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Ihr Rechtsanwalt bei Trunkenheitsfahrt

Wir helfen Ihnen bei Trunkenheit im Verkehr
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Trunkenheit im Verkehr: Was droht? – Ihr Anwalt für Verkehrsrecht hilft weiter

Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Schon geringe Mengen Alkohol im Blut können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Wer mit Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällt, muss nicht nur mit Bußgeldern, sondern oft auch mit einer Strafanzeige, dem Führerscheinentzug und einer möglichen Freiheitsstrafe rechnen. Besonders kritisch wird es, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet oder es zu einem Unfall kommt.

Unsere Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht unterstützt Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird. 

Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, beraten Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und setzen uns engagiert für die Wahrung Ihrer Fahrerlaubnis ein.

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Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht informiert

Wer unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen oft auch der Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

  • Die Strafandrohung fällt jedoch deutlich höher aus, wenn es im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beinahe zu einem Unfall kommt. 
    • Wird die körperliche Unversehrtheit, das Leben eines anderen Menschen oder ein fremdes Eigentum von erheblichem Wert konkret gefährdet, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen. 
    • In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe.
  • Ein solcher Tatbestand ist erfüllt, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13 klargestellt.

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen? Unsere spezialisierten Anwälte für Verkehrsstrafrecht beraten und verteidigen Sie kompetent. Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, schützen Ihre Rechte und setzen uns dafür ein, die Strafe zu reduzieren oder den Führerschein zu erhalten.

Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht klärt auf

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss zählt zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Doch ab wann wird eine Trunkenheitsfahrt tatsächlich strafbar? 

  • Nach § 316 StGB macht sich jeder strafbar, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr fahrtüchtig ist. 
    • Dabei drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
    • Selbst, wenn die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen wurde (§ 316 Abs. 2 StGB).
  • Trunkenheit im Verkehr – ohne Unfall, ohne Schaden: trotzdem strafbar!
    • Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei der Fahrt tatsächlich einen Unfall verursacht oder jemanden gefährdet haben. 
    • Bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt eine Straftat dar. 
    • Das Gesetz bestraft die abstrakte Gefahr, die von einer betrunkenen Person am Steuer ausgeht – unabhängig davon, ob es zu einer gefährlichen Situation kommt.
  • Besonders zu beachten ist: 
    • Wer zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet, macht sich unter Umständen nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar. 
    • In diesen Fällen sind die Strafen deutlich höher.
  • Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 316 StGB:
    • Führen eines Fahrzeugs (Kfz oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr
    • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille bei Fahrfehlern
    • Kein zusätzlicher Tatbestand wie Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, der bereits Vorrang hätte

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? Unsere spezialisierten Verkehrsanwälte prüfen Ihren Fall genau, klären Sie über Ihre Rechte auf und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um Ihre Strafe zu mildern oder den Führerscheinentzug zu verhindern. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – Kontaktieren Sie uns!

Ab welchem Promillewert ist man fahruntüchtig? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht erklärt die Promillegrenzen

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, riskiert nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer. Die Fahruntüchtigkeit ist entscheidend für die Strafbarkeit nach § 316 StGB. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Welche Promillegrenzen hier gelten und wann eine Strafe droht, erfahren Sie hier.

  • Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration
    • Bereits ab 0,3 Promille kann man als relativ fahruntüchtig gelten. Das bedeutet: In diesem Bereich ist die Fahruntüchtigkeit noch widerlegbar. 
    • Damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr eintritt, müssen jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Fahrt hinzukommen. 
    • Typische Anzeichen sind zum Beispiel:
      • Schlangenlinien fahren
      • Fehleinschätzungen von Abständen
      • Übersehen von Verkehrszeichen oder Hindernissen
    • Je höher der gemessene Promillewert, desto geringer sind die Anforderungen der Gerichte an den Nachweis solcher Ausfallerscheinungen.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration
    • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. 
    • Das bedeutet: Selbst wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, macht sich der Fahrer nach § 316 StGB strafbar, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.
    • Die Gerichte gehen davon aus, dass ab diesem Alkoholkonsum das Risiko für schwere Unfälle und Verkehrsgefährdungen so hoch ist, dass eine Bestrafung allein wegen der abstrakten Gefahr gerechtfertigt ist. 
    • Die Folge können Freiheitsstrafen, hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sein.

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt oder Fahruntüchtigkeit durch Alkohol vorgeworfen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht prüfen die Beweislage, verteidigen Ihre Rechte und setzen sich für eine möglichst milde Strafe ein.

Weiß man nicht immer, dass man fahruntüchtig ist, wenn man betrunken Auto fährt? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht klärt auf

Viele Menschen glauben, dass sie genau wissen, wann sie fahruntüchtig sind – vor allem, wenn sie besonders viel Alkohol getrunken haben. Die Annahme liegt nahe: Wer einen hohen Promillewert erreicht hat, müsse doch merken, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist und damit bewusst eine Trunkenheitsfahrt begeht.

  • Doch ganz so einfach ist es nicht: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht ein hoher Blutalkoholwert allein nicht aus, um automatisch von einem vorsätzlichen Handeln bei einer Trunkenheitsfahrt auszugehen.
  • BGH in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az. 4 StR 401/14): Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr muss nachgewiesen werden
    • Auch wenn der Promillewert besonders hoch ist, muss der Vorsatz, also das bewusste Handeln trotz Fahruntüchtigkeit, im Einzelfall nachgewiesen werden. 
    • Ein bloßer Rückschluss von einer hohen Blutalkoholkonzentration auf vorsätzliches Verhalten reicht nicht aus.
  • Das bedeutet: Auch bei stark erhöhter Alkoholisierung muss geprüft werden, ob der Fahrer tatsächlich wusste, dass er fahruntüchtig war, als er sich ans Steuer setzte.
  • Warum dieser Unterschied entscheidend ist;
    • Der Unterschied zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. 
    • Während bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) oft mildere Strafen möglich sind, drohen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt deutlich härtere Konsequenzen, darunter höhere Geldstrafen, längerer Führerscheinentzug oder eine Freiheitsstrafe.

Betrunken Fahrrad fahren: Macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht informiert

Viele Verkehrsteilnehmer glauben, dass Alkoholfahrten nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar sind. Doch auch wer betrunken Fahrrad fährt, kann sich strafbar machen – und das mit weitreichenden Folgen für den Führerschein und das Punktekonto in Flensburg.

  • Ab wann macht man sich als Radfahrer strafbar?
    • Nach der Rechtsprechung gilt bei Fahrradfahrern eine Grenze von 1,6 Promille für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit. 
    • Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). 
    • Es spielt keine Rolle, ob es zu einem Unfall oder zu auffälligem Fahrverhalten kommt – ab 1,6 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.
  • Zusätzlich können auch niedrigere Promillewerte relevant werden.
    • ZumBeispiel wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, etwa das Fahren in Schlangenlinien oder das Missachten von Verkehrsregeln. 
    • In solchen Fällen kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.
  • Mögliche Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach § 316 StGB
    • Eintragung von Punkten in Flensburg
    • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
    • Gefahr des Führerscheinentzugs – auch wenn Sie mit dem Fahrrad unterwegs waren

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat? – Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht klärt auf

Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB ist grundsätzlich eine Straftat. Doch auch unterhalb der strafrechtlichen Schwelle gibt es Alkoholgrenzen, deren Überschreitung als Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet wird.

  • Die 0,5-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
    • Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. 
    • Es ist dabei unerheblich, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
  • Mögliche Konsequenzen:
  • Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG)
  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg)
  • Fahrverbot von mindestens einem Monat
  • Fahren unter Drogeneinfluss: Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG
  • Auch der Konsum bestimmter Betäubungsmittel kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Wer unter dem Einfluss von Drogen wie Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetaminen ein Kraftfahrzeug führt, muss mit ähnlichen Konsequenzen rechnen.
  • Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffende Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung eingenommen wurde (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG).
  • Die 0,0-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit für Fahranfänger (§ 24c StVG)

Besonders streng sind die Regeln für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren. 

  • Wer sich noch in der Probezeit befindet, darf keinerlei Alkohol konsumieren, bevor er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Schon ein Blutalkoholwert ab 0,1 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG dar.
  • Mögliche Folgen:
    • Bußgeld
    • Punkte in Flensburg
    • Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines Aufbauseminars

Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht bei Trunkenheitsfahrten – Kompetente Verteidigung bei Alkohol am Steuer

Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein erfahrener Anwalt für Verkehrsstrafrecht den Verlauf des Verfahrens zu Ihren Gunsten beeinflussen kann. Gerade bei Alkoholfahrten kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der Beweise und des Polizeiverfahrens an.

  • Typisch für den Alkoholkonsum ist, dass das eigene Leistungsgefühl überschätzt wird, obwohl die tatsächliche Fahrtüchtigkeit deutlich eingeschränkt ist. 
  • Die Polizei führt in solchen Fällen zunächst eine Atemalkoholmessung durch. 
    • Diese ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z. B. bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze) eine verwertbare Beweisgrundlage. 
    • In einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB genügt diese jedoch nicht – es muss eine Blutprobe entnommen werden.
  • Blutprobe – Was ist zu beachten?
    • Die Entnahme einer Blutprobe darf entweder durch einen Richter angeordnet werden oder bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen. 
    • Ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht prüft genau, ob die Polizei hierbei korrekt gehandelt hat. Besonders relevant ist die Frage, ob:
      • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst existierte
      • Die Gefahr im Verzug ausreichend dokumentiert wurde
      • Der Richtervorbehalt willkürlich umgangen wurde
    • Liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot oder eine schwerwiegende Verfahrensverletzung vor, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10). 
    • In solchen Fällen lassen sich mit fundierter anwaltlicher Unterstützung häufig bessere Ergebnisse im Verfahren erzielen.
  • Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) – Ein wichtiger Verteidigungsansatz
    • Es wirddabei wird untersucht, wie hoch der Promillewert zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich war.
    • Die Rückrechnung berücksichtigt, dass die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholgenuss bei einem normalen Trinkverlauf in der Regel nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH 25, 250). 
    • Ein erfahrener Verkehrsanwalt prüft, ob hier zugunsten des Mandanten argumentiert werden kann.
    • Häufig wird im Verfahren auch der sogenannte Nachtrunk behauptet – also der Konsum von Alkohol erst nach der Fahrt, beispielsweise aufgrund eines Schocks. 
      • Die Gerichte werten dies jedoch oft als Schutzbehauptung. 
      • Hier ist eine gezielte Verteidigungsstrategie entscheidend.
Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Trunkenheit im Verkehr?
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Trunkenheitsfahrt? Unsere Anwälte für Verkehrsstrafrecht verteidigen Sie effektiv!

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? In solchen Fällen ist schnelles und kompetentes Handeln entscheidend. Bereits der Verdacht, unter Alkoholeinfluss am Steuer gefahren zu sein, kann schwerwiegende Folgen haben: Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Dazu kommen oft erhebliche berufliche und private Einschränkungen.

Unsere Leistungen bei einer Trunkenheitsfahrt im Überblick:

  • Sofortige Ersteinschätzung und Beratung
    • Nach dem ersten Kontakt erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. 
    • Wir klären Sie über die möglichen Folgen und nächsten Schritte auf.
  • Akteneinsicht und umfassende Analyse der Beweislage – Wir prüfen:
    • Die Blutalkoholkonzentration (BAK)
    • Die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme
    • Fehler bei der Verkehrskontrolle oder Atemalkoholmessung
    • Ob ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann
  • Individuelle Verteidigungsstrategie
    • Jeder Fall ist anders. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. 
    • Das Ziel: den Vorwurf abzuwehren oder die Strafe zu mildern. Beispielsweise durch:
      • Nachweis von fahrlässigem statt vorsätzlichem Handeln
      • Prüfung auf Verfahrensfehler
      • Vermeidung von Führerscheinentzug oder MPU
  • Beratung zu Führerschein, MPU & Fahrverbot
    • Wir klären Sie umfassend über drohende Maßnahmen wie Fahrverbot, MPU oder Nachschulung auf.
    • Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre Fahrerlaubnis so schnell wie möglich zurückerhalten.

Ob in der polizeilichen Vernehmung, bei der Staatsanwaltschaft oder vor dem Strafgericht: Unsere Anwälte begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und vertreten Ihre Interessen konsequent.

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