Das Landgericht Köln hat entschieden: Bei Verkehrsunfällen im EU-Ausland findet das Recht des Unfallortes Anwendung. Für Schadensersatzfragen bleibt hingegen deutsches Recht entscheidend. Ein bedeutsames Urteil für alle, die im Urlaub oder auf Dienstreise mit dem Auto unterwegs sind.
Verkehrsunfall im Ausland: Wann kommt deutsches Recht zur Anwendung?
Ein Verkehrsunfall im Ausland wirft häufig Fragen auf: Welches Recht findet Anwendung, wenn zwei deutsche Verkehrsteilnehmer in einem anderen EU-Staat kollidieren? Das Landgericht Köln hat hierzu nun eine klare Entscheidung getroffen.
Der Sachverhalt: Zusammenstoß zweier deutscher Autofahrer in Österreich
Im Sommer 2023 ereignete sich auf der B179 in Tirol eine Kollision zwischen zwei deutschen Kraftfahrern. Der Kläger befand sich im Überholvorgang mehrerer Fahrzeuge, als die Gegenfahrerin zum Linksabbiegen ansetzte. Die Fahrzeuge stießen zusammen, mit beträchtlichen Sachschäden als Folge. Anschließend forderte der überholende Fahrer von der Versicherung seiner Unfallgegnerin Schadensersatz.
Bevor ein Gericht die Schuldfrage klären kann, muss zunächst bestimmt werden, welches Recht bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland gilt: das deutsche oder jenes des Unfallortes.
Entscheidung des LG Köln: Welche Rechtsordnung findet Anwendung?
Das Landgericht Köln (Az.: 36 O 325/23, Urteil vom 26.06.2025, noch nicht rechtskräftig) entschied eindeutig: Es findet das Recht jenes Staates Anwendung, auf dessen Territorium sich der Unfall ereignete. Rechtsgrundlage ist Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung, die bei Schadensereignissen im EU-Raum das anwendbare Recht bestimmt.
Konkret bedeutet das: Die Haftungsfrage und die Beurteilung des Verkehrsverhaltens richteten sich nach dem österreichischen Straßenverkehrsrecht, weil sich der Unfall in Österreich ereignete. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe kam dagegen deutsches Recht zur Anwendung, da beide Unfallbeteiligten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO). Die konkreten Verkehrsregeln am Unfallort sind dabei gemäß Art. 17 Rom-II-VO zu berücksichtigen.
Anwendung zweier Rechtssysteme gleichzeitig
In dieser Konstellation verknüpfte das Gericht zwei unterschiedliche Rechtsordnungen:
Die Beurteilung des Verkehrsverhaltens orientierte sich am österreichischen Straßenverkehrsrecht (ÖStVO). Die Bestimmung von Schadensersatz und dessen Höhe erfolgte hingegen nach deutschem Recht.
Für Geschädigte in grenzüberschreitenden Unfallsituationen empfiehlt sich daher die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im europäischen Verkehrsrecht. Nur so lässt sich die rechtliche Verflechtung beider Systeme sachgerecht einordnen.
Pflichtverletzung des überholenden Fahrers
Nach ausführlicher Beweiserhebung gelangte das LG Köln zu der Überzeugung, dass der Kläger das Blinkersignal der abbiegenden Fahrerin wahrgenommen haben musste. Diese hatte ihre Geschwindigkeit reduziert und war zur Straßenmitte gefahren. Für den Kläger hätte erkennbar sein müssen, dass ein Linksabbiegevorgang unmittelbar bevorstand.
Gemäß § 15 Abs. 2 lit. a ÖStVO war ihm das Überholen auf der linken Seite in dieser Verkehrslage untersagt. Das Gericht wertete dies als klaren Verstoß gegen das Überholverbot, vergleichbar mit § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO im deutschen Recht.
Keine Mitschuld der abbiegenden Fahrerin
Aufschlussreich ist der Unterschied zwischen deutscher und österreichischer Straßenverkehrsordnung. Das deutsche Recht verlangt beim Linksabbiegen eine doppelte Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO), einmal beim Einordnen und erneut unmittelbar vor dem Abbiegen. Nach österreichischem Recht genügt dagegen ein einzelner Schulterblick vor dem Einordnen (§ 12 Abs. 1 ÖStVO).
Die Unfallgegnerin hatte sämtliche Vorgaben eingehalten: Sie blinkte rechtzeitig, drosselte ihre Geschwindigkeit und reihte sich vorschriftsmäßig ein. Zu einem zweiten Schulterblick war sie nach österreichischem Recht nicht verpflichtet.
Alleinverschulden des Klägers
Das Landgericht Köln stellte fest, dass der überholende Fahrer die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt. Es wäre seine Pflicht gewesen, den erkennbaren Abbiegevorgang zu beachten und vom Überholen abzusehen. Indem er dies versäumte, verstieß er gegen grundlegende Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr.
Das Gericht wies die Klage vollumfänglich zurück. Der Kläger erhielt keinen Schadensersatz von der Versicherung der Unfallgegnerin.
Was bedeutet das für Autofahrer innerhalb der EU?
Die Entscheidung des LG Köln zeigt: Unterschiede zwischen nationalen Verkehrsvorschriften können die Haftungsfrage erheblich beeinflussen. Wer im EU-Ausland ein Fahrzeug führt, sollte sich nicht allein auf die Kenntnis des deutschen Verkehrsrechts verlassen. Bereits kleine Abweichungen, wie die unterschiedlichen Pflichten beim Linksabbiegen, können im Streitfall über Schuld oder Haftung entscheiden.

