Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass K.O.-Tropfen, auch unter dem Namen Liquid Ecstasy bekannt, nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Das bedeutet: Wer einer Person heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk gibt, um sie sexuell gefügig zu machen, begeht zwar Gewalt, erfüllt aber nicht das strafrechtliche Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“.
Diese rechtliche Unterscheidung hat große Bedeutung für die Strafbarkeit und mögliche Strafhöhe in solchen Fällen. Der BGH macht damit deutlich, dass der Begriff „gefährliches Werkzeug“ im Strafrecht enger zu verstehen ist, als oft angenommen wird.
BGH-Urteil: K.O.-Tropfen führen nicht zu verschärfter Strafbarkeit
Ein aktueller Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) bei Sexualstraftaten mit K.O.-Tropfen. Nach Auffassung des BGH führt der Einsatz von K.O.-Tropfen nicht zu einer Strafverschärfung, da diese nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB eingestuft werden.
Dieses Urteil ist sowohl für das juristische Studium als auch für die praktische Strafrechtsanwendung von hoher Relevanz, da es die Maßstäbe für die Strafzumessung bei Sexualstraftaten konkretisiert und die rechtliche Bewertung von K.O.-Tropfen neu definiert.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass K.O.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Wer heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk gibt, übt zwar Gewalt aus, erfüllt jedoch nicht das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs. Erfahren Sie hier, welche rechtlichen Konsequenzen dies hat!.
BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen bei Sexualstraftaten – Rechtliche Einordnung der heimlichen Gabe von GBL
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zwei Frauen heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) verabreicht, das im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) umgewandelt wird – besser bekannt als Liquid Ecstasy oder K.O.-Tropfen. Ziel des Angeklagten war es, die Frauen sexuell zu enthemmen, um sexuelle Handlungen durchzuführen und sich selbst sexuell zu befriedigen.
Er träufelte das GBL in die Getränke der Frauen, wodurch diese die beabsichtigte Wirkung zeigten: Sie zogen sich aus und begannen, sich gegenseitig zu küssen. Der Angeklagte griff daraufhin ein und berührte eine der Frauen, die spätere Nebenklägerin, am Körper.
Für die strafrechtliche Bewertung war entscheidend, dass die Nebenklägerin durch die Wirkung des GBL nicht in der Lage war, ihren Willen zu äußern. Der BGH betonte, dass ohne die heimliche Gabe des GBL das Opfer dem Angeklagten nicht nachgekommen wäre.
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BGH-Urteil zu besonders schweren Sexualdelikten – K.O.-Tropfen gelten nicht als „gefährliches Werkzeug“
Im vorliegenden Fall wurde eine der späteren Nebenklägerinnen auf dem Grundstück schlafend, nicht ansprechbar und lediglich in einem durchnässten Bademantel bekleidet aufgefunden. Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Die Verabreichung der K.O.-Tropfen war zuvor als Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ bewertet worden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch klar, dass diese Einordnung nicht zutreffend ist. Das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels Pipette erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, der die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt. Damit wies der BGH die Bewertung der Vorinstanz zurück.
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BGH zur Einstufung von K.O.-Tropfen – Keine „Werkzeugqualität“ im Strafrecht
In einem wegweisenden Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass K.O.-Tropfen, wie Gamma-Butyrolacton (GBL), nicht als „Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Der 5. Strafsenat führte aus, dass der Begriff „Werkzeug“ im allgemeinen Sprachgebrauch nur feste Gegenstände umfasst, die für bestimmte Zwecke geformt und eingesetzt werden. Flüssigkeiten wie GBL oder Gase besitzen jedoch keine feste Form und fallen daher nicht unter diese Definition – eine „Werkzeugqualität“ liegt im rechtlichen Sinne somit nicht vor.
Diese Einschätzung unterscheidet sich von früheren BGH-Entscheidungen, wie dem Urteil vom 6. März 2018 (Az. 2 StR 65/18) und dem Beschluss vom 15. Juli 1998 (Az. 1 StR 309/98), in denen K.O.-Tropfen in einem anderen Kontext behandelt wurden.
Darüber hinaus betonte der BGH systematische Gründe gegen die Einstufung von K.O.-Tropfen als „Werkzeug“. Schon in früheren Urteilen, etwa bei schweren Raubstraftaten, wurde festgestellt, dass Substanzen, die erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper wirken – etwa sedierend oder narkotisierend – nicht als „gefährliches Werkzeug“ anzusehen sind.
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BGH-Urteil: Pipette als neutrales Hilfsmittel – K.O.-Tropfen keine „gefährlichen Werkzeuge“
Im vorliegenden Fall wurde die Pipette lediglich als Mittel zur Verabreichung eines gesundheitsschädigenden Stoffes bewertet und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines „gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 244 StGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass die Pipette selbst keine unmittelbare Körperverletzung verursacht, sondern lediglich dazu diente, die GBL-Tropfen in den Körper der Nebenklägerin einzubringen, wo sie nach einem Stoffwechselprozess ihre Wirkung entfalten.
Darüber hinaus wies der BGH die teleologische Auslegung der Vorinstanz zurück, die K.O.-Tropfen mit einem „Holzknüppel“ verglichen hatte. Solche Analogien vernachlässigten die grammatikalische, historische und systematische Gesetzesauslegung und verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, der eine präzise Anwendung des Strafrechts verlangt.
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BGH-Urteil zur Strafverschärfung bei Erstickungsrisiko – Neue Prüfung durch das Landgericht Dresden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen unter bestimmten Umständen eine Strafverschärfung wegen Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr möglich ist. Dies könnte gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB relevant werden, der eine höhere Strafe vorsieht, wenn durch die Tat eine konkrete Lebensgefahr entsteht.
Im konkreten Fall wurde die Nebenklägerin nach der Einnahme der K.O.-Tropfen bewusstlos im Garten aufgefunden. Aufgrund der starken Bewusstseinseinschränkung und Übelkeit bestand ein erhebliches Erstickungsrisiko: Die Frau hätte ihre Zunge zurückfallen lassen oder Fremdkörper verschlucken können, was eine potenziell konkrete Todesgefahr darstellte.
Die Strafkammer des Landgerichts Dresden wird den Fall nun erneut prüfen und dabei auch die Hinweise des BGH berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern das Erstickungsrisiko Einfluss auf die Strafhöhe nehmen wird.
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