Kann jemand strafrechtlich belangt werden, wenn eine psychische Krankheit Auslöser der Tat war? Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie stellt sich die Frage, ob Betroffene das Unrecht ihrer Tat erkennen und ihr Verhalten steuern konnten. Insbesondere in der Strafverteidigung spielt die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine zentrale Rolle.
Bedeutung psychischer Erkrankungen im Strafrecht
Psychische Störungen können die Wahrnehmung, das Denken und die Steuerung des eigenen Handelns erheblich beeinträchtigen. Das Strafrecht trägt dem Rechnung: Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Je nach Ausprägung der Erkrankung kann eine Straflosigkeit oder zumindest eine Strafmilderung (§ 21 StGB) in Betracht kommen, insbesondere bei Störungsbildern wie Schizophrenie, schweren Depressionen oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Wann eine psychische Störung zur Straflosigkeit führen kann
Ob eine psychische Erkrankung strafbefreiend wirkt, hängt davon ab, wie stark sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt beeinträchtigt hat. Zu den relevanten Störungsbildern gehören insbesondere:
- Krankhafte psychische Störungen wie organisch bedingte Psychosen, Demenz oder hirnorganische Schäden,
- endogene Psychosen, etwa Schizophrenie oder bipolare Störungen,
- tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, z. B. infolge extremer Erschöpfung oder Schlaftrunkenheit,
- Intelligenzminderung,
- schwere andere seelische Störungen, z. B. Borderline-Störungen, Zwangserkrankungen oder ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen.
Diese Diagnosen können je nach Schweregrad dazu führen, dass der Täter schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.
Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB
Eine Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung das Unrecht seiner Tat nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Die Einsichtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu verstehen; die Steuerungsfähigkeit die Fähigkeit, die eigenen Handlungen entsprechend zu kontrollieren. Fehlt eine dieser Fähigkeiten vollständig, entfällt die Schuldfähigkeit. Eine Bestrafung ist dann ausgeschlossen. Allerdings können Maßregeln wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden, um die Allgemeinheit zu schützen und die Behandlung des Täters zu ermöglichen. Dies betrifft häufig Erkrankungen wie Schizophrenie oder schwere Formen der Borderline-Störung, bei denen Realitätsbezug oder Impulskontrolle erheblich gestört sind.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
Wenn eine psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vollständig, aber erheblich beeinträchtigt, spricht man von verminderter Schuldfähigkeit. Das Gericht kann den Strafrahmen in solchen Fällen absenken. Gerade bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen oder anderen emotional-instabilen Krankheitsbildern ist oft nicht die Einsicht, sondern die Fähigkeit zur Selbstkontrolle beeinträchtigt. Auch bei Schizophrenie-Erkrankten kann der Realitätsverlust zeitweise zu einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit führen, was eine Strafmilderung rechtfertigen kann.
Feststellung der Schuldfähigkeit im Strafverfahren
Ob eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich vorliegt, wird im Strafverfahren durch das Gericht geprüft. Hierbei spielt das psychiatrische Sachverständigengutachten eine entscheidende Rolle. Der Gutachter beurteilt, wie sich die Erkrankung, etwa Borderline, Schizophrenie oder eine andere psychische Störung, konkret auf die Tat ausgewirkt hat. Das Gericht trifft anschließend die rechtliche Bewertung und entscheidet, ob eine Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert war. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann durch gezielte Beweisanträge die Einholung eines Gutachtens veranlassen und sicherstellen, dass psychische Besonderheiten umfassend berücksichtigt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt und Zweifel zugunsten des Beschuldigten
Entscheidend ist stets der Zeitpunkt der Tatbegehung. Die psychische Erkrankung muss in diesem Moment bestanden haben und ursächlich für die fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gewesen sein. Bestehen nach der Beweisaufnahme Zweifel, gilt der Grundsatz in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten. In solchen Fällen ist zugunsten des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Folgen bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit
Wer schuldunfähig handelt, wird nicht bestraft, kann aber durch Maßregeln der Besserung und Sicherung betroffen sein, etwa durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Bei verminderter Schuldfähigkeit bleibt die Strafbarkeit bestehen, doch das Strafmaß kann erheblich reduziert werden. Für die Strafverteidigung ist es daher entscheidend, psychische Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie frühzeitig zu erkennen, fachärztlich nachzuweisen und im Verfahren gezielt zur Sprache zu bringen.

