Gegen eine Kündigung des Arbeitgebers können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist. Entscheidend ist die Frist: Nach Zugang der Kündigung bleiben nur drei Wochen. Dieser Beitrag erklärt Voraussetzungen, Ablauf, Kosten und die Rolle der Abfindung.
Das Wichtigste in Kürze
- Klagefrist: drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
- Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG)
- Zuständig ist das Arbeitsgericht, in erster Instanz ohne Anwaltszwang
- Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich
- Faustformel Abfindung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage beantragt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Hat die Klage Erfolg, besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitgeber muss den Lohn für die Zwischenzeit grundsätzlich nachzahlen.
In der Praxis endet die Mehrzahl der Verfahren allerdings nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird beendet, der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Geklagt wird deshalb häufig auch dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht in den Betrieb zurückkehren möchte. Ohne Klage fehlt in aller Regel die Verhandlungsgrundlage für eine Abfindung.
Kündigungsschutzklage: Frist von drei Wochen
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Zugegangen ist die Kündigung bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung zu rechnen ist. Urlaub oder Krankheit verschieben den Zugang nicht.
Wer die Frist versäumt, verliert fast immer: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur möglich, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren (§ 5 KSchG). Die Gerichte legen dabei strenge Maßstäbe an.
Die Frist gilt für fast jede Kündigung
Die Dreiwochenfrist gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen, für Änderungskündigungen, im Kleinbetrieb und in der Probezeit. Sie erfasst nahezu alle Unwirksamkeitsgründe. Eine wichtige Ausnahme ist die fehlende Schriftform: Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail setzt die Frist nicht in Gang.
Was nach Erhalt der Kündigung zu tun ist
- Zugang festhalten: Notieren Sie Datum und Uhrzeit und bewahren Sie den Umschlag auf.
- Arbeitsuchend melden: Die Meldung bei der Agentur für Arbeit muss innerhalb von drei Tagen erfolgen (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.
- Nichts unterschreiben: Ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag kann Ihre Rechte und Ihr Arbeitslosengeld gefährden.
- Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Abmahnungen und die letzten Gehaltsabrechnungen.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, an welchen Voraussetzungen die Kündigung zu messen ist. Den stärksten Schutz bietet das Kündigungsschutzgesetz.
Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 1, 23 KSchG). Dann braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund. Die Kündigung muss personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss er außerdem eine fehlerfreie Sozialauswahl treffen. Die Beweislast für den Kündigungsgrund trägt der Arbeitgeber.
Weitere Unwirksamkeitsgründe
Auch außerhalb des KSchG scheitern Kündigungen häufig an formalen Fehlern:
- Schriftform: Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB).
- Betriebsrat: Wurde er nicht oder fehlerhaft angehört, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
- Sonderkündigungsschutz: Er besteht etwa für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.
- Fristlose Kündigung: Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 626 BGB).
Ablauf der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
Das Verfahren ist auf Tempo angelegt. Kündigungssachen behandeln die Arbeitsgerichte vorrangig.
- Klageerhebung: Die Klage wird schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht oder dort bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben.
- Gütetermin: Meist wenige Wochen später verhandelt der Vorsitzende allein mit beiden Seiten. Ziel ist eine gütliche Einigung. Viele Verfahren enden hier mit einem Abfindungsvergleich.
- Kammertermin: Scheitert die Einigung, tauschen die Parteien Schriftsätze aus. Nach einigen Monaten entscheidet die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern, notfalls nach Beweisaufnahme.
- Urteil oder Vergleich: Das Gericht stellt fest, ob die Kündigung wirksam ist. Ein Vergleich bleibt bis zuletzt möglich. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht statthaft.
Gewinnen Sie den Prozess, schuldet der Arbeitgeber den Lohn für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, ebenso Verdienst, den Sie böswillig nicht erzielt haben (§ 11 KSchG). Bewerben Sie sich deshalb auch während des Verfahrens.
Abfindung und Kosten der Kündigungsschutzklage
Abfindung
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Sie ist fast immer Verhandlungssache. Als Faustformel dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wie viel tatsächlich erreichbar ist, hängt vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab: Je wackliger die Kündigung, desto höher die Abfindung. Deutliche Abweichungen von der Faustformel nach oben wie nach unten sind üblich.
Kosten
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, in Kündigungssachen in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Endet das Verfahren durch Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten üblicherweise. Wer wenig verdient, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Anwaltszwang: Ist ein Anwalt erforderlich?
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können die Klage selbst einreichen, etwa über die Rechtsantragstelle des Gerichts, oder sich von ihrer Gewerkschaft vertreten lassen. Ab der zweiten Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter vorgeschrieben.
In der Praxis sind Arbeitgeber meist anwaltlich vertreten. Über die Höhe einer Abfindung entscheidet häufig, wie überzeugend die Schwächen der Kündigung im Gütetermin dargestellt werden. Auch die Formulierungen eines Vergleichs haben Folgen, etwa bei Freistellung, Resturlaub, Arbeitszeugnis und einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Fazit
Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Mittel, um sich gegen eine Kündigung zu wehren oder eine Abfindung auszuhandeln. Alles steht und fällt mit der Dreiwochenfrist. Wer sie einhält, wahrt seine Rechte. Viele Kündigungen erweisen sich bei genauer Prüfung als angreifbar. Einen Überblick über Kündigungsarten, Fristen und Formvorschriften gibt der Beitrag Kündigung im Arbeitsrecht.
Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage lässt der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht feststellen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht (§ 4 KSchG). In der Praxis dient sie häufig auch dazu, eine Abfindung auszuhandeln.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Die Frist beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten, nicht erst mit dem Lesen des Schreibens.
Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist versäume?
Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerer Erkrankung, und muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
Gilt die Frist auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit?
Ja. Die Dreiwochenfrist gilt für nahezu jede schriftliche Kündigung, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Auch dort kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wegen Sonderkündigungsschutz oder fehlender Betriebsratsanhörung.
Brauche ich für die Kündigungsschutzklage einen Anwalt?
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können sich selbst vertreten oder von ihrer Gewerkschaft vertreten lassen. Ab der zweiten Instanz ist ein Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter vorgeschrieben.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, meist drei Bruttomonatsgehälter. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten. Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können die Kosten abdecken.
Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?
Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Einen festen Anspruch gibt es meist nicht. Die tatsächliche Höhe hängt davon ab, wie gut die Erfolgsaussichten der Klage sind und wie verhandelt wird.
Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?
Der Gütetermin findet meist wenige Wochen nach Klageerhebung statt. Einigen sich die Parteien dort, ist das Verfahren beendet. Kommt es zum Kammertermin, dauert die erste Instanz in der Regel mehrere Monate.
Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ja, sofern Sie nicht freigestellt sind. Danach endet die Arbeitspflicht zunächst. Gewinnen Sie in erster Instanz, können Sie in der Regel die Weiterbeschäftigung verlangen.
Darf ich trotz Kündigungsschutzklage eine neue Stelle antreten?
Ja, und das ist sogar ratsam, weil unterlassener Verdienst angerechnet werden kann. Gewinnen Sie den Prozess, können Sie binnen einer Woche nach Rechtskraft wählen, ob Sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren oder beim neuen bleiben (§ 12 KSchG).

