Die einvernehmliche Scheidung ist häufig der schnellste und kostengünstigste Weg, eine Ehe zu beenden. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen, Trennungsjahr, Anwaltszwang, Verfahrenswert, Kostenbeispiel, Dauer und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Einvernehmliche Scheidung: Ablauf, Kosten und Fristen
Sie wollen die Ehe beenden und sind sich über die wesentlichen Punkte bereits einig. Dann ist die einvernehmliche Scheidung der Weg, der am wenigsten Zeit, Geld und Nerven kostet. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein eigenes Verfahren, sondern um eine Scheidung ohne streitige Folgesachen. Genau diese Folgesachen sind der größte Kostentreiber.
Jeder zusätzliche Antrag zu Unterhalt, Zugewinn, Hausrat oder Umgang erhöht den Verfahrenswert und damit sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren. Wer diese Punkte außergerichtlich regelt, verkürzt das Verfahren häufig auf einen einzigen Gerichtstermin. Gleichzeitig gilt: Wer aus Sparsamkeit auf Regelungen verzichtet, riskiert teure Folgekonflikte, etwa beim Zugewinnausgleich oder beim nachehelichen Unterhalt.
Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Voraussetzungen, den Anwaltszwang, die Berechnung des Verfahrenswerts mit einem aktuellen Kostenbeispiel nach den seit Juni 2025 geltenden Gebührentabellen sowie den typischen Zeitplan. Ergänzend erfahren Sie, welche Punkte in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gehören und wann sie notariell beurkundet werden muss.
Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen nach § 1566 BGB
Das Gesetz kennt den Begriff der einvernehmlichen Scheidung nicht ausdrücklich. Maßgeblich ist § 1565 Abs. 1 BGB: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte zustimmt. Das Gericht prüft die Zerrüttung dann nicht weiter.
Praktisch bedeutet einvernehmlich, dass über die Scheidung selbst Einigkeit besteht und keine Folgesache streitig ins Verfahren eingeführt wird. Kostenrelevant sind vor allem diese Punkte:
- Trennungs- und nachehelicher Unterhalt: Höhe, Dauer und etwaiger Verzicht sollten vorab geklärt sein.
- Zugewinnausgleich: Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Anfangsvermögen führt sonst schnell zu Gutachten.
- Hausrat und Ehewohnung: Wer bleibt, wer zahlt weiter, wie wird der Hausrat aufgeteilt.
- Sorge- und Umgangsrecht: Die gemeinsame Sorge bleibt ohne Antrag bestehen, Umgangsregelungen lassen sich außergerichtlich treffen.
- Versorgungsausgleich: Er wird bei Ehezeiten über drei Jahren nach § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen durchgeführt.
Je mehr dieser Punkte einvernehmlich geregelt sind, desto niedriger bleibt der Verfahrenswert und desto geringer fallen die Gesamtkosten aus.
Ob Ihre Absprachen tatsächlich alle Folgesachen abdecken, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingeht.
Trennungsjahr und Getrenntleben: Was das Gericht wirklich prüft
Das Trennungsjahr ist auch 2026 Voraussetzung für die Scheidung. Es beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht fortsetzen will. Ein Auszug ist dafür nicht zwingend erforderlich. Nach § 1567 Abs. 1 BGB kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn Wirtschaften, Haushaltsführung und Alltag getrennt organisiert werden.
Der Scheidungsantrag kann bereits vor Ablauf des Jahres eingereicht werden, sofern das Trennungsjahr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Diese zeitliche Vorverlagerung spart in der Praxis oft mehrere Wochen, weil Gericht und Rentenversicherung den Versorgungsausgleich parallel vorbereiten können.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nach § 1565 Abs. 2 BGB nur bei unzumutbarer Härte in Betracht. Die Anforderungen sind hoch, bloße Zerstrittenheit oder eine neue Partnerschaft genügen nicht. Nach dreijähriger Trennung greift die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.
Anwaltszwang: Warum bei Einvernehmen ein Anwalt ausreicht
Auch die einvernehmliche Scheidung erfordert einen Rechtsanwalt. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der Scheidungsantrag kann deshalb nur über einen Anwalt eingereicht werden.
Für die Zustimmung gilt eine Ausnahme. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kann der andere Ehegatte der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. In der einvernehmlichen Konstellation beauftragt daher nur ein Ehegatte einen Anwalt, der andere stimmt im Termin zu. Die Anwaltsgebühren fallen dann nur einmal an.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung. Einen gemeinsamen Anwalt für beide Seiten gibt es nicht. Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten, er ist ausschließlich Vertreter des antragstellenden Ehegatten. Der nicht vertretene Ehegatte wird also nicht beraten und erhält keine Auskunft zu seinen eigenen Ansprüchen. Wer unsicher ist, ob eine Vereinbarung für ihn ausgewogen ist, sollte zumindest eine einmalige Beratung einholen. Sie ist deutlich günstiger als eine vollständige Vertretung im Verfahren.
Kosten der einvernehmlichen Scheidung: Beispiel mit Verfahrenswert
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Grundlage ist nach § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, wobei auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Der Wert darf 3.000 Euro nicht unterschreiten. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, erhöht sich der Wert nach § 50 FamGKG um 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens je auszugleichendem Anrecht, insgesamt mindestens um 1.000 Euro.
Ein vereinfachtes Beispiel ohne Versorgungsausgleich: Die Ehegatten erzielen zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von 4.800 Euro. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert von 14.400 Euro.
- Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, zusammen 2,5 Gebühren. Nach der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Tabelle zu § 13 RVG entspricht das 1.905 Euro netto, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
- Gerichtskosten: 2,0 Gebühren nach Nr. 1110 KV FamGKG, bei diesem Wert 688 Euro.
- Kostenverteilung: Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben, jeder Ehegatte trägt also die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt grundsätzlich jeder selbst.
Teilen sich die Ehegatten die Anwaltskosten intern, trägt jeder rund die Hälfte. Beauftragen dagegen beide einen eigenen Anwalt, verdoppelt sich dieser Posten nahezu. Beachten Sie außerdem, dass die Gebühren zum 1. Juni 2025 durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 angehoben wurden. Ältere Kostenrechner im Internet weisen deshalb häufig zu niedrige Beträge aus.
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat einen weiteren Weg: Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG. Sie wird einkommens- und vermögensabhängig bewilligt und kann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise abdecken.
Ihr konkreter Verfahrenswert hängt von Einkommen, Vermögen und Versorgungsanrechten ab. Lassen Sie die voraussichtlichen Kosten anwaltlich berechnen, bevor Sie sich auf eine interne Kostenteilung festlegen.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Diese Punkte gehören geregelt
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Instrument, mit dem Einvernehmen rechtsverbindlich wird. Sie hält fest, was außerhalb des Gerichtsverfahrens geregelt wird, und verhindert, dass einzelne Punkte später doch noch streitig werden.
Formvorschriften sind dabei zwingend zu beachten. Eine notarielle Beurkundung ist unter anderem erforderlich bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), bei Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB), bei Regelungen zum Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) sowie bei der Übertragung von Grundstücken und Immobilien (§ 311b Abs. 1 BGB). Eine privatschriftliche Absprache ist in diesen Fällen unwirksam.
Der Notar prüft dabei nicht, ob die Vereinbarung für beide Seiten ausgewogen ist. Diese Einschätzung leistet nur die anwaltliche Beratung. Gerichte kontrollieren Eheverträge und Folgenvereinbarungen zudem auf Wirksamkeit und Ausübungskontrolle, sodass einseitig belastende Regelungen später keinen Bestand haben können. Eine sorgfältig formulierte Vereinbarung schützt deshalb beide Seiten.
Ablauf und Dauer: Wie schnell die Scheidung rechtskräftig wird
Zeit ist im Scheidungsverfahren ein Kostenfaktor. Ein einvernehmliches Verfahren ist deutlich schneller abgeschlossen, weil keine Beweisaufnahme stattfindet und in der Regel ein einziger Termin genügt.
- Antrag: Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein, nachdem der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde.
- Versorgungsausgleich: Das Gericht versendet Formulare an beide Ehegatten und holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieser Schritt bestimmt die Verfahrensdauer am stärksten.
- Termin: Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen, weil das Gericht sie nach § 128 Abs. 1 FamFG anhört. Das gilt auch für den Ehegatten ohne eigenen Anwalt.
- Rechtskraft: Mit beidseitigem Rechtsmittelverzicht im Termin wird der Beschluss sofort rechtskräftig, andernfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat.
Ohne Versorgungsausgleich ist ein Abschluss innerhalb weniger Monate realistisch. Mit Versorgungsausgleich dauert das Verfahren je nach Auslastung des Gerichts und Reaktionszeit der Versorgungsträger häufig sechs bis zwölf Monate. Eine sogenannte Online-Scheidung ändert daran nichts. Sie beschreibt lediglich die digitale Beauftragung und Kommunikation mit der Kanzlei, der Gerichtstermin bleibt bestehen.
Sparen ohne Risiko: Wo anwaltliche Beratung unverzichtbar bleibt
Der größte Fehler bei der einvernehmlichen Scheidung ist ein Verzicht aus Sparsamkeit. Wer den Versorgungsausgleich ausschließt, ohne die Anrechte beider Seiten zu kennen, verliert unter Umständen dauerhaft Rentenansprüche. Wer auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, kann diesen Verzicht später kaum korrigieren.
Beim Versorgungsausgleich steht zudem eine Änderung an. Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der nachträgliche Korrekturen bei vergessenen oder verschwiegenen Anrechten ermöglichen soll. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gilt das bisherige Recht, das eine spätere Korrektur nur sehr eingeschränkt zulässt. Vollständige Auskünfte im laufenden Verfahren bleiben deshalb der sicherste Weg.
Anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass Einsparpotenziale genutzt und zugleich die wirtschaftlich wesentlichen Punkte gesichert werden. Der Aufwand dafür ist im Verhältnis zu den Folgekosten eines späteren Streits gering.
Ihre einvernehmliche Scheidung: unser Vorgehen im Überblick
Wir strukturieren das Verfahren so, dass Kosten niedrig bleiben und dennoch keine wirtschaftlich relevante Frage offen bleibt:
- Erstgespräch und Bestandsaufnahme: Klärung von Trennungszeitpunkt, Einkommen, Vermögen, Immobilien und Versorgungsanrechten.
- Kostenprognose: Berechnung des voraussichtlichen Verfahrenswerts sowie der Gerichts- und Anwaltskosten, auf Wunsch mit Prüfung der Verfahrenskostenhilfe.
- Regelung der Folgesachen: Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung und Abstimmung des Beurkundungsbedarfs mit dem Notariat.
- Antragstellung: Einreichung des Scheidungsantrags und Begleitung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich.
- Gerichtstermin: Vorbereitung auf den Ablauf, Erörterung des Rechtsmittelverzichts und Vertretung im Termin.
- Abschluss: Rechtskraftvermerk, Umsetzung der Vereinbarung und Hinweise zu Grundbuch, Versicherungen und Steuer.
Auf Wunsch übernehmen wir auch nur einzelne Bausteine, etwa die Prüfung eines bereits vorliegenden Vereinbarungsentwurfs.
Was bedeutet einvernehmliche Scheidung genau?
Der Begriff steht für eine Scheidung, bei der beide Ehegatten die Beendigung der Ehe wollen und keine Folgesache streitig vor Gericht ausgetragen wird. Rechtlich handelt es sich um eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB, bei der das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderleglich vermutet wird. Das Verfahren bleibt dadurch schlank und deutlich günstiger.
Muss das Trennungsjahr auch bei Einvernehmen eingehalten werden?
Ja, das Trennungsjahr ist grundsätzlich Voraussetzung. Es kann innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfüllt werden, wenn nach § 1567 Abs. 1 BGB keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Der Antrag darf bereits vorher eingereicht werden, sofern das Jahr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Eine Scheidung vor Ablauf des Jahres kommt nur bei unzumutbarer Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht.
Reicht wirklich ein Anwalt für beide Ehegatten?
Es genügt, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere kann der Scheidung nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ohne eigenen Anwalt zustimmen. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es allerdings nicht, denn nach § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Der nicht vertretene Ehegatte wird deshalb nicht beraten.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Ausgangspunkt ist nach § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Vermögensverhältnisse können den Wert erhöhen, der Mindestwert beträgt 3.000 Euro. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich der Wert nach § 50 FamGKG um 10 Prozent je auszugleichendem Anrecht, insgesamt mindestens um 1.000 Euro.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung ungefähr?
Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.800 Euro monatlich und einem Verfahrenswert von 14.400 Euro fallen 2,5 Anwaltsgebühren in Höhe von 1.905 Euro netto an, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hinzu kommen Gerichtskosten von 688 Euro. Die Gerichtskosten werden nach § 150 Abs. 1 FamFG hälftig geteilt. Maßgeblich sind die seit dem 1. Juni 2025 geltenden Gebührentabellen.
Wer trägt die Kosten der Scheidung?
Die Gerichtskosten werden nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben, jeder Ehegatte trägt also die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt grundsätzlich jeder selbst, sodass die Anwaltskosten zunächst beim Auftraggeber liegen. Eine interne Aufteilung ist möglich, sie beruht aber auf einer privaten Absprache und nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung.
Gibt es finanzielle Hilfe, wenn ich die Scheidung nicht bezahlen kann?
Ja, in Betracht kommt Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG. Sie wird abhängig von Einkommen und Vermögen bewilligt und kann Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise abdecken, teilweise gegen Ratenzahlung. Der Antrag wird mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Daneben kann ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten bestehen.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Ohne Versorgungsausgleich ist ein Abschluss innerhalb weniger Monate möglich. Mit Versorgungsausgleich dauert das Verfahren meist sechs bis zwölf Monate, weil Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden müssen. Die Verfahrensdauer hängt zusätzlich von der Auslastung des Familiengerichts ab. Vollständige Angaben zu Beginn verkürzen die Bearbeitung spürbar.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?
Das hängt vom Inhalt ab. Beurkundungspflichtig sind unter anderem Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB), über den Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) sowie über die Übertragung von Immobilien (§ 311b Abs. 1 BGB). Ohne die vorgeschriebene Form ist die Vereinbarung unwirksam.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei der einvernehmlichen Scheidung?
Anwaltliche Vertretung ist ohnehin gesetzlich erforderlich, damit der Antrag gestellt werden kann. Sinnvoll ist Beratung darüber hinaus immer dann, wenn Immobilien, Betriebsvermögen, erhebliche Versorgungsanrechte oder Unterhaltsfragen im Raum stehen. Auch der zustimmende Ehegatte sollte vor einem Verzicht wenigstens eine Einzelberatung einholen. Je früher die Punkte geklärt sind, desto geringer bleibt das Risiko teurer Nachverhandlungen.

