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Ihr Rechtsanwalt bei Disziplinarverfahren bei Beamten

 Wir unterstützen Sie im Strafrecht
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Disziplinarverfahren: Überblick und Konsequenzen

Wurde ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet? Das Disziplinarrecht betrifft Beamte, Soldaten und Richter. Bei Verstößen gegen ihre Dienstpflichten führt der Dienstherr ein Disziplinarverfahren durch, um potenzielle Dienstvergehen zu prüfen. Je nach Schwere des Vorwurfs können die Konsequenzen eine Verwarnung, eine Geldstrafe, eine Reduzierung der Dienstbezüge, eine Herabstufung oder sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfassen. Zudem sind die Verfahrenskosten vom Beamten zu tragen, falls der Dienstherr gegen ihn entscheidet.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Vorwurf zu entkräften oder die Sanktionen zu mildern. Da Disziplinarverfahren häufig mehrere Monate in Anspruch nehmen und sowohl psychisch als auch finanziell belastend sind, ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht zu Rate zu ziehen, um gegen das Verfahren vorzugehen.

Im Folgenden wird ausschließlich von Beamten gesprochen, da diese Berufsgruppe am häufigsten betroffen ist. Soldaten und Richter sind ebenfalls gemeint.

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Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Ein Disziplinarverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat.

Bundesbeamte unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz (BDG).

Für Landesbeamte gilt je nach Bundesland das jeweilige Landesdisziplinargesetz, wie z.B. das HDG in Hessen, das LDG in Baden-Württemberg oder das LDG in Rheinland-Pfalz.

Nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung und sind nicht in ein Disziplinarverfahren eingebunden.

Die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist stets das Vorliegen eines Dienstvergehens, sowohl bei Bundes- als auch bei Landesbeamten.

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (gemäß § 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG).

Beispiele für Dienstvergehen sind:

  • Schwerwiegender Arbeitszeitbetrug
  • Alkoholkonsum, der den Dienst beeinträchtigt
  • Bestechlichkeit
  • Missachtung dienstlicher Weisungen
  • Mobbing von Kollegen
  • Untreue

Auch außerdienstliches Verhalten kann als Dienstvergehen gewertet werden, wenn es das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes gefährdet. Beispiele für außerdienstliches Fehlverhalten sind:

  • Drogenhandel und -konsum
  • Meineid
  • Unerlaubte Nebentätigkeit
  • Trunkenheitsfahrt
  • Verfassungsfeindliche Aktivitäten

Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst: Ablauf und Konsequenzen

Bestätigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung, stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung, die in den entsprechenden Gesetzestexten geregelt sind.

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen besteht jedoch kein uneingeschränkter Ermessensspielraum. Es muss stets nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.

Die gewählte Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.

Eine Faustregel lautet: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto härter darf die Disziplinarmaßnahme ausfallen.

Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:

Verweis:
Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn, die das Verhalten des Beamten missbilligt. Er muss explizit als Verweis bezeichnet werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahme darstellen.

Geldbuße:
Die Höhe der Geldbuße kann bis zu den monatlichen Dienstbezügen des Beamten betragen und hat somit erhebliche finanzielle Auswirkungen. Die genaue Höhe ist im Ermessen des Dienstherrn und richtet sich nach der Schwere des Vergehens.

Kürzung der Dienstbezüge:
Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus. Die Dienstbezüge können um maximal ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden. In dieser Zeit ist in der Regel keine Beförderung des Beamten möglich.

Zurückstufung:
Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn versetzt, jedoch mit einem niedrigeren Grundgehalt. Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerwiegendste Disziplinarmaßnahme und entspricht einer Kündigung im Angestelltenverhältnis. Sie wird nur bei gravierenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit erheblich erschüttert haben.

Beispiele für schwerwiegende Vergehen sind:

  • Ausstellung falscher Pässe gegen Geldspenden
  • Vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten
  • Offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik
  • Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und Vorlage eines falschen Attests für eine Fernreise

Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht mehr möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Wichtig: Beamte werden auch ohne ein Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden. In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf eine Pension, werden jedoch in der Regel in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

Auch pensionierte Beamte können im Ruhestand von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können. In diesem Fall kann die Pension um maximal ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Folgen und Konsequenzen: Welche Disziplinarverfahren drohen?

Bestätigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung, stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung, die in den entsprechenden Gesetzestexten festgelegt sind.

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist der Dienstherr nicht völlig frei, sondern muss nach den gesetzlichen Vorgaben und pflichtgemäßem Ermessen handeln.

Die gewählte Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.

Eine Faustregel besagt: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto härter darf die Disziplinarmaßnahme ausfallen.

Mögliche Maßnahmen sind:

Verweis:
Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge, mit der der Dienstherr seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten ausdrückt. Ein einfacher Verweis muss explizit als solcher bezeichnet werden, da sonst keine Disziplinarmaßnahme vorliegt.

Geldbuße:
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und hat dementsprechend erhebliche finanzielle Auswirkungen. Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und richtet sich nach der Schwere des Vergehens.

Kürzung der Dienstbezüge:
Im Unterschied zur Geldbuße hat die Kürzung der Dienstbezüge langfristige Auswirkungen. Sie kann bis zu einem Fünftel der Bezüge für bis zu drei Jahre betragen. Während dieser Zeit ist eine Beförderung des Beamten in der Regel ausgeschlossen.

Zurückstufung:
Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn versetzt, jedoch mit einem niedrigeren Grundgehalt. Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerwiegendste Disziplinarmaßnahme und entspricht einer Kündigung im Angestelltenverhältnis. Sie wird nur bei besonders gravierenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert haben.

Beispiele für schwerwiegende Dienstvergehen sind:

  • Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“
  • Vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten
  • Offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik

Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten ausgeschlossen, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Wichtig: Beamte werden auch ohne ein Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden. In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf eine Pension, werden jedoch in der Regel in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

Auch pensionierte Beamte können von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder Aberkennung ihrer Pension führen können. In diesem Fall kann die Pension um maximal ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Darüber darf der Dienstherr entscheiden

Verweise, Geldbußen sowie die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können vom Dienstherrn direkt durch einen Verwaltungsakt, auch „Disziplinarverfügung“ genannt, angeordnet werden.

Jedoch erfordern Maßnahmen wie Zurückstufungen, die Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht durch den Dienstherrn.

Diese besonders einschneidenden Maßnahmen müssen in jedem Fall von einem Verwaltungsrichter geprüft und bestätigt werden.

So können sich Beamte juristisch verteidigen

In den meisten Fällen ist es empfehlenswert, gegen die Disziplinarmaßnahme vorzugehen.

Wegen der komplexen Rechtsmaterie ist dies jedoch ohne professionelle Unterstützung in der Regel nicht möglich.

Im Fall einer negativen Entscheidung im Disziplinarverfahren hat der Beamte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen.

Mit dem Widerspruch bringt der Beamte zum Ausdruck, dass er das Ergebnis des Disziplinarverfahrens für fehlerhaft hält.

Die oberste Dienstbehörde ist in der Regel für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt dem Beamten nur noch der Weg vor das Verwaltungsgericht.

Bei Maßnahmen wie Zurückstufungen, dem Entzug des Ruhegehalts oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt das Verfahren ohnehin vor dem Verwaltungsgericht.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Disziplinarverfahren bei Beamten?
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Das können wir für Sie bei einem Disziplinarverfahren tun

Seit vielen Jahren sind wir im Bereich des Disziplinarrechts tätig und bieten Ihnen kompetente Unterstützung, um die bestmöglichen Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen. In den folgenden Bereichen können Sie von unserer Expertise profitieren:

Anfängliche Beratung:
Wir bieten Ihnen eine ausführliche Beratung zu den möglichen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem speziellen Fall. Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um den besten Lösungsweg zu finden.

Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:
Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren schnellstmöglich zu beenden.

Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:
Im Falle einer Gerichtsverhandlung verteidigen wir entschlossen Ihre Rechte und setzen alles daran, Ihre Interessen zu wahren.

Suspendierung und Kürzung der Bezüge:
Gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Kürzung der Bezüge können Widersprüche oder Klagen erhoben werden, da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern. Auch in diesem Fall vertreten wir Sie gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht.

Disziplinarverfahren stellen sowohl für den Dienstherrn als auch für die Beamten eine Belastung dar. In solchen Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Disziplinarrecht unverzichtbar. Sie können auf unser Fachwissen und unsere  Erfahrung vertrauen.

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