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Ihr Rechtsanwalt im Urlaubsrecht

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Urlaubsabgeltung
JETZT KONTAKTIEREN

Urlaubsanspruch und Erholungsurlaub – Ihre Anwälte für Arbeitsrecht beraten

Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub? Wie lange gilt der gesetzliche Mindesturlaub und welche Regelungen gelten für Jugendliche oder Schwerbehinderte? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht klären alle Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der Teilzeitregelung über die Urlaubsgewährung bis zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie erfahren bei uns, wann Urlaub verfällt, ob ein Widerruf gewährten Urlaubs möglich ist und welche Rechte Sie bei Krankheit während des Urlaubs haben. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Wir bieten kompetente rechtliche Unterstützung, um Ihren Urlaubsanspruch rechtssicher durchzusetzen.

JETZT KONTAKTIEREN

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Arbeitnehmer haben gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen rechtlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelungen sind bindend und können weder durch den Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Die wichtigsten Vorschriften dazu sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt.

Zusätzlich können in Ihrem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung weitergehende oder abweichende Bestimmungen zum Thema Urlaub enthalten sein. Unsere Kanzlei prüft für Sie, welche Urlaubsansprüche Ihnen zustehen.

Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der Art und dem Umfang der Beschäftigung – Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies schließt unter anderem ein:

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmerähnliche Personen, wie etwa freie Mitarbeiter mit wirtschaftlicher Abhängigkeit
  • Heimarbeiter, die gemäß § 12 BUrlG explizit urlaubsberechtigt sind

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unantastbar und darf nicht zu Ihrem Nachteil verändert werden.

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wir beantworten Ihre individuellen Fragen zum Urlaubsanspruch, helfen bei Konflikten bezüglich Urlaubsgenehmigungen oder vertreten Sie in Klagen zur Urlaubsabgeltung.

Wie hoch ist Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, basierend auf einer sechs Tage Arbeitswoche. Dies entspricht in der Praxis vier Wochen Urlaub.

Arbeiten Sie weniger als sechs Tage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst:

  • 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub
  • 4-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub
  • 3-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub
  • 2-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub
  • 1-Tag-Woche: 4 Arbeitstage Urlaub

Für Jugendliche gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG):

  • Unter 16 Jahren: 30 Werktage
  • Unter 17 Jahren: 27 Werktage
  • Unter 18 Jahren: 25 Werktage

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf:

  • Zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr

Die Zahl der Urlaubstage wird bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend angepasst.

Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch prüfen!

Ob Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder Teilzeitregelungen – unsere Experten im Arbeitsrecht stellen sicher, dass Ihre Rechte gewahrt werden. Wir beraten Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und unterstützen Arbeitgeber bei der rechtskonformen Urlaubsregelung.

Urlaubsanspruch in der Probezeit und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Das sollten Sie wissen!

Als Arbeitnehmer haben Sie gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Dennoch steht Ihnen auch während dieser Wartezeit ein Teilurlaubsanspruch zu.

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) entsteht erst nach sechs Monaten im Betrieb.

Wie viel Urlaub steht mir vor Ablauf der Wartezeit zu? Vor Ablauf der sechs Monate haben Sie Anspruch auf Teilurlaub: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht Ihnen 1/12 des Jahresurlaubs zu (§ 5 Abs.1a BUrlG). Beispiel: Sie beginnen am 1. September und haben bis Dezember drei volle Monate gearbeitet – Anspruch auf 5 Tage Urlaub (aufgerundet).

Wie viel Urlaub habe ich bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit? Auch hier steht Ihnen Teilurlaub zu: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht Ihnen 1/12 des Jahresurlaubs zu (§ 5 Abs.1b BUrlG). Beispiel: Wenn Sie nach 4 Monaten kündigen, haben Sie Anspruch auf 7 Urlaubstage.

Wie viel Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr? Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni endet, haben Sie Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Abs.1c BUrlG). Beispiel: Wenn das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni endet, erhalten Sie 6/12 des Jahresurlaubs, also z.B. 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Möchten Sie Ihren Urlaubsanspruch prüfen lassen oder gegen eine unrechtmäßige Kürzung vorgehen? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen den zustehenden Urlaub? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Urlaubsansprüchen, Teilurlaub und Abgeltung bei Kündigung. Ob außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht – wir setzen Ihre Rechte durch!

Urlaubsanspruch: Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub zum Wunschtermin?

Laut § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, den Zeitpunkt ihres Erholungsurlaubs selbst zu wählen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubsansprüche sozial schutzbedürftiger Kollegen stehen dagegen.

Ein Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag nur dann ablehnen, wenn:

  • Betriebliche Belange dies erfordern (z. B. personelle Engpässe in der Hochsaison).
  • Kollegen mit vorrangigem Sozialschutz (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder) Urlaub beantragt haben.

Die Rechtsprechung stellt klar: Die Wünsche des Arbeitnehmers haben grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen.

Wichtig: Der Arbeitgeber entscheidet letztlich verbindlich über den Urlaubszeitraum. Eine eigenmächtige Urlaubsnahme ohne Genehmigung ist rechtswidrig und kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen, auch wenn der gewünschte Zeitraum grundsätzlich gerechtfertigt wäre.

Im Falle eines Streits über den Urlaubstermin können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung zu verpflichten. Dieses Verfahren kann zügig durchgeführt werden – im Notfall sogar am selben Tag.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und beraten Arbeitgeber zu rechtssicheren Urlaubsregelungen im Betrieb. Kontaktieren Sie uns für eine schnelle und kompetente Rechtsberatung zu Ihrem Urlaubsanspruch.

Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, darf er diesen in der Regel nicht mehr widerrufen. Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei einer unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notlage des Unternehmens. Solche Fälle kommen in der Praxis jedoch äußerst selten vor.

Widerruf von genehmigtem Urlaub – Was ist zu tun? Wird Ihnen der bereits genehmigte Urlaub plötzlich vom Arbeitgeber entzogen, ist dies in der Regel rechtswidrig. Dennoch sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten, da dies als Selbstbeurlaubung gewertet werden könnte und eine fristlose Kündigung zur Folge haben könnte.

Um Ihren Anspruch auf Urlaub durchzusetzen, bleibt Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht, zum Beispiel im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. So können Sie erreichen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht widerrufen kann und Sie den geplanten Urlaub antreten dürfen.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber während Ihres laufenden Urlaubs den Widerruf ausspricht. Diese Erklärung hat keine rechtliche Wirkung – Sie müssen den Urlaub nicht abbrechen.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht setzen Ihre Urlaubsansprüche konsequent durch und vertreten Sie im Streitfall vor Gericht. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wir beraten Sie rechtssicher und lösungsorientiert.

Urlaubsübertragung ins Folgejahr: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Die gesetzlichen Regelungen zur Übertragung von Urlaub sind komplex. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist nur in Ausnahmefällen möglich – zum Beispiel bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über noch offene Urlaubsansprüche zu informieren. Erfolgt keine klare Mitteilung, besteht das Risiko, dass Urlaubsansprüche über Jahre hinweg erhalten bleiben – mit möglichen Abgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was sollten Arbeitnehmer wissen? Arbeitnehmer verlieren ihren gesetzlichen Mindesturlaub nur dann, wenn sie vom Arbeitgeber ordnungsgemäß informiert wurden und trotzdem keinen Urlaub beantragt haben. Ohne diese Information kann der Urlaub nicht automatisch verfallen.

Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahres Wird der Urlaub rechtmäßig ins nächste Jahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März genommen werden. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf die Frist hinweisen, damit der Anspruch nicht verfällt.

Ersatzurlaub und Schadensersatzansprüche Wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Urlaubsantritt verhindert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub. Dieser unterliegt keiner weiteren Frist und kann bis zu drei Jahre lang geltend gemacht werden. Zudem können Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent bei allen Fragen zur Urlaubsübertragung, zum Verfall von Urlaub und zu Urlaubsabgeltungsansprüchen. Wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Urlaubsanspruch bei Krankheit: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen

Erkrankung während des Urlaubs – was tun? Erkranken Arbeitnehmer während ihres genehmigten Urlaubs, müssen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Laut § 9 BUrlG bleiben die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage erhalten, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann.
Wichtig: Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und legen Sie die Krankmeldung vor.

Krankheit im Ausland: Diese Pflichten gelten Sind Sie während des Urlaubs im Ausland krank, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Aufenthaltsadresse informieren (§ 5 Abs. 2 EFZG). Die Kosten für diese Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse benachrichtigen.

Verlängert sich der Urlaub automatisch bei Krankheit? Nein. Die Urlaubstage, die durch Krankheit nicht zur Erholung genutzt werden konnten, werden gutgeschrieben, verlängern aber nicht automatisch den geplanten Urlaub. Eine direkte Verlängerung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers und einen erneuten Urlaubsantrag. Ohne Genehmigung droht eine unerlaubte Selbstbeurlaubung.

Urlaubsanspruch bei langer Krankheit Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht, wenn sie längere Zeit krank sind. Seit der EuGH-Rechtsprechung 2009 bleiben Urlaubsansprüche trotz Langzeiterkrankung bestehen – teils über Jahre hinweg. Das gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis Auch nach einer Kündigung können Arbeitnehmer weiterhin Urlaub beanspruchen. Der Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, beispielsweise wenn eine Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters notwendig ist. Ein Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs ist in der Regel unzulässig.

Urlaubsabgeltung: Auszahlung des Resturlaubs Wurde der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen, muss der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Auszahlung ersetzt die nicht mehr mögliche Freistellung.

Ob Urlaubsanspruch während der Krankheit, Urlaubsabgeltung oder Streit bei der Urlaubsgenehmigung – wir setzen Ihre Rechte durch! Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber kompetent und lösungsorientiert.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe im Urlaubsrecht?
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Kompetente Beratung zum Urlaubsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Urlaubsansprüche führen in vielen Unternehmen immer wieder zu Unsicherheiten und Konflikten. Ob bei der Beantragung, Gewährung, Ablehnung oder Abgeltung von Urlaub – rechtliche Fragen rund um das Thema Erholungsurlaub sind komplex und erfordern fundiertes Fachwissen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei allen Anliegen und Streitigkeiten im Urlaubsrecht.

Wir bieten umfassende Beratung zu allen Aspekten des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs:

  • Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub (z. B. bei Schwerbehinderung)
  • Teilurlaub bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Brückenteilzeit und Urlaubsansprüche während der Reduzierung der Arbeitszeit
  • Urlaubssperren bei dringendem betrieblichen Bedarf
  • Urlaubsübertragung ins Folgejahr und Verfall von Urlaubsansprüchen
  • Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Urlaubsansprüche während Krankheit oder Mutterschutz
  • Richtige Handhabung bei Selbstbeurlaubung und Streitfällen

Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren individuellen Fall, beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und vertreten Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber unterstützen wir bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen sowie der Umsetzung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer vertreten wir bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche, auch bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.

Sie haben Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder benötigen Unterstützung bei einem Streitfall? Kontaktieren Sie uns! Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung!

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