Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest: Selbst ein kurzfristiges Parken auf einem Carsharing-Stellplatz kann erhebliche Kosten verursachen. Wer dort ohne Berechtigung parkt, muss mit Abschleppgebühren rechnen, auch wenn das Auto bereits wieder entfernt wurde.
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug auf einem Carsharing-Stellplatz auch bei kurzer Parkdauer abgeschleppt werden darf. Selbst wenn das Auto vor Eintreffen des Abschleppdienstes entfernt wird, können Kosten für die Leerfahrt anfallen. Der Beitrag erklärt die Entscheidung und ihre Folgen für Autofahrer.
Abschleppen auch bei kurzem Parken: VG Düsseldorf entscheidet zu Carsharing-Stellplätzen
Schon ein kurzzeitiger Halt auf einem Carsharing-Parkplatz kann kostspielig sein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte, dass selbst eine kurze Blockierung dieser Stellplätze das Abschleppen begründet, auch wenn der Fahrzeugführer bereits weitergezogen ist.
Der Sachverhalt: Elf Minuten unrechtmäßig geparkt
Eine Fahrzeugführerin parkte ihren Wagen etwa elf Minuten lang auf einer Stellfläche, die durch Verkehrszeichen ausdrücklich nur für Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen war. Ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde stellte den Verstoß fest und veranlasste den Einsatz eines Abschleppunternehmens. Noch bevor der Abschleppdienst erschien, hatte die Fahrzeugführerin ihr Auto selbst entfernt.
Dennoch bekam sie wenig später einen Kostenbescheid über die Leerfahrt des Abschleppdienstes zugestellt und erhob Klage. Ihre Argumentation: Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig gewesen, da sie die Stellfläche lediglich kurzzeitig belegt und außerdem weitere Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Das VG Düsseldorf (Az.: 14 K 491/23, Urteil vom 20.02.2024) bewertete den Sachverhalt abweichend und wies die Klage zurück. Die Richter betonten: Wer einen Carsharing-Stellplatz nutzt, ohne zum Kreis der Carsharing-Berechtigten zu gehören, wird behandelt, als befände sich das Fahrzeug in einer Zone mit absolutem Halteverbot.
Folglich ist die zuständige Behörde grundsätzlich befugt, das Abschleppen anzuordnen, und zwar ungeachtet dessen, ob währenddessen tatsächlich ein Carsharing-Fahrzeug den Stellplatz benötigte.
Öffentliche Ordnung genießt Priorität
Das Gericht sah in der Regelung ein öffentliches Interesse am funktionierenden Carsharing-System. Die speziell ausgewiesenen Stellplätze unterstützen nachhaltige Mobilität und müssen daher dauerhaft zugänglich bleiben.
Ein unrechtmäßig geparktes Fahrzeug beeinträchtigt diesen Zweck auch bei nur wenigen Minuten Standzeit. Das Gericht hob hervor: Ausschließlich durch stringente Ahndung lasse sich die Zuverlässigkeit öffentlicher Carsharing-Angebote sicherstellen.
Kosten für Leerfahrt des Abschleppunternehmens müssen gezahlt werden
Besonders bitter für die Klägerin: Selbst nachdem sie ihr Fahrzeug bereits entfernt hatte, bevor der Abschleppdienst ankam, muss sie dennoch die Kosten tragen.
Die Begründung des Gerichts: Durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens entsteht Verwaltungsaufwand und es fallen konkrete Kosten an, ungeachtet dessen, ob das Fahrzeug tatsächlich abtransportiert wurde.
Das Ordnungsamt habe somit rechtmäßig gehandelt, indem es der Fahrerin die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung stellte.
Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestätigt
Das Gericht bewertete die Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig. Selbst bei kurzem Parken müsse gewährleistet bleiben, dass Carsharing-Stellplätze durchgehend verfügbar sind.
Darüber hinaus könne geduldetes Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer negativ beeinflussen. Auf diesen Aspekt legte das Gericht besonderen Wert.
Das Abschleppen sei somit nicht allein rechtmäßig, sondern auch erforderlich, um die Ordnung des ruhenden Verkehrs zu gewährleisten.
Unterschiede im Vergleich zu gewöhnlichen Halteverboten
In seinem Urteil hob das VG Düsseldorf hervor, dass Carsharing-Stellplätze einen besonderen Schutz genießen. Im Unterschied zu gewöhnlichen Halteverboten steht hier nicht allein die Verkehrssicherheit im Vordergrund, sondern die Unterstützung umweltfreundlicher Mobilitätslösungen.
Wer meint, ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs sei unproblematisch, täuscht sich: Bereits ein Parkvorgang von wenigen Minuten kann rechtliche Folgen nach sich ziehen und zu Kosten führen, auch wenn niemand konkret behindert wurde.
Rechtsmittel weiterhin zulässig
Die Entscheidung besitzt noch keine Rechtskraft. Der betroffenen Autofahrerin steht es offen, beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Trotzdem kommt der Entscheidung bereits gegenwärtig eine wegweisende Bedeutung zu: Kommunen sind berechtigt, entschieden gegen unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge auf Carsharing-Stellplätzen einzuschreiten, um deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
Ist das Ordnungsamt berechtigt, ein Fahrzeug von einem Carsharing-Parkplatz abschleppen zu lassen?
Ja. Wer unberechtigt auf einem ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichneten Stellplatz parkt, wird gleichgestellt mit einem Fahrzeug im absoluten Halteverbot. Die Behörde ist in diesem Fall grundsätzlich befugt, das Abschleppen anzuordnen.
Muss tatsächlich ein Carsharing-Fahrzeug behindert werden?
Nein. Laut der Entscheidung des VG Düsseldorf spielt es keine Rolle, ob während der Parkdauer tatsächlich ein berechtigtes Carsharing-Fahrzeug konkret daran gehindert wurde zu parken. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Stellplatz zu jeder Zeit für berechtigte Fahrzeuge verfügbar sein muss.
Bin ich zur Zahlung verpflichtet, wenn ich mein Fahrzeug noch vor Eintreffen des Abschleppwagens selbst entferne?
Ja. Durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens fallen Verwaltungsaufwand und konkrete Kosten an. Diese sogenannte Leerfahrt muss auch dann bezahlt werden, wenn das Fahrzeug letztendlich nicht abgeschleppt wurde, weil der Halter rechtzeitig zurückgekehrt ist.
Wie lange darf ich auf einem Carsharing-Stellplatz kurz halten?
Ohne Carsharing-Berechtigung überhaupt nicht. Rechtlich gilt der Platz wie ein absolutes Halteverbot. Schon eine Blockierung von wenigen Minuten kann das Eingreifen der Behörde begründen.
Muss die Behörde auf meine Rückkehr warten oder nach mir suchen?
Grundsätzlich nein. Die Behörde muss vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens keine Nachforschungen zum Verbleib des Fahrers anstellen oder auf seine Rückkehr warten, solange er sich nicht erkennbar in unmittelbarer Seh- und Rufweite befindet.
Welche Kosten drohen mir?
Es können die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens sowie eine Verwaltungsgebühr anfallen. Zusätzlich kann ein Verwarngeld oder Bußgeld wegen des Parkverstoßes hinzukommen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem konkreten Fall und dem beauftragten Unternehmen.
Gilt das Urteil auch für Parkplätze an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge?
Die Argumentation lässt sich übertragen. Gerichte bewerten reservierte Ladeplätze für Elektrofahrzeuge in ähnlicher Weise, da auch dort die Funktionsfähigkeit der Fläche nur durch konsequentes Freihalten sichergestellt werden kann. Unbefugtes Parken kann somit gleichfalls ein Abschleppen begründen.
Weshalb genießen Carsharing-Stellplätze besonderen Schutz?
Das Carsharinggesetz sieht die Privilegierung von Carsharing-Fahrzeugen bewusst vor, um die Anzahl privater Pkw zu reduzieren und Umwelt- sowie Klimaschutzziele zu unterstützen. Nutzern muss garantiert werden, dass die dafür vorgesehenen Stellplätze stets zur Verfügung stehen.
Wann ist die Konsultation eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung empfiehlt sich, wenn Sie einen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen einer Abschleppmaßnahme bekommen haben und an dessen Rechtmäßigkeit zweifeln, beispielsweise bezüglich der Verhältnismäßigkeit oder der Kostenhöhe. Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, sollten Sie zunächst den Versicherungsschutz abklären.

