Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann, stellt sich schnell die Frage nach einer rechtlichen Betreuung. Seit der großen Reform zum 1. Januar 2023 steht dabei die Selbstbestimmung der Betroffenen im Mittelpunkt. Wir erläutern die Voraussetzungen, die Rechte der Betreuten, die Pflichten der Betreuer und die Änderungen seit 2026.

Seit der Reform gilt im Betreuungsrecht: Unterstützen vor Vertreten. Wir zeigen, wann ein Betreuer bestellt wird, welche Rechte Betreute haben, welche Pflichten Angehörige als Betreuer treffen und wann Ehegatten sich in Gesundheitsfragen vertreten dürfen. Außerdem erläutern wir die Änderungen bei der Betreuervergütung seit 2026.
Betreuungsrechtsreform: Selbstbestimmung als Leitprinzip
Das Betreuungsrecht ist seit dem 1. Januar 2023 in den §§ 1814 ff. BGB neu geregelt. Ergänzend gilt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), das die Aufgaben von Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Berufsbetreuern ordnet. Anlass der Reform war die UN-Behindertenrechtskonvention, die ein Leben nach eigenen Vorstellungen auch bei Unterstützungsbedarf verlangt.
Der Grundgedanke lautet: Unterstützen vor Vertreten. Eine rechtliche Betreuung bedeutet keine Entmündigung. Der Betreute bleibt geschäftsfähig, soweit er es tatsächlich ist, und der Betreuer soll ihm in erster Linie helfen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur wenn das nicht möglich ist, darf er stellvertretend handeln, und auch dann orientiert an den Wünschen des Betreuten.
Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung nach § 1814 BGB
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Gegen den freien Willen eines Menschen darf grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden. Zudem gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine Betreuung scheidet aus, soweit die Angelegenheiten anderweitig geregelt werden können, insbesondere durch:
- Vorsorgevollmacht: Eine wirksame Vollmacht an eine Vertrauensperson hat Vorrang vor der Betreuung.
- Andere Hilfen: Unterstützung durch Familie, Nachbarn oder soziale Dienste, die keine Vertretungsmacht erfordert.
- Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörde kann Betroffene zunächst beraten und bei der Organisation von Hilfen unterstützen, um eine Betreuung zu vermeiden.
Der Betreuer wird nur für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen tatsächlich Bedarf besteht, etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Behördenangelegenheiten. Eine Betreuung für alle Angelegenheiten ist nicht mehr vorgesehen. Wer Vorsorge treffen möchte, sollte neben der Vorsorgevollmacht auch an eine Patientenverfügung und ein Testament denken.
Das Verfahren beginnt meist auf Anregung von Angehörigen, Ärzten, Kliniken oder Sozialdiensten, der Betroffene kann es aber auch selbst beantragen. Das Gericht hört den Betroffenen persönlich an, holt in der Regel ein ärztliches Gutachten ein und beteiligt die Betreuungsbehörde. Angehörige können als Beteiligte hinzugezogen werden. Die Betreuung wird befristet angeordnet und muss spätestens nach sieben Jahren überprüft werden, bei einer Anordnung gegen den erklärten Willen des Betroffenen bereits nach zwei Jahren.
Rechte der Betreuten: Wünsche sind maßgeblich
Die Reform hat die Stellung der Betreuten deutlich gestärkt. Bereits bei der Auswahl hat das Gericht dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, wer Betreuer werden soll, es sei denn, die Person ist ungeeignet. Lehnt der Betroffene eine bestimmte Person ab, soll diese nicht bestellt werden.
Während der Betreuung sind die Wünsche des Betreuten nach § 1821 BGB der Maßstab für das Handeln des Betreuers. Er muss ihnen entsprechen, sofern der Betreute dadurch nicht sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet und die Umsetzung zumutbar ist. Kann der Betreute seine Wünsche nicht äußern, ist sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Das Betreuungsgericht richtet seine Aufsicht ebenfalls an diesen Wünschen aus.
Besonders geschützt ist die Wohnung. Beabsichtigt der Betreuer, selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, muss er dies dem Gericht nach § 1833 BGB anzeigen. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über diesen Wohnraum bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Betreute und Angehörige können sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, wenn sie den Eindruck haben, dass der Betreuer ihre Wünsche übergeht.
Pflichten der Betreuer: Kontakt, Berichte und Genehmigungen
Die Pflichten sind mit der Reform konkreter und strenger geworden. Ein Betreuer muss:
- Persönlichen Kontakt halten: Er hat sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck vom Betreuten zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
- Berichte erstatten: Zu Beginn ist dem Gericht ein Anfangsbericht vorzulegen, danach mindestens jährlich ein Jahresbericht über die persönlichen Verhältnisse und die Umsetzung der Wünsche.
- Vermögen dokumentieren: Im Aufgabenbereich Vermögenssorge ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und über die Verwaltung Rechnung zu legen, wobei für Angehörige Erleichterungen gelten können.
- Genehmigungen einholen: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa Grundstücksgeschäfte, freiheitsentziehende Maßnahmen oder die Aufgabe der Wohnung, ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich.
Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre oder persönliche Bindung zum Betreuten sollen eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein schließen. Berufsbetreuer müssen sich bei der Betreuungsbehörde registrieren. Voraussetzungen sind persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem ein vereinfachtes Vergütungssystem mit 16 monatlichen Fallpauschalen und zwei Vergütungsstufen.
Übernehmen Sie als Angehöriger eine Betreuung, lassen Sie sich zu Berichtspflichten und Genehmigungserfordernissen beraten. Fehler können zur Haftung gegenüber dem Betreuten führen.
Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB
Eine wichtige Neuerung ist das Notvertretungsrecht unter Ehegatten. Ist ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage, seine Gesundheitsangelegenheiten zu besorgen, darf der andere Ehegatte ihn in diesem Bereich vertreten. Er kann etwa in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge abschließen und Rechte gegenüber Krankenkassen geltend machen.
Das Recht ist eng begrenzt. Der behandelnde Arzt muss das Vorliegen der Voraussetzungen und den Beginn schriftlich bestätigen. Die Vertretung endet spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. Ausgeschlossen ist sie, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung für diesen Bereich besteht oder wenn der betroffene Ehegatte die Vertretung zuvor abgelehnt hat. Für Vermögensangelegenheiten gilt das Notvertretungsrecht nicht, hier bleibt eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung im Betreuungsrecht?
Beratung ist sinnvoll, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und Betroffene oder Angehörige Einfluss auf die Auswahl des Betreuers nehmen möchten. Auch wenn Betreute oder Familienmitglieder den Eindruck haben, dass Wünsche missachtet werden, eine Wohnung aufgegeben werden soll oder Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird, hilft eine rechtliche Einschätzung. Betreuer selbst profitieren von Unterstützung bei Genehmigungsanträgen und bei Streit mit dem Gericht oder Dritten. Häufig berührt die Betreuung auch Fragen des Elternunterhalts oder der späteren Nachlassabwicklung. Unsere Kanzlei berät Betroffene, Angehörige und Betreuer im Familienrecht.
Fazit: Betreuung heißt Unterstützung nach den Wünschen des Betroffenen
Das reformierte Betreuungsrecht stellt die Selbstbestimmung der Betreuten konsequent in den Vordergrund. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht oder andere Hilfe ausreicht, und nur für die tatsächlich erforderlichen Aufgabenbereiche. Seine Arbeit richtet sich nach den Wünschen des Betreuten und unterliegt klaren Berichts- und Genehmigungspflichten. Ehegatten können sich in Gesundheitsfragen für höchstens sechs Monate gegenseitig vertreten. Wer rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgt, behält die Entscheidung über seine Vertretung selbst in der Hand.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Betreuungsrecht
Wann wird ein rechtlicher Betreuer bestellt?
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Die Betreuung muss erforderlich sein. Sie scheidet aus, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht oder andere Hilfen genügen. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden.
Verliert ein Betreuter seine Geschäftsfähigkeit?
Nein. Die Bestellung eines Betreuers ändert an der Geschäftsfähigkeit nichts. Ob jemand geschäftsfähig ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Zustand. Nur wenn das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, braucht der Betreute für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Betreuers. Dieser Vorbehalt setzt eine erhebliche Gefahr voraus.
Kann ich mir meinen Betreuer selbst aussuchen?
Ja, das Gericht hat dem Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl zu entsprechen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die gewünschte Person zur Führung der Betreuung ungeeignet ist. Lehnt der Betroffene eine bestimmte Person ab, soll sie nicht bestellt werden. Wünsche können auch vorab in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden.
Muss der Betreuer die Wünsche des Betreuten befolgen?
Grundsätzlich ja. Nach § 1821 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Das gilt nicht, wenn der Betreute dadurch seine Person oder sein Vermögen erheblich gefährden würde und dies aufgrund seiner Krankheit nicht erkennen kann, oder wenn die Umsetzung dem Betreuer nicht zuzumuten ist. Kann der Betreute sich nicht äußern, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich.
Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten kündigen?
Nur unter strengen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Aufgabe von selbst genutztem Wohnraum muss der Betreuer dem Betreuungsgericht anzeigen. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über diese Wohnung bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Maßgeblich sind auch hier die Wünsche des Betreuten.
Welche Berichtspflichten hat ein Betreuer?
Der Betreuer muss dem Gericht zu Beginn einen Anfangsbericht und anschließend mindestens jährlich einen Jahresbericht vorlegen. Darin beschreibt er die persönliche Situation des Betreuten, den Kontakt und die Umsetzung von dessen Wünschen. In der Vermögenssorge kommen ein Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung hinzu. Für nahe Angehörige gelten teilweise Erleichterungen.
Was ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten?
Nach § 1358 BGB darf ein Ehegatte den anderen in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht in der Lage ist. Ein Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen. Das Recht gilt höchstens sechs Monate. Es ist ausgeschlossen bei Getrenntleben, bei bestehender Vorsorgevollmacht oder Betreuung und bei vorheriger Ablehnung.
Ersetzt das Notvertretungsrecht eine Vorsorgevollmacht?
Nein. Das Notvertretungsrecht beschränkt sich auf Gesundheitsfragen und ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Bankgeschäfte, Verträge oder Behördenangelegenheiten sind nicht umfasst. Für eine umfassende und dauerhafte Vorsorge bleibt eine Vorsorgevollmacht notwendig. Sie hat zudem Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuung.
Was hat sich 2026 bei der Betreuervergütung geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuer. Statt zahlreicher Einzeltatbestände gibt es 16 monatliche Fallpauschalen und nur noch zwei Vergütungsstufen. Zeitlich wird nur noch zwischen den ersten zwölf Monaten und der Zeit danach unterschieden. Ehrenamtliche Betreuer erhalten weiterhin eine Aufwandspauschale oder Ersatz ihrer Aufwendungen.
Wann lohnt sich ein Anwalt im Betreuungsrecht?
Ein Anwalt ist sinnvoll, wenn ein Betreuungsverfahren läuft und Sie Einfluss auf Umfang oder Person der Betreuung nehmen möchten. Auch bei Streit über die Umsetzung von Wünschen, die Aufgabe der Wohnung oder die Vermögensverwaltung hilft rechtliche Unterstützung. Betreuer profitieren von Beratung zu Genehmigungen und Haftungsrisiken. Wer vorsorgen möchte, sollte Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung rechtssicher gestalten lassen.
