Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem aktuellen Beschluss für Diskussionen im Sexualstrafrecht gesorgt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Besitz kinderpornografischer Inhalte in reiner Textform unter Strafe steht.
Bei einer Hausdurchsuchung wurden beim Angeklagten insgesamt 225 Textdateien gefunden, die kinderpornografische und jugendpornografische Beschreibungen enthielten. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie ausgesprochen.
Das OLG Stuttgart hob dieses Urteil nun auf. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen Texte allein nicht den Tatbestand des § 184b StGB. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich dagegen entschieden, rein sprachliche Darstellungen zu erfassen – strafbar seien nur bildliche oder filmische Darstellungen.
OLG Stuttgart: Kein Straftatbestand bei kinderpornografischen Texten
Mit einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Stuttgart für Aufsehen im Sexualstrafrecht gesorgt. Das Gericht hatte zu klären, ob der Besitz von kinderpornografischen Inhalten in reiner Textform strafbar ist.
Bei einer Durchsuchung fanden Ermittler beim Angeklagten 225 Textdateien mit kinderpornografischen und jugendpornografischen Beschreibungen. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie ausgesprochen.
Das OLG Stuttgart hob dieses Urteil nun auf. Nach Ansicht des Gerichts erfüllen rein textliche Darstellungen nicht den Straftatbestand des § 184b StGB. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, bloße Texte unter Strafe zu stellen – ausschlaggebend sei das Vorliegen bildlicher oder filmischer Darstellungen.
Keine Strafbarkeit bei rein textlichen Inhalten
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) ausschließlich tatsächliche oder wirklichkeitsnahe Darstellungen sexuellen Missbrauchs betrifft. Gleiches gilt für Jugendpornografie gemäß § 184c StGB – auch hier müssen die Inhalte ein realitätsnahes Geschehen abbilden.
Rein sprachliche Fantasietexte ohne Bild- oder Videomaterial erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie enthalten keinen Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch und fallen somit nicht unter die strafrechtlichen Verbote.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gesetzesmaterialien von 2021. Dort wird ausdrücklich betont, dass textbasierte Darstellungen keine vergleichbare Gefahr einer Nachahmung bergen wie bildliche oder filmische Inhalte. Der Gesetzgeber hat sich daher bewusst gegen eine Strafbarkeit des bloßen Besitzes solcher Texte entschieden.
Wer ausschließlich über textbasierte kinderpornografische Inhalte verfügt, macht sich nach der aktuellen Rechtslage nicht strafbar. Dennoch können Ermittlungen erhebliche Belastungen mit sich bringen – wir unterstützen Sie diskret, kompetent und bundesweit im Sexualstrafrecht. Jetzt anwaltliche Hilfe anfordern.
Wann kann der Besitz textbasierter Kinderpornografie dennoch strafbar sein?
Auch wenn das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt hat, dass reine Textdarstellungen kinderpornografischer Inhalte grundsätzlich nicht strafbar sind, hängt die rechtliche Bewertung immer vom konkreten Einzelfall ab.
Eine Strafbarkeit kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Texte eindeutig auf reale Missbrauchsfälle Bezug nehmen oder tatsächliche Ereignisse wiedergeben. Maßgeblich ist, ob die Darstellung als wirklichkeitsnah im Sinne des Gesetzes einzustufen ist.
Bereits einzelne Details können entscheidend sein – etwa die Nennung von Namen, konkreten Orten oder beschreibenden Elementen, die auf ein reales Geschehen schließen lassen. In solchen Fällen kann trotz rein textlicher Form der Tatbestand des Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie erfüllt sein.
Strafmaß beim Besitz von Kinderpornografie – welche Strafen drohen?
Wer nach § 184b Abs. 3 StGB wegen Besitzes von Kinderpornografie verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist in diesem Delikt nicht mehr vorgesehen – der Gesetzgeber ahndet den Besitz solcher Inhalte ausschließlich mit Freiheitsentzug.
Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern keine gravierenden Vorstrafen oder erschwerenden Umstände vorliegen.
Der Besitz von Jugendpornografie nach § 184c Abs. 3 StGB wird hingegen milder bewertet: Hier sieht das Gesetz entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Diese Differenzierung spielt eine zentrale Rolle für das Strafmaß und die individuelle Verteidigungsstrategie im Verfahren.
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