Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Für das Jahr 2026 sind die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen begrenzen.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Bedeutung und Anwendungsbereich der Düsseldorfer Tabelle im Unterhaltsrecht aus der Sicht eines Rechtsanwalts
Die Düsseldorfer Tabelle stellt ein zentrales Instrument im Familienrecht dar und hat insbesondere bei der Ermittlung von Kindesunterhalt eine wesentliche Bedeutung. Sie wird vor allem nach einer Trennung oder Scheidung relevant, wenn es darum geht, die finanziellen Verhältnisse zwischen den Elternteilen und den Kindern neu zu ordnen. Hierbei sind sowohl unterhaltspflichtige Eltern als auch unterhaltsberechtigte Kinder betroffen.
Das Unterhaltsrecht soll gewährleisten, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, einen angemessenen Unterhaltsanspruch erhalten. Mein Ziel ist es, wirtschaftliche Ungleichgewichte innerhalb eines gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage findet sich unter anderem in § 1610 BGB, wonach sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet. Konkrete Beträge werden im Gesetz jedoch nicht genannt.
Um eine bundesweit einheitliche Berechnung des Unterhalts zu ermöglichen, wird seit 1962 die Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Sie enthält Richtwerte für den Kindesunterhalt, die nach Einkommen und Alter des Kindes gestaffelt sind. Zwar ist sie rechtlich nicht bindend, wird von Familiengerichten jedoch regelmäßig als wichtige Orientierung herangezogen und beeinflusst die unterhaltsrechtliche Praxis erheblich.
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Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?
Die Düsseldorfer Tabelle spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie erfasst alle Unterhaltskonstellationen, einschließlich den Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, unabhängig davon, ob diese im Haushalt eines Elternteils leben oder außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
Somit stellt sie eine wichtige Grundlage für die unterhaltsrechtliche Beurteilung familienrechtlicher Fragen dar.
Zusätzlich liefert die Düsseldorfer Tabelle auch Orientierungswerte für den Ehegattenunterhalt sowie für den Unterhalt weiterer Verwandter, insbesondere für den Elternunterhalt. Dieser ist jedoch ausschließlich bei Verwandten in gerader Linie von Bedeutung, wie im Verhältnis zwischen Kindern und deren Eltern oder Großeltern.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist außerdem, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht nur die Unterhaltsansprüche der Berechtigten konkretisiert, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Sie definiert somit auch, welche Beträge dem Unterhaltspflichtigen als Selbstbehalt verbleiben müssen, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
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Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Änderungen sind beim Unterhalt zu beachten
Mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Bedarfssätze im Unterhaltsrecht angepasst. Die Einkommensgruppen sowie der Selbstbehalt bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Änderungen betreffen somit ausschließlich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Wie bereits im Vorjahr fallen die Anpassungen moderat aus. In den Altersstufen 1 bis 3 erhöhen sich die Bedarfssätze im Jahr 2026 lediglich um 4 bis 8 Euro. Maßgeblich für die konkrete Höhe des Unterhalts bleibt weiterhin das Alter des Kindes, da mit steigendem Lebensalter in der Regel ein höherer finanzieller Bedarf einhergeht.
Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1 bis 2.100 €):
- 0–5 Jahre: 486 € (+4 €)
- 6–11 Jahre: 558 € (+4 €)
- 12–17 Jahre: 653 € (+4 €)
Auch in den höheren Einkommensgruppen steigen die Unterhaltssätze je Altersstufe nur geringfügig an.
Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder erhöhen sich entsprechend und betragen weiterhin 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe ergibt sich daraus ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 698 €.
Für studierende Kinder bleibt der pauschale Bedarfssatz im Jahr 2026 unverändert bei 990 €, einschließlich eines Warmmietanteils von 440 €.
Die Anrechnung des Kindergeldes bleibt ebenfalls unverändert:
- 50 % bei minderjährigen Kindern
- 100 % bei volljährigen Kindern
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Selbstbehalt im Unterhaltsrecht: Relevanz und aktuelle Höhe im Jahr 2026
Wer Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zahlen muss, darf dadurch nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden. Daher sieht das Unterhaltsrecht den sogenannten Selbstbehalt vor. Dieser bezeichnet den Betrag, der mir als Unterhaltspflichtigem mindestens verbleiben muss, um meine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet dabei zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt sowie zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie diesen gleichgestellten volljährigen Kindern. Der angemessene Selbstbehalt findet Anwendung bei volljährigen Kindern, gegenüber Ehegatten, dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes sowie beim Elternunterhalt.
Da Kinder in der Regel nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt geringer angesetzt als beim Ehegattenunterhalt.
Eine Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2026 wird nicht erfolgen. Für das Jahr 2026 gelten daher weiterhin folgende Beträge:
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern
- Erwerbstätig: 1.450 €
- Nicht erwerbstätig: 1.200 €
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
- Einheitlich: 1.750 €
Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes
- Erwerbstätig: 1.600 €
- Nicht erwerbstätig: 1.475 €
In den genannten Selbstbehaltssätzen sind pauschale Wohnkosten enthalten. Sollten höhere Wohn- oder Nebenkosten konkret nachgewiesen werden, kann dies in Einzelfällen zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen und damit eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen.
Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für das Jahr 2026 sind die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen begrenzen.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Berechnung des Kindesunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nicht pauschal, sondern basiert auf mehreren rechtlich relevanten Faktoren. Entscheidendes Kriterium ist stets die individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie die konkrete familiäre Situation.
Bereinigtes Nettoeinkommen und Einkommensstufen
Der Ausgangspunkt meiner Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dabei ist nicht das reine Nettoeinkommen entscheidend, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Von diesem werden pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, mindestens jedoch 50 € und höchstens 150 €. Höhere berufsbedingte Kosten müssen konkret nachgewiesen werden.
Auf Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einordnung in eine der 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Liegt das Einkommen über der höchsten Einkommensstufe, wird der Kindesunterhalt durch eine individuelle Einzelfallentscheidung festgelegt.
Hinweis: Im Wechselmodell werden die Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet und der Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Einkommensanteile verteilt.
Anzahl der Unterhaltsberechtigten und Rangfolge
Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bei mehr als zwei Unterhaltspflichten erfolgt regelmäßig eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe. Besteht hingegen nur eine Unterhaltspflicht, kann eine Höherstufung in Betracht kommen.
Reicht das Einkommen nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten gerecht zu werden, greift die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB. Minderjährige Kinder haben dabei stets Vorrang vor Ehegatten.
Mangelfallberechnung
Wenn das Einkommen nicht einmal zur Zahlung des Mindestunterhalts ausreicht, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag quotenmäßig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt. Grundlage hierfür ist der gesetzliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB.
Alter des Kindes
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen drei Altersstufen für minderjährige Kinder:
- 0–5 Jahre
- 6–11 Jahre
- 12–17 Jahre
Für volljährige Kinder ist eine eigene Bedarfsstufe vorgesehen.
Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung angerechnet:
- Bei minderjährigen Kindern erfolgt eine Anrechnung von 50 % des Kindergeldes (2026: 129,50 €).
- Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld zu 100 % angerechnet.
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag dient der ausgewogenen Verteilung des verfügbaren Einkommens und darf nicht mit dem Selbstbehalt verwechselt werden. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, erfolgt regelmäßig eine Rückstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe, was zu einer Reduzierung des zu zahlenden Kindesunterhalts führt.
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Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2026: Übersicht der Bedarfssätze
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 definiert die relevanten Bedarfssätze für den Kindesunterhalt. Der Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung ist der sogenannte Mindestunterhalt, auf den jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich Anspruch hat. Die Höhe des Mindestunterhalts orientiert sich in erster Linie am Alter des Kindes, da der finanzielle Bedarf mit steigendem Lebensalter zunimmt.
Mindestunterhalt 2026
- Altersstufe 1 (0–5 Jahre): 486 €
- Altersstufe 2 (6–11 Jahre): 558 €
- Altersstufe 3 (12–17 Jahre): 653 €
- Altersstufe 4 (ab 18 Jahre): 698 €
Mit steigendem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Bedarfssätze entsprechend den jeweiligen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt für Studierende
Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, gilt ein pauschaler Bedarfssatz. Dieser bleibt auch im Jahr 2026 unverändert bei 990 € monatlich. In dieser Summe sind 440 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zusätzlich zu berücksichtigen, sofern keine Familienversicherung mehr besteht.
Unterhalt bei Berufsausbildung
Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in einer Berufsausbildung und lebt weiterhin im elterlichen Haushalt, wird die Ausbildungsvergütung grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vor der Anrechnung ist jedoch eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 100 € abzuziehen, um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
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Ehegattenunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle: Eine Übersicht zur Berechnung
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt enthält die Düsseldorfer Tabelle für den Ehegattenunterhalt keine festen Bedarfssätze. Stattdessen bietet sie allgemeine Berechnungsgrundsätze, an denen sich die familienrechtliche Praxis orientiert. Diese werden häufig durch regionale Leitlinien der Oberlandesgerichte weiter präzisiert. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, beträgt der Ehegattenunterhalt grundsätzlich 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Darüber hinaus ist die Hälfte anderer anrechenbarer Einkünfte zu berücksichtigen, beispielsweise aus Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.
Erwirtschaftet der unterhaltsberechtigte Ehegatte hingegen eigenes Einkommen, wird der Unterhaltsanspruch nach der sogenannten Differenzmethode ermittelt. In diesem Fall stehen dem Berechtigten 45 % der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten zu.
Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, gelten dieselben Berechnungsgrundsätze. Der relevante Prozentsatz erhöht sich in diesem Fall jedoch auf 50 %. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, als auch bei der Berechnung nach der Differenzmethode.
Da beim Ehegattenunterhalt zahlreiche Einzelfallfaktoren zu beachten sind – wie etwa der jeweilige Selbstbehalt, bestehende Erwerbsobliegenheiten oder die einschlägige regionale Rechtsprechung – ist eine individuelle rechtliche Prüfung in der Regel unerlässlich.
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