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Ihr Rechtsanwalt im Internationales Erbrecht

Wir helfen Ihnen bei grenzüberschreitenden Erbfällen
JETZT KONTAKTIEREN

Internationales Erbrecht – Grenzüberschreitende Erbfälle rechtssicher lösen

In einer zunehmend globalisierten Welt sind grenzüberschreitende Erbfälle keine Seltenheit mehr. Immobilienbesitz im Ausland, mehrere Staatsangehörigkeiten, ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder familiäre Bindungen über Ländergrenzen hinweg führen dazu, dass im Erbfall ausländisches Erbrecht zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig gelten internationale Regelungen wie die EU-Erbrechtsverordnung, die Fragen zur Zuständigkeit, Rechtswahl und Nachlassabwicklung klären sollen – aber häufig neue Unsicherheiten schaffen.

Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen des internationalen Erbrechts – ob Sie als Erbe, Erblasser oder Unternehmensnachfolger betroffen sind. Wir unterstützen Sie bei der Planung und rechtssicheren Umsetzung Ihrer Nachlassregelung ebenso wie bei der Abwicklung bestehender Erbfälle mit Auslandsbezug.

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Internationales Erbrecht: Grenzüberschreitende Erbfälle und anwendbares Recht bei Auslandsbezug

Internationale Erbfälle nehmen stetig zu – sei es durch einen Wohnsitz im Ausland, Vermögenswerte in verschiedenen Staaten oder im Ausland errichtete Testamente. In all diesen Fällen stellt sich die zentrale Frage: Welches nationale Erbrecht ist anwendbar?

  • Typische Fallkonstellationen mit Auslandsbezug:
    • Ein deutscher Erblasser hat Vermögen oder einen Wohnsitz im Ausland oder hat dort ein Testament errichtet.
    • Ein ausländischer Erblasser besitzt Vermögenswerte in Deutschland, hatte hier seinen letzten Wohnsitz oder hat in Deutschland testiert.
  • Je nach Sachverhalt kann deutsches, ausländisches oder auch kombiniertes Erbrecht zur Anwendung kommen. Die rechtliche Bewertung ist komplex – insbesondere dann, wenn unterschiedliche Kollisionsnormen der beteiligten Staaten greifen.
  • Welches Erbrecht gilt? – Die Rolle der EU-Erbrechtsverordnung
    • Die Frage des anwendbaren Erbrechts richtet sich in der Europäischen Union nach dem Internationalen Privatrecht (IPR). 
    • Dieses regelt, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwenden ist. In Deutschland spricht man dabei von Kollisionsnormen.
    • Heute gilt in EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Irland und Dänemark – die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). 
    • Sie bestimmt, dass grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • In Fällen, bei denen mehrere Staaten beteiligt sind, ist eine genaue Prüfung unerlässlich, da abweichende nationale Regelungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. 
  • Unsere Kanzlei klärt für Sie, welches Erbrecht im konkreten Fall gilt und wie Sie Ihre Ansprüche oder Nachfolge rechtssicher gestalten.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – welches Erbrecht gilt in internationalen Erbfällen?

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt seit dem 17. August 2015, welches nationale Erbrecht bei internationalen Erbfällen innerhalb der EU anzuwenden ist. Ziel ist es, Klarheit zu schaffen, wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hatte, im Ausland lebte oder mehrere Staatsangehörigkeiten besaß.

  • Grundsatz: Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
    • Laut Artikel 21 EuErbVO richtet sich die Erbfolge in internationalen Fällen grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – nicht nach seiner Staatsangehörigkeit.
    • Beispiel: 
      • Ein niederländischer Unternehmer lebt seit 15 Jahren mit seiner Familie in Spanien und verstirbt dort.
      • Es gilt spanisches Erbrecht, auch wenn er weiterhin die niederländische Staatsangehörigkeit hatte.
    • Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Lebensmittelpunkt des Erblassers. 
      • Er ergibt sich aus dem Gesamtbild der Lebensumstände. 
      • Bei häufigen Wohnsitzwechseln ist die Bestimmung jedoch nicht immer eindeutig.
    • Beispiel:
      • Eine deutsche Architektin arbeitete projektbezogen in mehreren Ländern, zuletzt abwechselnd in Schweden und Italien. Sie hatte in beiden Ländern Wohnsitze und hielt sich regelmäßig an beiden Orten auf. 
      • Hier kann es zu Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt und damit über das anwendbare Erbrecht kommen.
  • Ausnahme: Rechtswahl durch den Erblasser
    • Nach Artikel 22 EuErbVO kann der Erblasser per Rechtswahl in seinem Testament bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll – auch wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
    • Beispiel:
      • Ein Österreicher lebt dauerhaft in Frankreich, möchte jedoch, dass nach seinem Tod österreichisches Erbrecht gilt. 
      • In seinem Testament trifft er ausdrücklich eine entsprechende Rechtswahl. 
      • Die Rechtswahl ist wirksam, und österreichisches Recht findet Anwendung.
  • Einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass
    • Die EU-Erbrechtsverordnung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. 
    • Das bedeutet: Für den gesamten Nachlass gilt eine einheitliche Rechtsordnung, unabhängig vom Ort der Vermögensgegenstände oder vom Wohnsitz der Erben und Vermächtnisnehmer.

Sie planen Ihren Nachlass mit Auslandsbezug oder sind in einen grenzüberschreitenden Erbfall involviert? Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie fundiert zur EU-Erbrechtsverordnung, zur Rechtswahl und zum anwendbaren Recht – jetzt Kontakt aufnehmen!

Nachlassspaltung – wenn für Auslandsimmobilien andere Erbrechtsregeln gelten

In bestimmten internationalen Erbfällen kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen. 

  • Das bedeutet: Für unterschiedliche Vermögenswerte innerhalb eines Nachlasses gelten verschiedene nationale Erbrechtsordnungen – je nachdem, wo sich die Nachlassgegenstände befinden.
    • Solche Nachlassspaltungen können die rechtliche Beurteilung eines Erbfalls erheblich erschweren. 
    • In der Folge kann beispielsweise für den inländischen Vermögensteil ein anderer gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter berufen sein als für Vermögenswerte im Ausland.
  • Ein häufiger Grund für eine Nachlassspaltung sind internationale Abkommen, die von der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) unberührt bleiben. 
    • Laut Artikel 75 Abs. 1 EuErbVO behalten solche bestehenden Übereinkommen ihre Gültigkeit.
    • Ein klassisches Beispiel ist der deutsch-sowjetische Konsularvertrag von 1958, der bis heute für Erbfälle mit Bezug zur Russischen Föderation gilt. 
    • Gemäß Artikel 28 Abs. 3 dieses Vertrags richtet sich das Erbrecht für Grundbesitz nach dem Recht des Belegenheitsstaates – unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. 
    • Dies kann zur Nachlassspaltung führen, wenn sich z. B. eine Immobilie im Ausland befindet.
  • Beispiel:
    • Ein in München lebender deutscher Erblasser hinterlässt neben Kontoguthaben auch ein Ferienhaus in Russland. 
    • Während für das bewegliche Vermögen deutsches Erbrecht gilt, wird der Grundbesitz in Russland nach russischem Erbrecht behandelt.
    • Es entsteht eine Nachlassspaltung, mit potenziell unterschiedlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
  • Auch bei Erbfällen mit Bezug zu den USA, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den Bundesstaaten, kann es zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen kommen.
  • Unsere erfahrenen Anwälte für internationales Erbrecht prüfen, ob in Ihrem Fall eine Nachlassspaltung droht, und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen zur sicheren Nachlassplanung oder -abwicklung – auch bei Auslandsimmobilien und komplexer Vermögensstruktur.

Sie benötigen Unterstützung bei einem grenzüberschreitenden Erbfall oder möchten Nachlassspaltung gezielt vermeiden? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie fundiert und international erfahren!

Internationales Pflichtteilsrecht – Welche Regelungen gelten im grenzüberschreitenden Erbfall?

Auch das Pflichtteilsrecht unterliegt im internationalen Erbrecht der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Entscheidend ist, welches nationale Erbrecht im jeweiligen Erbfall Anwendung findet – entweder aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers oder durch eine wirksam gewählte Rechtswahl (z. B. auf Basis der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 22 EuErbVO).

  • Die Unterschiede im Pflichtteilsrecht zwischen den Staaten sind erheblich – sowohl im Hinblick auf den Kreis der Pflichtteilsberechtigten als auch auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs und die rechtliche Ausgestaltung.
  • Beispiele für Unterschiede im internationalen Pflichtteilsrecht:
    • In Deutschland steht Pflichtteilsberechtigten lediglich ein schuldrechtlicher Geldanspruch zu – sie werden nicht automatisch Miterben.
    • In Frankreich, Italien oder Russland besteht hingegen ein materielles Noterbenrecht: Pflichtteilsberechtigte erhalten eine dingliche Teilhabe am Nachlass und werden somit automatisch Miterben.
    • Der Pflichtteilsverzicht ist in Deutschland durch notariellen Vertrag möglich. In Frankreich und Italien ist dieser nur eingeschränkt zulässig, in Russland gar nicht erlaubt.
    • In den USA besteht ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum: In manchen Bundesstaaten gibt es gar kein Pflichtteilsrecht, in anderen nur einen rudimentären Schutz zugunsten des Ehepartners oder minderjähriger Kinder. Die Testierfreiheit des Erblassers steht hier im Vordergrund.
  • Diese Unterschiede zeigen: Das anwendbare Pflichtteilsrecht kann erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassverteilung haben – und bietet unter Umständen Gestaltungsmöglichkeiten durch Wohnsitzwahl oder Rechtswahl.
  • Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie fundiert zu den Auswirkungen des internationalen Pflichtteilsrechts – sowohl bei grenzüberschreitenden Erbfällen als auch im Rahmen der vorweggenommenen Nachfolge oder Testamentsgestaltung.
    • Wir prüfen, welches nationale Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, welche Ansprüche bestehen, und ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll und möglich ist. 
    • Ebenso unterstützen wir Erben und Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im In- und Ausland.

Sie haben Fragen zum Pflichtteil bei internationalem Erbe? Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent und grenzüberschreitend – jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen!

Anerkennung ausländischer Testamente – Was gilt bei grenzüberschreitenden Erbfällen?

In internationalen Erbfällen stellt sich häufig die Frage, ob ein ausländisches Testament in Deutschland (oder umgekehrt) wirksam und anerkennungsfähig ist. Die Antwort hängt maßgeblich von der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und den formalen sowie materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Erbstatuts ab.

  • Ein Testament ist formgültig, wenn es folgenden Rechtsordnungen entspricht:
    • dem Recht des Staates, in dem es errichtet wurde,
    • dem Recht des Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) des Erblassers,
    • dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
    • bei Immobilien: auch nach dem Recht des Staates, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
    • Das bedeutet: Auch wenn ein Testament vor einem Umzug ins Ausland errichtet wurde, kann es weiterhin formgültig bleiben – wenn es mit einer der oben genannten Rechtsordnungen übereinstimmt.
  • Die materielle Wirksamkeit eines Testaments – also ob der gewählte Inhalt überhaupt zulässig ist – richtet sich in der Regel nach dem sogenannten hypothetischen Erbstatut: dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
    • Allerdings erlaubt Artikel 24 EuErbVO dem Erblasser, alternativ das Recht seines Heimatstaates zu wählen – dies gilt jedoch nur für Testamente, nicht für Erbverträge.
    • Bei Erbverträgen bestimmt sich die materielle Zulässigkeit ausschließlich nach dem hypothetischen Erbstatut (Art. 25 EuErbVO). Eine Rechtswahl ist hier nicht möglich.
  • Ein besonderer Problemfall im internationalen Erbrecht ist das gemeinschaftliche Testament, wie etwa das in Deutschland verbreitete Berliner Testament. 
    • Nicht alle Staaten erkennen diese Testamentsform an:
    • Länder wie Italien, Griechenland oder Portugal betrachten gemeinschaftliche Testamente als Verstoß gegen den Ordre Public – also gegen die öffentliche Ordnung.
    • In solchen Staaten kann ein Berliner Testament daher für unwirksam erklärt werden.
  • Praxishinweis: 
    • Bei grenzüberschreitenden Nachlassgestaltungen sollte auf den Einsatz gemeinschaftlicher Testamente nur mit größter Vorsicht zurückgegriffen werden. 
    • Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob Ihr Testament international Bestand hat – und entwickelt sichere Alternativen bei komplexen Familien- und Vermögenskonstellationen.

Sie haben ein Testament im Ausland errichtet oder sind mit einem internationalen Erbfall konfrontiert? Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht beraten Sie fundiert zur Anerkennung, Wirksamkeit und Gestaltung grenzüberschreitender Testamente – jetzt Kontakt aufnehmen!

EU-Nachlasszeugnis (Europäischer Erbschein) – Erbenstellung europaweit nachweisen

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU kann das EU-Nachlasszeugnis – auch als europäischer Erbschein oder ENZ bezeichnet – die Nachlassabwicklung im Ausland erheblich erleichtern. Es dient dem Erben als einheitlicher Nachweis seiner Erbenstellung in allen EU-Mitgliedstaaten, die der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) unterliegen (mit Ausnahme von Irland und Dänemark).

  • Mit dem EU-Nachlasszeugnis ist es nicht mehr notwendig, in jedem Land, in dem sich Nachlassgegenstände befinden, einen nationalen Erbschein zu beantragen. 
  • Vorteile des EU-Nachlasszeugnisses auf einen Blick:
    • Einheitlicher Nachweis der Erbenstellung oder Vermächtnisberechtigung in EU-Staaten
    • Gilt für Banken, Behörden, Register und Grundbuchämter
    • Keine Notwendigkeit, nationale Erbscheine in verschiedenen Ländern zu beantragen
    • Ermöglicht eine zügige und effiziente Nachlassabwicklung mit Auslandsbezug
  • Kosten und Gültigkeit des EU-Erbscheins
    • Die Kosten für das EU-Nachlasszeugnis richten sich nach dem Nachlasswert gemäß § 40 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
    • Ein Erblasser hinterlässt Vermögen in Deutschland und Spanien mit einem Nachlasswert von 250.000 €. Die Gebühr für das EU-Nachlasszeugnis beträgt in diesem Fall 870 €.
  • Die Gültigkeit des EU-Erbscheins beträgt regelmäßig sechs Monate. Wird der Erbschein darüber hinaus benötigt, kann eine Verlängerung beantragt werden.
  • Unsere Anwälte für internationales Erbrecht unterstützen Sie bei:
    • der Antragstellung für das EU-Nachlasszeugnis
    • der Ermittlung der Zuständigkeit
    • der Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
    • der Verlängerung der Gültigkeitsfrist, falls erforderlich
    • der Kommunikation mit ausländischen Stellen zur Anerkennung

Sie möchten ein EU-Nachlasszeugnis beantragen oder benötigen Unterstützung bei der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung? Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht helfen Ihnen europaweit weiter – kontaktieren Sie uns jetzt!

Erbschaftsteuer bei Auslandsvermögen – Doppel- und Mehrfachbesteuerung vermeiden

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen wird oft angenommen, dass mit der Klärung des anwendbaren Erbrechts auch die steuerliche Seite geregelt sei. Doch das ist ein Trugschluss: Die EU-Erbrechtsverordnung regelt nur das Erbrecht, nicht aber das Steuerrecht.

Das bedeutet: Auch wenn in einem internationalen Erbfall ein einheitliches Erbrecht gilt, kann es dennoch zu Doppelbesteuerung oder sogar Mehrfachbesteuerung kommen – also zur doppelten Besteuerung desselben Nachlassvermögens in mehreren Staaten.

  • In welchen Fällen droht eine Doppelbesteuerung?
    • Wenn der Erblasser Auslandsvermögen (z. B. Immobilien, Bankkonten, Firmenbeteiligungen) hinterlässt
    • Wenn der Erbe oder Schenker im Ausland wohnt oder steuerpflichtig ist
    • Wenn das Erbland und das Ansässigkeitsland des Erben unterschiedliche Steueransprüche geltend machen
  • Deutschland hat nur mit wenigen Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Erbfall abgeschlossen. Aktuell existieren solche DBA für Erbschaften mit folgenden Ländern:
    • Dänemark
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Schweden
    • Schweiz
    • USA

Fehlt ein solches Abkommen, kann es zur vollständigen Doppelbesteuerung kommen. Selbst wenn ein ausländischer Staat bereits Erbschaftsteuer erhebt, wird diese in Deutschland nur eingeschränkt angerechnet.

  • Was bedeutet das für Erben mit Auslandsbezug?
    • Bei internationalen Nachlässen kann die steuerliche Belastung deutlich höher ausfallen, als im rein nationalen Fall. 
    • Ohne gezielte Planung droht eine erhebliche Steuerlast auf das geerbte Vermögen – insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensanteilen im Ausland.
  • Unsere Anwälte für Erbrecht mit internationaler Expertise arbeiten eng mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, um:
    • Doppel- und Mehrfachbesteuerung zu vermeiden oder zu minimieren
    • Gestaltungsspielräume frühzeitig zu nutzen (z. B. durch Testamentsgestaltung, Wohnsitzplanung oder Schenkungen zu Lebzeiten)

die steuerliche Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Erbschaftsteuer zu prüfen.


Sie erwarten oder planen eine grenzüberschreitende Erbschaft? Lassen Sie sich frühzeitig steuerlich und rechtlich beraten – wir schützen Ihr Erbe vor unnötiger Doppelbesteuerung. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei internationalem Erbrecht?
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Internationales Erbrecht – rechtssichere Beratung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

In einer global vernetzten Welt sind internationale Erbfälle längst keine Seltenheit mehr. Ob durch Immobilienbesitz im Ausland, einen Wohnsitzwechsel, doppelte Staatsangehörigkeit oder familiäre Verbindungen über Ländergrenzen hinweg – das internationale Erbrecht stellt Erben und Erblasser regelmäßig vor komplexe Herausforderungen.

Unsere Anwälte für Erbrecht mit internationaler Ausrichtung beraten Sie umfassend bei der Nachlassplanung und Nachlassabwicklung mit Auslandsbezug. Wir vertreten Ihre Interessen im In- und Ausland – rechtssicher, erfahren und lösungsorientiert.

  • Unsere Leistungen im internationalen Erbrecht:
    • Beratung zu grenzüberschreitenden Erbfällen und zur Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
    • Ermittlung des anwendbaren Erbrechts (z. B. bei Wohnsitzwechsel oder doppelter Staatsangehörigkeit)
    • Unterstützung bei der Errichtung oder Prüfung von Testamenten mit Auslandsbezug
    • Beantragung des EU-Nachlasszeugnisses (europäischer Erbschein)
    • Bewertung und Durchsetzung internationaler Pflichtteilsansprüche
    • Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer Testamente
    • Beratung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Auslandsvermögen
    • Koordination mit Notaren, Steuerberatern und Anwälten im Ausland
  • International erben oder vererben – wir sichern Ihre Rechte
    • Das anwendbare Erbrecht richtet sich bei Erbfällen mit Auslandsbezug meist nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
    • In vielen Fällen kann aber auch eine Rechtswahl getroffen werden. 
    • Unterschiede im Pflichtteilsrecht, in der Testierfreiheit und bei der Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente führen häufig zu rechtlichen Unsicherheiten.

Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten erhalten – egal ob Sie Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Erblasser oder Vermächtnisnehmer sind.

Sie stehen vor einem internationalen Erbfall oder möchten Ihre Nachlassplanung über Ländergrenzen hinweg rechtssicher gestalten? Unsere Anwälte für internationales Erbrecht beraten Sie individuell und lösungsorientiert – nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

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