Ab dem 1. Mai 2025 gilt das neue Gesetz zur Reform des Ehe- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185). Damit wird das bislang starre und häufig kritisierte Namensrecht umfassend modernisiert und an die vielfältigen Lebensformen moderner Familien angepasst.
Durch die Reform erhalten sowohl deutsche als auch binationalen Familien deutlich mehr Spielraum bei der Namensführung – sei es in der Ehe, bei der Namensgebung von Kindern oder in grenzüberschreitenden Ehen. Künftig können Paare und Eltern freier entscheiden, welchen Ehe- oder Geburtsnamen sie führen möchten – ein bedeutender Schritt hin zu mehr Gleichberechtigung und Alltagstauglichkeit, insbesondere für Patchwork- und Mehrstaatenfamilien.
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Ab wann gilt das neue Namensrecht – und wer profitiert davon?
Das modernisierte Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt für alle Personen, auf die deutsches Namensrecht anzuwenden ist. Dazu zählen nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Für wen gelten die neuen Regelungen?
- Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025: Alle nach diesem Datum geschlossenen Ehen und registrierten Geburten fallen automatisch unter das neue Recht.
- Bestandsfälle: Auch bereits bestehende Ehe- und Geburtsnamen können angepasst werden. Möglich wird dies durch die Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 67 EGBGB (n.F.). Damit haben beispielsweise Ehepaare, die schon vor dem Stichtag verheiratet waren, künftig die Möglichkeit, eine neue Namensbestimmung vorzunehmen.
So profitieren sowohl neue als auch bestehende Familienkonstellationen von den erweiterten Gestaltungsspielräumen des reformierten Namensrechts.
Wesentliche Änderungen im Namensrecht 2025 – Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Mit Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Mai 2025 erhalten Familien deutlich mehr Flexibilität bei der Wahl ihres Namens. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung echter Doppelnamen – sowohl für Ehepaare als auch für Kinder.
Doppelnamen für Ehepaare
Zukünftig können Ehepartner ihren gemeinsamen Ehenamen aus beiden Familien- oder Geburtsnamen zusammensetzen – wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Damit entfällt die bisherige Beschränkung, wonach nur ein einziger Ehename festgelegt werden durfte.
Beispiele:
- Schneider-Fischer
- Fischer-Schneider
- Weber-Fischer
- Fischer-Weber
Diese neue Regelung eröffnet Paaren die Möglichkeit, ihre individuelle Identität und Gleichberechtigung auch im Familiennamen zum Ausdruck zu bringen.
Doppelnamen für Kinder
Auch bei der Namensgebung für Kinder besteht künftig mehr Freiheit: Eltern dürfen ihrem Kind einen kombinierten Doppelnamen aus ihren jeweiligen Familiennamen geben – selbst dann, wenn sie nicht verheiratet sind oder keinen gemeinsamen Ehenamen führen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Bereits verheiratete Paare können ihren Kindern nachträglich einen Doppelnamen geben – unabhängig von der bisherigen Namenswahl. Damit trägt die Reform den vielfältigen Familienkonstellationen unserer Zeit Rechnung.
Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder – das ändert sich 2025
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, wird die Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder deutlich vereinfacht. Familien erhalten dadurch mehr Gestaltungsspielraum, um ihre Namenssituation an neue Lebensumstände anzupassen.
Rückgängigmachen einer Einbenennung bei Stiefkindern
Bisher war es für Stiefkinder oft kompliziert, nach einer Trennung oder Auflösung der Ehe wieder ihren ursprünglichen Namen anzunehmen. Das neue Recht schafft hier Abhilfe:
Hat ein Kind den Namen eines Stiefelternteils angenommen, kann es künftig leichter zu seinem ursprünglichen Familiennamen zurückkehren, wenn die Ehe endet oder das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Neue Möglichkeiten für Kinder getrennt lebender Eltern
Auch Kinder von geschiedenen Eltern profitieren von der Reform.
Legt ein Elternteil nach der Scheidung den bisherigen Ehenamen ab und nimmt wieder seinen Geburtsnamen an, darf das Kind – sofern es in dessen Haushalt lebt – künftig ebenfalls den neuen Familiennamen übernehmen.
Voraussetzungen:
- Das Kind muss der Namensänderung zustimmen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn der andere Elternteil sorgeberechtigt bleibt, kann die Namensänderung nicht gegen dessen Willen erfolgen, sofern das Kind seinen Namen trägt.
Diese Anpassungen machen das Namensrecht familienfreundlicher und sorgen dafür, dass Namen künftig besser die tatsächlichen Lebensverhältnisse widerspiegeln.
Namensänderung für Volljährige – Neue Gestaltungsmöglichkeiten ab 2025
Ab dem 1. Mai 2025 eröffnet das reformierte Namensrecht Volljährigen erstmals die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen eigenständig und ohne familienrechtlichen Anlass zu ändern. Damit entfällt die bisherige Bindung an Ereignisse wie Eheschließung, Scheidung oder Adoption. Die Namensänderung kann künftig direkt durch Erklärung beim Standesamt vorgenommen werden.
Neue Optionen für die Änderung des Geburtsnamens
Volljährige können künftig:
- Vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln, wenn sie als Minderjährige den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten haben.
- Einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen – auch dann, wenn sie bisher nur den Namen eines Elternteils geführt haben.
- Einen mehrgliedrigen Familiennamen verkürzen, sofern dieser bereits im Kindesalter geführt wurde.
Weiterhin bestehende Möglichkeiten
Neben diesen neuen, vereinfachten Wahlmöglichkeiten bleiben auch die bisherigen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Wege zur Namensänderung bestehen – etwa bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder mit behördlicher Genehmigung.
Das neue Namensrecht stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht Erwachsener und ermöglicht es, die eigene Namensführung künftig freier und persönlicher zu gestalten.
Geschlechtsangepasste Familiennamen und Namensrecht nach friesischer und dänischer Tradition – Neuerungen ab 2025
Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 werden auch kulturelle und sprachliche Besonderheiten stärker berücksichtigt. Besonders profitieren davon Angehörige des sorbischen Volkes, der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit in Deutschland.
Geschlechtsangepasste Namensformen – z. B. nach sorbischer Tradition
Künftig können Personen eine geschlechtsangepasste Form ihres Geburts- oder Ehenamens wählen.
Beispiel aus der sorbischen Namenspraxis:
Aus Novak kann für Frauen Novakowa werden.
Diese Regelung gilt nicht nur für Angehörige des sorbischen Volkes, sondern auch für Personen, deren Herkunft oder Namensgeschichte eine solche Anpassung nahelegt – insbesondere, wenn sie in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Friesische Namenstradition
Das reformierte Namensrecht erkennt künftig auch die friesische Tradition der patronymischen Namensbildung an – also die Ableitung vom Vornamen des Vaters, z. B. Petersen von Peter.
Ebenso möglich sind matronymische Namen, etwa Mariken, abgeleitet vom Vornamen der Mutter Marike.
Dänische Namenstradition
Für die dänische Minderheit wird es künftig erlaubt sein, Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich zu vergeben.
Der erste Namensbestandteil darf dabei auf einen nahen Angehörigen – etwa die Großmutter – verweisen.
Beispiel: Jørgensen Mikkelsen, wobei Jørgensen auf den Familiennamen der Großmutter Bezug nimmt.
Diese Neuerungen stärken die kulturelle Identität und ermöglichen es Familien, ihre sprachlichen und regionalen Traditionen auch rechtlich abzubilden.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption – Mehr Entscheidungsfreiheit ab 2025
Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 entfällt erstmals der automatische Namenswechsel nach einer Erwachsenenadoption. Damit wird die Selbstbestimmung adoptierter Volljähriger gestärkt und ihrer persönlichen Lebenssituation besser Rechnung getragen.
Künftig haben adoptierte Volljährige folgende Wahlmöglichkeiten:
- Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens
- Annahme des Familiennamens der adoptierenden Person
- Bildung eines Doppelnamens, der den bisherigen Namen und den Namen der annehmenden Person kombiniert – wahlweise mit oder ohne Bindestrich
Diese Reform trägt dem Umstand Rechnung, dass viele adoptierte Erwachsene bereits eine gefestigte persönliche und soziale Identität mit ihrem bisherigen Namen verbunden haben. Das neue Recht ermöglicht es ihnen, diese Identität zu wahren und gleichzeitig ihre neue familiäre Verbindung auszudrücken – frei, flexibel und individuell.
Internationales Namensrecht und Namensänderung ab 2025 – Das sollten Familien wissen
Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 werden auch die Regelungen zum internationalen Namensrecht grundlegend modernisiert. Die Reform schafft mehr Rechtssicherheit, Flexibilität und Gestaltungsspielräume – insbesondere für binationalen Familien, Doppelstaatler und Personen mit Migrationshintergrund.
Internationales Namensrecht – Orientierung am gewöhnlichen Aufenthalt
Ab 2025 richtet sich das anzuwendende Namensrecht im internationalen Kontext in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person – und nicht mehr automatisch nach ihrer Staatsangehörigkeit.
Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, frei das Namensrecht des Heimatstaates zu wählen.
Diese Änderung erleichtert es binationalen Familien und Mehrstaatlern, ihre Namensführung an die tatsächlichen Lebensumstände und kulturellen Bezüge anzupassen und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Fällen.
Wo kann eine Namensänderung vorgenommen werden?
Künftig werden alle Namensänderungen – sei es im Rahmen einer Eheschließung, Adoption, Einbenennung, Doppelnamensbildung oder einer internationalen Anpassung – direkt beim örtlich zuständigen Standesamt erklärt.
Wichtig:
Nach einer erfolgreichen Namensänderung müssen sämtliche amtlichen Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Versicherungskarten entsprechend aktualisiert werden.
Das neue internationale Namensrecht sorgt damit für klare Zuständigkeiten und eine praxisnahe Umsetzung, die der zunehmenden internationalen Vernetzung vieler Familien gerecht wird.

