Das Betäubungsmittelgesetz eröffnet in § 31 BtMG die Möglichkeit, bei Drogendelikten eine erhebliche Strafmilderung oder sogar ein vollständiges Absehen von Strafe zu erreichen. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte bereit ist, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten und bestimmte gesetzlich definierte Voraussetzungen erfüllt.
Unsere Kanzlei im Betäubungsmittelstrafrecht informiert Sie detailliert über die Chancen und Grenzen der Kronzeugenregelung und entwickelt für Sie eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie, um die rechtlichen Spielräume dieser Vorschrift optimal auszuschöpfen.
Der § 31 BtMG eröffnet mit der Kronzeugenregelung die Chance auf eine deutliche Strafmilderung oder sogar Straffreiheit – vorausgesetzt, Sie unterstützen die Ermittlungsbehörden aktiv. Unsere auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Anwälte prüfen Ihre Möglichkeiten und beraten Sie umfassend zu den strategisch besten Schritten.
Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG – Voraussetzungen für eine Strafmilderung
Kriterien für die Kronzeugenregelung bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)
Die Kronzeugenregelung nach § 31 Nr. 2 BtMG greift auch dann, wenn ein Beschuldigter Hinweise auf bevorstehende Betäubungsmitteldelikte liefert und damit ermöglicht, dass diese verhindert werden. Für die Anwendung dieser Präventionshilfe müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Freiwillige und aktive Mitteilung:
Der Beschuldigte muss die Informationen über die geplante Straftat aus eigenem Antrieb und ohne äußeren Druck offenlegen.
Tatbezogener Zusammenhang:
Die geplante Straftat muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigenen Betäubungsmitteltat des Beschuldigten stehen; nur dann ist die Anwendung der Vorschrift eröffnet.
Rechtzeitige Offenbarung:
Die Hinweise müssen so frühzeitig und an eine zuständige Ermittlungs- oder Polizeidienststelle erfolgen, dass die Behörden noch in der Lage sind, die drohende Straftat zu verhindern.
Vorteile und Risiken der Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht
Die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG kann für Beschuldigte äußerst vorteilhaft sein: Sie eröffnet die Möglichkeit einer erheblichen Strafmilderung bis hin zum vollständigen Absehen von Strafe. Trotz dieser attraktiven Option sollte die Entscheidung jedoch sehr sorgfältig getroffen werden, da sie auch mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden ist:
Ermessensentscheidung des Gerichts
Ob die Kronzeugenregelung Anwendung findet, entscheidet ausschließlich das Gericht.
Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft können eine Strafmilderung zusichern oder beeinflussen.
Selbst bei umfassender Kooperation besteht keine Garantie, dass das Gericht tatsächlich einen Strafnachlass gewährt.
Gefahr der Selbstbelastung
Offenbart der Beschuldigte im Rahmen seiner Kooperation weitere eigene Straftaten, können diese gegen ihn verwendet werden.
Oft entsteht hier ein schmaler Grat zwischen Aufklärungshilfe und unfreiwilliger Selbstbelastung.
Belastung Dritter und persönliche Folgen
Aussagen, die andere Personen belasten, können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl rechtlich als auch persönlich.
Beschuldigte müssen häufig später als Zeugen auftreten, was emotional belastend sein kann.
Zudem sind Reaktionen der belasteten Personen kaum vorhersehbar und können das private Umfeld langfristig beeinflussen.
Wichtiger Hinweis
In Beschuldigtenvernehmungen wird die Kronzeugenregelung häufig als vermeintlich vorteilhafte Option dargestellt.
Bevor Sie irgendeine Aussage machen, sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen – insbesondere, wenn eine mögliche Kronzeugenstellung im Raum steht.
Ein erfahrener Rechtsbeistand hilft, Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen und eine strategisch sinnvolle Entscheidung zu treffen.
Kronzeugenregelung des BtMG – Wie wir Sie optimal beraten
Ob die Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelstrafrecht sinnvoll eingesetzt werden kann, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb sollten Beschuldigte frühzeitig den Rat eines im BtMG-Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Wir prüfen sorgfältig, welche Chancen und Risiken die Anwendung der Kronzeugenregelung in Ihrem Fall mit sich bringt, und sprechen eine fundierte, auf Ihre Situation abgestimmte Empfehlung aus.
Wir achten darauf, dass Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkung weder unnötige Selbstbelastungen riskieren noch entscheidende Zeit verlieren. Eine strategisch gut geplante und rechtzeitig erfolgte Offenbarung relevanter Informationen ermöglicht es den Ermittlungsbehörden, verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen – und schafft die Grundlage dafür, dass Ihnen diese Kooperation tatsächlich zugutekommt.
In geeigneten Konstellationen besteht sogar die Möglichkeit, ein vollständiges Absehen von Strafe zu erreichen.

