Im Erbrecht stellt sich mitunter die Frage, ob ein Rechtsanwalt lediglich die letzten Seiten eines möglichen Testaments an das Nachlassgericht weiterleiten darf, wenn der Erblasser bestimmte Teile des Dokuments vertraulich behandeln wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellte hierzu klar: Der Anwalt ist verpflichtet, das vollständige Original-Testament vorzulegen. Auch wenn der Mandant den Wunsch geäußert hat, einzelne Seiten geheim zu halten, müssen sämtliche Bestandteile des Testaments beim Nachlassgericht eingereicht werden, um dessen Wirksamkeit und Vollständigkeit sicherzustellen.

Abschieds-Testament: Anwalt muss vollständiges Schriftstück vorlegen
Das OLG Frankfurt hat entschieden: Ein Anwalt muss das Testament in voller Länge beim Nachlassgericht einreichen – selbst dann, wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandeln wollte. Nur die vollständige Vorlage aller Seiten gewährleistet die rechtliche Gültigkeit des Testaments. Jetzt mehr erfahren!
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Anwalt muss vollständiges Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen
Ein Rechtsanwalt hatte von seinem Mandanten insgesamt sieben Seiten zur Verwahrung erhalten. Die ersten vier Seiten enthielten einen persönlichen Abschiedsbrief. Erst ab Seite fünf begann der Mandant mit den Worten: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.“ In diesem Abschnitt bestimmte er, dass sein gesamtes Vermögen an seine Mutter gehen solle.
Pflicht zur Herausgabe eines Testaments: OLG Frankfurt zur anwaltlichen Verschwiegenheit
Nach dem Tod des Mandanten beantragte dessen Mutter einen Erbschein. Im Zuge des Verfahrens erfuhr das Nachlassgericht von einem Abschiedsbrief des Verstorbenen und forderte den Anwalt auf, das Original vorzulegen – da der Brief vermutlich letztwillige Verfügungen enthielt. Der Anwalt übergab jedoch nur die letzten drei Seiten und behielt die ersten vier, die persönliche und vertrauliche Inhalte enthielten, zurück. Zur Begründung berief er sich auf seine anwaltliche Schweigepflicht, da sein Mandant ausdrücklich auf die Geheimhaltung dieser Seiten bestanden habe.
Das Nachlassgericht wies den Anwalt darauf hin, dass auch es selbst der Verschwiegenheit unterliege, und verlangte die vollständige Vorlage des Testaments. Der Anwalt legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, da er sich ohne Einwilligung seines verstorbenen Mandanten außerstande sah, das gesamte Schriftstück zu übergeben.
OLG Frankfurt: Anwalt muss Abschiedsbrief vollständig beim Nachlassgericht einreichen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass ein Anwalt sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen darf, um die Ablieferung eines Testaments zu verweigern (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Obwohl der Mandant bestimmte Teile seines Schriftstücks vertraulich behandelt wissen wollte, stellte das Gericht klar: Die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB umfasst auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs. Diese könnten letztwillige Verfügungen enthalten – unabhängig davon, ob der Anwalt sie lediglich als persönliche Mitteilungen ansah. Die Entscheidung, ob ein Teil tatsächlich erbrechtlich relevant ist, liegt allein beim Nachlassgericht.
Zudem betonte das OLG, dass ein Erblasser die Testamentseröffnung nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann. Die Pflicht zur Ablieferung stellt eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der anwaltlichen Verschwiegenheit dar. Selbst wenn der Verstorbene eine vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen angeordnet hat, ist der Anwalt verpflichtet, das gesamte Testament vollständig vorzulegen.
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BGH: Kaltblütiger Mord rechtfertigt besondere Schwere der Schuld ohne richterlichen Hinweis
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die besondere Schwere der Schuld bei besonders grausamen Mordtaten auch ohne vorherige Belehrung durch das Gericht festgestellt werden kann.
In einem aktuellen Fall hatte ein Mann seinen Freund aus Habgier hinterrücks ermordet und die Leiche zerstückelt. Das Landgericht erkannte die besondere Schwere der Schuld an, ohne den Angeklagten darauf vorzubereiten – was der BGH nun als rechtmäßig bestätigte.
Damit ist eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen. Nach Ansicht des BGH rechtfertigen die perfide Planung und die kaltblütige Ausführung der Tat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne richterlichen Hinweis.
Das Urteil verdeutlicht die strenge Haltung der Justiz gegenüber besonders grausamen Verbrechen und hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle.
Der BGH stellte klar: Bei kaltblütigen Morden kann die besondere Schwere der Schuld auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts festgestellt werden. Eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ist damit ausgeschlossen. Alle Details hier!
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Keine Hinweispflicht auf besondere Schwere der Schuld bei lebenslanger Haft
Die Staatsanwaltschaft klagte einen Mann wegen heimtückischen Mordes aus Habgier sowie besonders schwerer Brandstiftung. Das Landgericht (LG) Kleve verurteilte ihn zu lebenslanger Haft, erkannte jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke und die besondere Schwere der Brandstiftung als nicht erfüllt an. In der Verhandlung wies das Gericht gemäß § 265 StPO auf die Abweichung von der Anklage hin.
Anders verhielt es sich bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld: Diese wurde im Urteil ohne vorherigen Hinweis festgelegt. Der Angeklagte argumentierte, er habe sich darauf nicht vorbereiten können und gehofft, nach 15 Jahren eine mögliche Haftentlassung erreichen zu können. Da die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in der Regel eine vorzeitige Entlassung ausschließt, verlängert sie effektiv die Haftdauer.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Nach Auffassung der Karlsruher Richter besteht keine Verletzung der Hinweispflicht: § 265 StPO schreibt einen Hinweis nur bei abweichender rechtlicher Würdigung oder Anwendung eines anderen Strafgesetzes vor. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gehört jedoch nicht zur Strafzumessung, sondern dient der späteren Entscheidung über eine mögliche Haftverkürzung.
Damit bleibt das Urteil des LG Kleve rechtskräftig.
BGH: Feststellung der besonderen Schuldschwere ohne Hinweis rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kein gesonderter richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich ist. Nach Auffassung des 3. Strafsenats bezieht sich diese Vorschrift vor allem auf Qualifikationen oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, die während des Verfahrens erkennbar werden – nicht jedoch auf die besondere Schwere der Schuld.
Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, der einen Hinweis bei geänderter Sachlage vorsieht, fand keine Anwendung. Der BGH stellte klar, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.
Die Feststellung der besonderen Schuldschwere war für den Angeklagten zudem nicht überraschend. Die Anklage umfasste zwei Mordmerkmale sowie ein weiteres Verbrechen, sodass für ihn erkennbar war, dass eine lebenslange Haft drohte – inklusive der Möglichkeit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Ein Vertrauen darauf, dass diese nicht berücksichtigt würde, war daher unbegründet.
Das Urteil verdeutlicht die klare Abgrenzung der richterlichen Hinweispflicht bei der Beurteilung besonders schwerer Straftaten.
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BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen – Kein „gefährliches Werkzeug“ im Strafrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass K.O.-Tropfen, auch unter dem Namen Liquid Ecstasy bekannt, nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Das bedeutet: Wer einer Person heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk gibt, um sie sexuell gefügig zu machen, begeht zwar Gewalt, erfüllt aber nicht das strafrechtliche Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“.
Diese rechtliche Unterscheidung hat große Bedeutung für die Strafbarkeit und mögliche Strafhöhe in solchen Fällen. Der BGH macht damit deutlich, dass der Begriff „gefährliches Werkzeug“ im Strafrecht enger zu verstehen ist, als oft angenommen wird.
BGH-Urteil: K.O.-Tropfen führen nicht zu verschärfter Strafbarkeit
Ein aktueller Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Strafgesetzbuches (StGB) bei Sexualstraftaten mit K.O.-Tropfen. Nach Auffassung des BGH führt der Einsatz von K.O.-Tropfen nicht zu einer Strafverschärfung, da diese nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB eingestuft werden.
Dieses Urteil ist sowohl für das juristische Studium als auch für die praktische Strafrechtsanwendung von hoher Relevanz, da es die Maßstäbe für die Strafzumessung bei Sexualstraftaten konkretisiert und die rechtliche Bewertung von K.O.-Tropfen neu definiert.
Haben Sie Fragen zur strafrechtlichen Einordnung von K.O.-Tropfen oder zur Anwendung des Begriffs „gefährliches Werkzeug“? Ein erfahrener Strafrechtsanwalt hilft Ihnen, Ihre Optionen zu prüfen und eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass K.O.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Wer heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk gibt, übt zwar Gewalt aus, erfüllt jedoch nicht das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs. Erfahren Sie hier, welche rechtlichen Konsequenzen dies hat!.
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K.O.-Tropfen im Strafrecht: Erfahren Sie, welche rechtlichen Konsequenzen der Einsatz hat und wie Gerichte solche Fälle bewerten. Jetzt Kontakt aufnehmen!
BGH-Urteil zu K.O.-Tropfen bei Sexualstraftaten – Rechtliche Einordnung der heimlichen Gabe von GBL
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zwei Frauen heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) verabreicht, das im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) umgewandelt wird – besser bekannt als Liquid Ecstasy oder K.O.-Tropfen. Ziel des Angeklagten war es, die Frauen sexuell zu enthemmen, um sexuelle Handlungen durchzuführen und sich selbst sexuell zu befriedigen.
Er träufelte das GBL in die Getränke der Frauen, wodurch diese die beabsichtigte Wirkung zeigten: Sie zogen sich aus und begannen, sich gegenseitig zu küssen. Der Angeklagte griff daraufhin ein und berührte eine der Frauen, die spätere Nebenklägerin, am Körper.
Für die strafrechtliche Bewertung war entscheidend, dass die Nebenklägerin durch die Wirkung des GBL nicht in der Lage war, ihren Willen zu äußern. Der BGH betonte, dass ohne die heimliche Gabe des GBL das Opfer dem Angeklagten nicht nachgekommen wäre.
Haben Sie Fragen zu Sexualdelikten oder zu den strafrechtlichen Folgen der Verwendung von K.O.-Tropfen? Ein erfahrener Strafrechtsanwalt unterstützt Sie dabei, die rechtlichen Aspekte zu verstehen und eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
BGH-Urteil zu besonders schweren Sexualdelikten – K.O.-Tropfen gelten nicht als „gefährliches Werkzeug“
Im vorliegenden Fall wurde eine der späteren Nebenklägerinnen auf dem Grundstück schlafend, nicht ansprechbar und lediglich in einem durchnässten Bademantel bekleidet aufgefunden. Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Die Verabreichung der K.O.-Tropfen war zuvor als Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ bewertet worden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch klar, dass diese Einordnung nicht zutreffend ist. Das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels Pipette erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, der die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt. Damit wies der BGH die Bewertung der Vorinstanz zurück.
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BGH zur Einstufung von K.O.-Tropfen – Keine „Werkzeugqualität“ im Strafrecht
In einem wegweisenden Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass K.O.-Tropfen, wie Gamma-Butyrolacton (GBL), nicht als „Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gelten. Der 5. Strafsenat führte aus, dass der Begriff „Werkzeug“ im allgemeinen Sprachgebrauch nur feste Gegenstände umfasst, die für bestimmte Zwecke geformt und eingesetzt werden. Flüssigkeiten wie GBL oder Gase besitzen jedoch keine feste Form und fallen daher nicht unter diese Definition – eine „Werkzeugqualität“ liegt im rechtlichen Sinne somit nicht vor.
Diese Einschätzung unterscheidet sich von früheren BGH-Entscheidungen, wie dem Urteil vom 6. März 2018 (Az. 2 StR 65/18) und dem Beschluss vom 15. Juli 1998 (Az. 1 StR 309/98), in denen K.O.-Tropfen in einem anderen Kontext behandelt wurden.
Darüber hinaus betonte der BGH systematische Gründe gegen die Einstufung von K.O.-Tropfen als „Werkzeug“. Schon in früheren Urteilen, etwa bei schweren Raubstraftaten, wurde festgestellt, dass Substanzen, die erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper wirken – etwa sedierend oder narkotisierend – nicht als „gefährliches Werkzeug“ anzusehen sind.
Haben Sie Fragen zur rechtlichen Bewertung von K.O.-Tropfen oder anderen strafrechtlichen Themen? Ein erfahrener Strafrechtsanwalt unterstützt Sie dabei, Ihre Optionen zu verstehen und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
BGH-Urteil: Pipette als neutrales Hilfsmittel – K.O.-Tropfen keine „gefährlichen Werkzeuge“
Im vorliegenden Fall wurde die Pipette lediglich als Mittel zur Verabreichung eines gesundheitsschädigenden Stoffes bewertet und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines „gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 244 StGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass die Pipette selbst keine unmittelbare Körperverletzung verursacht, sondern lediglich dazu diente, die GBL-Tropfen in den Körper der Nebenklägerin einzubringen, wo sie nach einem Stoffwechselprozess ihre Wirkung entfalten.
Darüber hinaus wies der BGH die teleologische Auslegung der Vorinstanz zurück, die K.O.-Tropfen mit einem „Holzknüppel“ verglichen hatte. Solche Analogien vernachlässigten die grammatikalische, historische und systematische Gesetzesauslegung und verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, der eine präzise Anwendung des Strafrechts verlangt.
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BGH-Urteil zur Strafverschärfung bei Erstickungsrisiko – Neue Prüfung durch das Landgericht Dresden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen unter bestimmten Umständen eine Strafverschärfung wegen Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr möglich ist. Dies könnte gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB relevant werden, der eine höhere Strafe vorsieht, wenn durch die Tat eine konkrete Lebensgefahr entsteht.
Im konkreten Fall wurde die Nebenklägerin nach der Einnahme der K.O.-Tropfen bewusstlos im Garten aufgefunden. Aufgrund der starken Bewusstseinseinschränkung und Übelkeit bestand ein erhebliches Erstickungsrisiko: Die Frau hätte ihre Zunge zurückfallen lassen oder Fremdkörper verschlucken können, was eine potenziell konkrete Todesgefahr darstellte.
Die Strafkammer des Landgerichts Dresden wird den Fall nun erneut prüfen und dabei auch die Hinweise des BGH berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern das Erstickungsrisiko Einfluss auf die Strafhöhe nehmen wird.
Haben Sie Fragen zu den strafrechtlichen Folgen einer potenziellen Todesgefahr oder benötigen Unterstützung in einem ähnlichen Fall? Ein erfahrener Strafrechtsanwalt kann Sie umfassend beraten, die rechtlichen Auswirkungen erläutern und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
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BGH: Gesichtstattoo mit Schriftzug „FUCK“ ist schwere Körperverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem viel beachteten Verfahren entschieden, dass das gewaltsame Anbringen eines großflächigen Tattoos im Gesicht eine schwere Körperverletzung darstellen kann. Im konkreten Fall wurde einem Mann ohne sein Einverständnis der Schriftzug „FUCK“ auf die Stirn tätowiert.
Das Tattoo hatte eine Größe von etwa 4,5 cm Höhe und 1,5 cm Breite und war somit für jedermann sichtbar. Nach Auffassung des Gerichts zielte die Handlung des Täters bewusst darauf ab, das Opfer dauerhaft zu entstellen und gesellschaftlich zu stigmatisieren. Die theoretische Möglichkeit einer späteren Laserentfernung ändere nach Einschätzung des BGH nichts an der rechtlichen Bewertung der Tat.
BGH: „FUCK“-Tattoo im Gesicht gilt als schwere Körperverletzung – Vergeltung nach Zahlendreher
Ein kleiner Fehler mit massiven Folgen: Ein Freund des späteren Angeklagten hatte sich die Ziffernfolge „1312“ stechen lassen wollen. Stattdessen landete durch Versehen „1213“ auf der Haut. Die Reaktion auf dieses Missgeschick fiel brutal aus – aus Rache brachte der Angeklagte dem Mann das Wort „FUCK“ oberhalb der rechten Augenbraue an, unübersehbar im Gesicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete die Tätowierung als gravierende und dauerhafte Entstellung und damit als schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. Dies gelte selbst dann, wenn eine spätere Entfernung per Laser theoretisch denkbar wäre (Beschluss vom 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24). Maßgeblich sei die erhebliche soziale Ausgrenzung, die eine derart sichtbare Gesichts-Tätowierung nach sich ziehe.
Wenige Tage nach dem Vorfall kam es zu einer weiteren Eskalation: Der Angeklagte suchte den Geschädigten erneut auf, schlug ihn brutal zusammen und drohte ihm mit dem Tod, sollte er Anzeige erstatten. Der Fall verdeutlicht, wie schnell aus einem scheinbar geringfügigen Fehler eine schwerwiegende Straftat mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen werden kann.
BGH-Urteil: Ein „FUCK“-Tattoo im Gesicht wird als schwere Körperverletzung bewertet – selbst wenn eine spätere Entfernung per Laser möglich wäre. Maßgeblich ist die erhebliche und dauerhafte Entstellung sowie die damit verbundene öffentliche Stigmatisierung der betroffenen Person.
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„FUCK“-Tattoo im Gesicht: BGH bejaht schwere Körperverletzung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein auffälliges Tattoo im Gesicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB erfüllt. Während das Landgericht Bochum dies zunächst verneinte, hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hob den Schuldspruch auf und stellte klar: Das vom Angeklagten über der rechten Augenbraue angebrachte Wort „FUCK“ ist als erhebliche und dauerhafte Entstellung zu werten. Ziel des Täters sei es gewesen, das Opfer bewusst zu brandmarken.
Zugleich betonte der BGH, dass auch ein grundsätzlich entfernbares Tattoo eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB darstellt. Im konkreten Fall erreiche die deutlich sichtbare Tätowierung im Gesicht jedoch ein solches Ausmaß, dass sie als schwere Körperverletzung einzustufen sei.
BGH: Gesichtstattoo stellt schwere Körperverletzung dar – Unabhängig von späterer Entfernungsmöglichkeit
Nach Auffassung des 4. Strafsenats verändert eine Tätowierung im Gesicht das Erscheinungsbild in einer vergleichbaren Weise wie eine auffällige Narbe. Besonders ins Gewicht falle dabei, dass das Opfer zuvor keine Tätowierungen trug und das gewählte Wort „FUCK“ in der Öffentlichkeit eindeutig als anstößig empfunden werde. Die daraus resultierende soziale Ausgrenzung verstärke die Schwere der Entstellung zusätzlich.
Für die rechtliche Einordnung sei es unerheblich, ob eine spätere Entfernung mittels Laser grundsätzlich technisch möglich wäre. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung – und zu diesem Zeitpunkt bestand die Tätowierung fort; eine Beseitigung war weder erfolgt noch konkret geplant. Hinzu kam, dass der Geschädigte erklärte, die hohen Kosten einer Laserbehandlung nicht tragen zu können. Damit sei die Entstellung als dauerhaft anzusehen und dem Täter zurechenbar.
Da der Angeklagte die Tätowierung bewusst gesetzt habe, um das Opfer dauerhaft zu bestrafen und öffentlich zu brandmarken, liege eine vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB vor.
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