Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die besondere Schwere der Schuld bei besonders grausamen Mordtaten auch ohne vorherige Belehrung durch das Gericht festgestellt werden kann.
In einem aktuellen Fall hatte ein Mann seinen Freund aus Habgier hinterrücks ermordet und die Leiche zerstückelt. Das Landgericht erkannte die besondere Schwere der Schuld an, ohne den Angeklagten darauf vorzubereiten – was der BGH nun als rechtmäßig bestätigte.
Damit ist eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen. Nach Ansicht des BGH rechtfertigen die perfide Planung und die kaltblütige Ausführung der Tat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne richterlichen Hinweis.
Das Urteil verdeutlicht die strenge Haltung der Justiz gegenüber besonders grausamen Verbrechen und hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle.
Keine Hinweispflicht auf besondere Schwere der Schuld bei lebenslanger Haft
Die Staatsanwaltschaft klagte einen Mann wegen heimtückischen Mordes aus Habgier sowie besonders schwerer Brandstiftung. Das Landgericht (LG) Kleve verurteilte ihn zu lebenslanger Haft, erkannte jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke und die besondere Schwere der Brandstiftung als nicht erfüllt an. In der Verhandlung wies das Gericht gemäß § 265 StPO auf die Abweichung von der Anklage hin.
Anders verhielt es sich bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld: Diese wurde im Urteil ohne vorherigen Hinweis festgelegt. Der Angeklagte argumentierte, er habe sich darauf nicht vorbereiten können und gehofft, nach 15 Jahren eine mögliche Haftentlassung erreichen zu können. Da die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in der Regel eine vorzeitige Entlassung ausschließt, verlängert sie effektiv die Haftdauer.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Nach Auffassung der Karlsruher Richter besteht keine Verletzung der Hinweispflicht: § 265 StPO schreibt einen Hinweis nur bei abweichender rechtlicher Würdigung oder Anwendung eines anderen Strafgesetzes vor. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gehört jedoch nicht zur Strafzumessung, sondern dient der späteren Entscheidung über eine mögliche Haftverkürzung.
Damit bleibt das Urteil des LG Kleve rechtskräftig.
BGH: Feststellung der besonderen Schuldschwere ohne Hinweis rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kein gesonderter richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich ist. Nach Auffassung des 3. Strafsenats bezieht sich diese Vorschrift vor allem auf Qualifikationen oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, die während des Verfahrens erkennbar werden – nicht jedoch auf die besondere Schwere der Schuld.
Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, der einen Hinweis bei geänderter Sachlage vorsieht, fand keine Anwendung. Der BGH stellte klar, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.
Die Feststellung der besonderen Schuldschwere war für den Angeklagten zudem nicht überraschend. Die Anklage umfasste zwei Mordmerkmale sowie ein weiteres Verbrechen, sodass für ihn erkennbar war, dass eine lebenslange Haft drohte – inklusive der Möglichkeit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Ein Vertrauen darauf, dass diese nicht berücksichtigt würde, war daher unbegründet.
Das Urteil verdeutlicht die klare Abgrenzung der richterlichen Hinweispflicht bei der Beurteilung besonders schwerer Straftaten.
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