Das OLG Köln stellt klar: Auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt kann gegen das Handyverbot nach § 23 StVO verstoßen. Entscheidend ist nicht die Art des Geräts, sondern die Ablenkung durch dessen Nutzung. Autofahrer müssen daher auch bei scheinbar harmlosen elektronischen Geräten mit Bußgeld und Punkten rechnen.
OLG Köln: E-Zigarette am Steuer fällt unter das Handyverbot
Das Oberlandesgericht Köln stellte fest: Wer während der Fahrt die Touchoberfläche seiner E‑Zigarette bedient, verstößt gegen das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte.
Der Fall: E‑Zigarette anstelle eines Smartphones
Ein Autofahrer aus Köln geriet auf der Autobahn in das Visier einer Polizeistreife. Die Beamten beobachteten, wie er während der Fahrt ein Gerät mit einer Hand bediente und dabei Tippbewegungen machte. Sie gingen davon aus, er nutze ein Mobiltelefon – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E‑Zigarette mit Touchdisplay.
Nach der Kontrolle verhängte man gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Er argumentierte, das Einstellen der Dampfintensität an seiner E‑Zigarette falle nicht unter dieselben Regeln wie das Handyverbot.
Urteil des Amtsgerichts Siegburg
Das zuständige Amtsgericht Siegburg kam zu einer anderen Einschätzung. Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass kein Smartphone verwendet wurde; dennoch sei das Bedienen des Displays der E-Zigarette ein Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.
Die Richter befanden, die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchfunktion bewirke denselben Ablenkungseffekt wie das Bedienen eines Handys oder Navigationsgeräts und sei daher ebenso untersagt. Der Einspruch des Fahrers wurde verworfen.
Das OLG Köln bekräftigt das Urteil
Das Verfahren wurde schließlich beim Oberlandesgericht Köln verhandelt (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025). Auch dort blieb die Verteidigung des Fahrers erfolglos.
Das OLG stellte unmissverständlich fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay stellt ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO dar.
Daraus folgt, dass dasselbe Nutzungsverbot wie für Smartphones, Tablets oder Multimedia‑Displays gilt. Wer während der Fahrt an solchen Geräten Einstellungen vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge einstellt.
Begründung: Ablenkung durch das Touchdisplay
Das Gericht sah die Bedienung eines Displays während der Fahrt als mit einem erheblichen Ablenkungsrisiko für den Straßenverkehr verbunden an.
Schon kurze Handbewegungen oder ein kurzer Blick weg von der Straße können gefährliche Situationen herbeiführen. Die Richter hielten fest, dass das Anpassen der Dampfintensität über das Display einer E‑Zigarette dem Verändern der Lautstärke eines Handys gleichkomme – beides beanspruche Aufmerksamkeit, die dem Straßenverkehr nicht zugutekommt.
Daher werteten die Richter das Verhalten des Fahrers als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Ziel der Vorschrift: Schutz vor Ablenkung
Das Verbot, ein Handy nach § 23 Abs. 1a StVO zu benutzen, dient dazu, Ablenkungen durch elektronische Geräte beim Autofahren zu vermeiden. Erfasst sind nicht nur Mobiltelefone, sondern sämtliche Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation, sofern sie über Displays oder Bedienelemente verfügen.
Das OLG Köln stellte heraus, dass der technische Zweck des Geräts – sei es zur Kommunikation, Navigation oder zur Dampferzeugung – unerheblich ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass ein Bildschirm bedient wird, wodurch die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abgezogen wird.
Folgen für den betroffenen Fahrer
Das Gericht hielt an den Sanktionen der Vorinstanz fest:
- Bußgeld: 150 Euro
- Punkt in Flensburg: 1 Punkt
Für Autofahrer folgt daraus: Auch vermeintlich harmlose Geräte wie E-Zigaretten oder Fitness-Tracker können unter das Handyverbot am Steuer fallen, sofern sie über Touchdisplays oder elektronische Anzeigen verfügen.
Folgen für die Praxis
Mit dieser Entscheidung weitet das OLG Köln den Anwendungsbereich des Handyverbots deutlich aus. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Bildschirm nutzt – gleich aus welchem Grund – riskiert Bußgeld, Punkte und im Wiederholungsfall sogar Fahrverbote.
Das Urteil macht klar, dass Sicherheit und Konzentration am Steuer oberste Priorität haben. Jede Ablenkung, selbst durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß gewertet werden. Autofahrer sollten daher alle elektronischen Geräte vor Fahrtbeginn einstellen und während der Fahrt die Finger vom Display lassen.
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