 7 Monate |
Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können abweichende Fristen vorsehen. Für den Arbeitnehmer darf vertraglich keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.
Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber braucht dann einen der drei gesetzlichen Gründe (§ 1 KSchG):
- Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen, häufigster Fall ist die lang andauernde Krankheit.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten, etwa durch wiederholtes Zuspätkommen. In der Regel ist vorher eine Abmahnung nötig.
- Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitsplatz fällt weg. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung treffen.
Im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber keinen solchen Grund. Schutzlos sind Arbeitnehmer aber auch dort nicht: Die Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder treuwidrig sein.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch für sie gelten Schriftform und Kündigungsfrist. Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, muss beim Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen. Gleiches kann bei einem Aufhebungsvertrag gelten.
Außerordentliche Kündigung: fristlos nur aus wichtigem Grund
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Typische Fälle sind Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen. Wie streng die Gerichte urteilen, zeigen die Beiträge zum Arbeitszeitbetrug im Betriebsrat und zur Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe.
Immer ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Bei langjährig störungsfreien Arbeitsverhältnissen kann eine Abmahnung als milderes Mittel genügen. Außerdem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat. Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer
Einige Gruppen sind unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz besonders geschützt. Die Kündigung ist dann verboten oder nur mit behördlicher Zustimmung zulässig:
- Schwangere und Mütter: während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Eltern in Elternzeit: ab dem Verlangen der Elternzeit und während ihrer Dauer (§ 18 BEEG)
- Schwerbehinderte Menschen: nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder: ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 15 KSchG)
- Auszubildende: nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar (§ 22 BBiG)
Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam (§ 102 BetrVG).
Kündigung erhalten: die wichtigsten Schritte
- Frist notieren: Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Danach gilt sie als wirksam.
- Arbeitsuchend melden: Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis fällig.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Das gilt für Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Ausgleichsquittung.
- Ansprüche sichern: Dazu zählen Resturlaub und Urlaubsabgeltung, offene Vergütung und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Typische Fehler bei Kündigungen
Viele Kündigungen sind angreifbar, weil sie an Fehlern leiden, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Häufig sind eine fehlerhafte Sozialauswahl, eine unzureichende Betriebsratsanhörung, eine fehlende Abmahnung, eine falsch berechnete Kündigungsfrist oder die versäumte Zweiwochenfrist bei der fristlosen Kündigung.
Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Fehler lassen sich im Prozess kaum noch heilen. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit fest, ist der Lohn für die gesamte Verfahrensdauer nachzuzahlen. Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich deshalb nur im Einzelfall beurteilen.
Fazit
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Schriftform, Frist und Kündigungsgrund stimmen und kein besonderer Kündigungsschutz entgegensteht. Arbeitnehmer sollten nach Erhalt einer Kündigung vor allem die Dreiwochenfrist im Blick behalten, denn nach ihrem Ablauf lässt sich selbst eine fehlerhafte Kündigung nicht mehr angreifen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zur Kündigung im Arbeitsrecht
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. Die elektronische Form ist bei der Kündigung gesetzlich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder als eingescanntes Dokument beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?
Im Kündigungsschreiben in der Regel nicht. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund aber spätestens im Prozess darlegen und beweisen. Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grund auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen. Für Arbeitgeber verlängert sie sich je nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate (§ 622 BGB). Verträge und Tarifverträge können abweichen.
Darf der Arbeitgeber während einer Krankheit kündigen?
Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Auch die Kündigung wegen Krankheit ist möglich, unterliegt im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aber strengen Voraussetzungen, etwa einer negativen Gesundheitsprognose.
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Nur bei einem wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Die Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden.
Ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Bei verhaltensbedingten Kündigungen in der Regel ja. Der Arbeitnehmer soll die Chance erhalten, sein Verhalten zu ändern. Entbehrlich ist die Abmahnung nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, etwa bei Straftaten gegen den Arbeitgeber.
Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
Unter anderem Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende nach der Probezeit. Ihnen kann gar nicht, nur aus wichtigem Grund oder nur mit Zustimmung einer Behörde gekündigt werden.
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Abfindungen werden meist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags ausgehandelt. Ansprüche können sich außerdem aus einem Sozialplan oder aus § 1a KSchG ergeben.
Droht nach einer Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, einem Aufhebungsvertrag oder einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche.

