Kann eine Gartenlaube eine Wohnung sein? Der Bundesgerichtshof sagt ja. Wir erklären, warum Einbrüche in Lauben als Wohnungseinbruchdiebstahl gelten können und was das für Beschuldigte bedeutet.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Gartenlaube den strafrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllen kann. Die Entscheidung betrifft den Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zeigt: Regeln einer Kleingartenordnung schränken den strafrechtlichen Schutz nicht ein.
Für Beschuldigte hat das erhebliche Folgen. Wer in eine eingerichtete Laube einbricht, begeht nicht nur einen einfachen Diebstahl, sondern muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.
Rechtlicher Hintergrund: Der Wohnungsbegriff im Strafrecht
In Kleingartenanlagen gelten strenge Nutzungsregeln. Häufig verbietet die Kleingartenordnung, Lauben dauerhaft zu bewohnen oder dort zu übernachten. Strafrechtlich kommt es darauf jedoch nicht an. Entscheidend ist, ob ein Raum objektiv geeignet ist, Menschen als Unterkunft zu dienen und ihre Privatsphäre zu schützen.
Der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre. Handelt es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, liegt nach § 244 Abs. 4 StGB sogar ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Mit Beschluss vom 4. November 2025 (Az. 5 StR 483/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der strafrechtliche Wohnungsbegriff unabhängig von vereinsrechtlichen Vorgaben auszulegen ist.
Der Fall: Mehrere Einbrüche in Berliner Gartenlauben
Der Angeklagte war wiederholt in Gartenlauben einer Berliner Kleingartenanlage eingebrochen und hatte dort verschiedene Gegenstände gestohlen. Zwischenzeitlich hatte er sich in einer der Lauben selbst eingerichtet und dort übernachtet.
Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
Die Argumentation des Angeklagten in der Revision
Der Angeklagte berief sich auf die Kleingartenordnung. Wenn das Übernachten in den Lauben verboten sei, könne es sich auch nicht um Wohnungen im Rechtssinne handeln. Zudem stünden die Lauben im Winter leer.
Mit dieser Argumentation wollte er erreichen, dass der Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls entfällt. Dann wäre allenfalls ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB in Betracht gekommen, der einen niedrigeren Strafrahmen vorsieht.
Der BGH verwirft die Revision: Die Laube ist eine Wohnung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs folgte der Argumentation nicht und verwarf die Revision. Nach seiner Auffassung erfüllten die Lauben alle Merkmale einer Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Lauben waren abgeschlossen und überdacht. Sie verfügten über Schlafmöglichkeiten, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitäre Anlagen und konnten damit zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Solche Räume bieten nach Ansicht des Senats einen erhöhten Schutz von Eigentum und Gewahrsam und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre.
Warum Kleingartenordnung und Winterpause keine Rolle spielen
Für die Einordnung als Wohnung kommt es auf den Zweck des Raumes an, nicht auf seine tatsächliche Nutzung. Das Strafrecht schützt den besonders sensiblen Bereich der persönlichen Lebensgestaltung.
Ob eine Laube im Winter leer steht, ist daher unerheblich. Auch ein Übernachtungsverbot in der Kleingartenordnung ändert nichts. Vereine können die Nutzung zwar zivilrechtlich verbindlich regeln, sie bestimmen aber nicht, welchen Schutz das Strafrecht einem Raum gewährt.
Ebenso wenig steht § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz entgegen. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Eine strafrechtliche Einschränkung ergibt sich daraus nicht.
Was bedeutet der Beschluss für die Praxis?
Der Beschluss stärkt den Schutz von Räumlichkeiten, die typische Merkmale einer Unterkunft aufweisen. Neben Gartenlauben kann das etwa auch Wohnmobile, Wohnwagen oder Ferienhäuser betreffen, sofern sie entsprechend eingerichtet sind.
Für Beschuldigte bedeutet das: Der Einwand, Vereinsvorschriften oder Nutzungsverbote schlössen eine Wohnung aus, trägt nicht. Entscheidend bleibt, ob der Raum objektiv Rückzug, Privatsphäre und einen geschützten Bereich ermöglicht. Die Verteidigung muss daher genau prüfen, wie die betroffene Räumlichkeit tatsächlich ausgestattet war. Fehlen wesentliche Merkmale einer Unterkunft, kann der Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls entfallen.

