Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Die Bedarfssätze wurden geringfügig erhöht, die Selbstbehaltssätze bleiben bestehen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen im Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Für das Jahr 2026 sind die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen begrenzen.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.


