Gesetzliche Definitionen nach StGB
Der Besitz, die Verbreitung und Herstellung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten ist in Deutschland streng verboten und wird in §§ 184b, 184c StGB geregelt.
§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte: Kinderpornografie umfasst Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren. Bereits der Besitz solcher Inhalte ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Die Verbreitung kann mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte: Jugendpornografie betrifft Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Der Strafrahmen liegt hier bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für Besitz, bei Verbreitung bis zu fünf Jahren.
Wichtige Unterscheidung: Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Tathandlungen: Besitz, Erwerb, Verbreitung, Herstellung und öffentliche Zugänglichmachung. Jede dieser Handlungen wird unterschiedlich geahndet, wobei die Verbreitung und Herstellung deutlich schwerer bestraft werden als der bloße Besitz.








