Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass K.O.-Tropfen, auch unter dem Namen Liquid Ecstasy bekannt, nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Das bedeutet: Wer einer Person heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk gibt, um sie sexuell gefügig zu machen, begeht zwar Gewalt, erfüllt aber nicht das strafrechtliche Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“.
Diese rechtliche Unterscheidung hat große Bedeutung für die Strafbarkeit und mögliche Strafhöhe in solchen Fällen. Der BGH macht damit deutlich, dass der Begriff „gefährliches Werkzeug“ im Strafrecht enger zu verstehen ist, als oft angenommen wird.
BGH-Urteil: K.O.-Tropfen führen nicht zu verschärfter Strafbarkeit
Ein aktueller Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) bei Sexualstraftaten mit K.O.-Tropfen. Nach Auffassung des BGH führt der Einsatz von K.O.-Tropfen nicht zu einer Strafverschärfung, da diese nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB eingestuft werden.
Dieses Urteil ist sowohl für das juristische Studium als auch für die praktische Strafrechtsanwendung von hoher Relevanz, da es die Maßstäbe für die Strafzumessung bei Sexualstraftaten konkretisiert und die rechtliche Bewertung von K.O.-Tropfen neu definiert.
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