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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB): Ihr Rechtsanwalt

 Wir unterstützen Sie bei Strafbefehl und Anklage
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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gehört zu den schwersten, die das Strafrecht kennt, und ist für Beschuldigte äußerst belastend. Besteht zwischen den Beteiligten ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsverhältnis, steht der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Strafgesetzbuch (StGB) im Raum.

In diesen Verfahren steht häufig Aussage gegen Aussage. Umso wichtiger ist es, früh einen Anwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht einzuschalten. Wir sichern Beweise, nehmen Akteneinsicht und verteidigen Sie gegen den Vorwurf. Denn schon das Ermittlungsverfahren kann Beruf, Familie und Ansehen schwer beschädigen, eine Verurteilung erst recht.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wer als Schutzbefohlener gilt, welche Voraussetzungen § 174 StGB hat und welche Strafen drohen.

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Wer ist Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?

§ 174 StGB schützt Minderjährige, die in einem besonderen Verhältnis zum Beschuldigten stehen. Schutzbefohlener ist, wer einer anderen Person anvertraut oder ihr untergeordnet ist. Das Gesetz unterscheidet mehrere Konstellationen.

Obhutsverhältnis

Ein Obhutsverhältnis besteht, wenn ein Minderjähriger einer Person zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Es kann sich aus dem Gesetz ergeben (Eltern, Vormund), aus der beruflichen Stellung (Lehrer, Erzieher) oder aus der tatsächlichen Übernahme von Verantwortung (Trainer, Jugendgruppenleiter).

Abhängigkeitsverhältnis

Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn der Minderjährige dem Beschuldigten in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, etwa als Auszubildender gegenüber dem Ausbilder oder Vorgesetzten. Bloße Gefälligkeiten oder gelegentliche Hilfstätigkeiten genügen nicht.

Familiäre Nähe

Geschützt sind außerdem die eigenen leiblichen und rechtlichen Abkömmlinge sowie die minderjährigen Kinder des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.

Abgrenzung im Einzelfall

Ob ein Obhutsverhältnis besteht, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Bejaht wird es regelmäßig bei Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Lehrern, Ausbildern, Fahrlehrern und Trainern. Bei Nachhilfelehrern, Babysittern oder Betreuern auf Ferienfreizeiten kommt es auf Dauer und Intensität der übernommenen Verantwortung an. Die Rechtsprechung ist hier stark vom Einzelfall geprägt. Für die Verteidigung ist diese Frage oft entscheidend: Fehlt das Obhutsverhältnis, entfällt die Strafbarkeit nach § 174 StGB.

Vorwürfe nach § 174 StGB betreffen häufig Schulen, Internate, Sportvereine, Ausbildungsbetriebe oder Fahrschulen.

Schutzbefohlene: Welche Altersgrenzen gelten?

Das Alter des Schutzbefohlenen entscheidet darüber, welche Vorschrift gilt und was nachgewiesen werden muss.

Unter 14 Jahren

Ist das Kind jünger als 14 Jahre, steht der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB im Vordergrund. Er ist mit deutlich höheren Strafen bedroht.

Unter 18 Jahren: Erziehung und Betreuung

Ist der Minderjährige dem Beschuldigten zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut, sind sexuelle Handlungen bis zum 18. Geburtstag strafbar (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Gleiches gilt für eigene Kinder und Kinder des Partners (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Unter 18 Jahren: Ausbildung, Dienst und Arbeit

In einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschuldigte die damit verbundene Abhängigkeit missbraucht (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Besteht zwischen dem Abhängigkeitsverhältnis und der sexuellen Handlung kein Zusammenhang, entfällt die Strafbarkeit.

Schulen und andere Einrichtungen

Für Personen, die in einer Einrichtung mit der Erziehung, Ausbildung oder Betreuung Minderjähriger betraut sind, gilt § 174 Abs. 2 StGB. Bei unter 16-Jährigen ist die Tat ohne weitere Voraussetzung strafbar. Bei 16- und 17-Jährigen muss der Beschuldigte seine Stellung ausgenutzt haben. Erfasst ist damit auch der Lehrer, der den Schüler selbst nicht unterrichtet.

Von wem die Initiative ausging, spielt keine Rolle. Auch das Einverständnis des Jugendlichen schließt die Strafbarkeit nicht aus. In Fällen mit geringem Unrecht kann das Gericht jedoch von Strafe absehen (§ 174 Abs. 5 StGB).

Was gilt als sexuelle Handlung nach § 174 StGB?

Nicht jede Berührung ist eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob eine Handlung einen Sexualbezug aufweist und ob sie erheblich ist.

Sexualbezug

Maßgeblich ist zunächst das äußere Erscheinungsbild: Würde ein objektiver Beobachter die Handlung als sexuell einordnen? Ist das eindeutig der Fall, kommt es auf die Motive des Beschuldigten nicht an. Ist die Handlung äußerlich mehrdeutig, wird der gesamte Zusammenhang berücksichtigt, einschließlich der Absichten des Handelnden.

Erheblichkeit

Strafbar sind nur Handlungen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184h Nr. 1 StGB). Geschützt sind die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung erheblich, wenn sie nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung darstellt. Flüchtige oder sozial übliche Berührungen genügen nicht.

In Betracht kommen etwa Berührungen im Intimbereich, auch über der Kleidung, oder Zungenküsse. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Gerade deshalb bietet die Frage der Erheblichkeit häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Vorsatz beim Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174 StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz genügt: Der Beschuldigte hält es für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass er den Tatbestand erfüllt. Der Vorsatz muss sich auch auf das Alter des Schutzbefohlenen und auf das Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis beziehen.

Bei Taten nach § 174 Abs. 3 StGB, also sexuellen Handlungen vor dem Schutzbefohlenen, muss der Beschuldigte außerdem in der Absicht handeln, sich oder den Schutzbefohlenen sexuell zu erregen.

Versuch: Wann beginnt die Strafbarkeit?

Schon der Versuch ist strafbar (§ 174 Abs. 4 StGB). Er beginnt, sobald der Beschuldigte nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB), etwa wenn er den Schutzbefohlenen konkret zu sexuellen Handlungen drängt. Bloße Vorbereitungen sind noch nicht strafbar.

Wer die weitere Ausführung freiwillig aufgibt, bleibt wegen des Versuchs straffrei (§ 24 StGB). Die Grenze zwischen Vorbereitung, Versuch und Rücktritt ist ein wichtiges Thema der Verteidigung.

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren: ein Offizialdelikt

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist ein Offizialdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen von Amts wegen ermitteln, sobald sie von einem Verdacht erfahren. Ein Strafantrag des Betroffenen oder seiner Eltern ist nicht erforderlich.

Eine einmal erstattete Anzeige lässt sich deshalb nicht zurücknehmen. Das Verfahren läuft auch dann weiter, wenn der Anzeigende es nicht mehr will.

Strafe bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Für Taten nach § 174 Abs. 3 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab: von der Art des Obhutsverhältnisses, von Dauer und Intensität der Handlungen, von der Zahl der Taten und von der Person des Beschuldigten. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Statt einer kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann das Gericht auch eine Geldstrafe verhängen (§ 47 Abs. 2 StGB).

Berufliche und persönliche Folgen

Oft wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe selbst. Eine Verurteilung wird im Führungszeugnis eingetragen, auch im erweiterten Führungszeugnis, das für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird. Möglich ist ein Berufsverbot (§ 70 StGB). Lehrern, Erziehern und Beamten drohen zudem disziplinarrechtliche Konsequenzen bis zum Verlust der Stellung.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie ruht jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Betroffenen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Vorwürfe können deshalb noch viele Jahre nach dem behaupteten Geschehen verfolgt werden.

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei einem Vorwurf nach § 174 StGB?
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Anwalt bei Vorwurf nach § 174 StGB: Verteidigung im Sexualstrafrecht

Bei einem Vorwurf nach § 174 StGB steht viel auf dem Spiel. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht und setzt sich mit Nachdruck für Ihre Rechte ein. Wir verteidigen Beschuldigte und vertreten in anderen Verfahren Betroffene als Nebenkläger.

Unsere Leistungen im Sexualstrafrecht:

  • Beratung und Begleitung bei polizeilichen Vorladungen
  • Beistand bei Hausdurchsuchungen
  • Verteidigung bei Festnahme und Untersuchungshaft
  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht
  • Pflichtverteidigung bundesweit
  • Rechtsmittel wie Berufung und Revision
  • Opferberatung und Nebenklage

Wird Ihnen eine Tat nach § 174 StGB vorgeworfen? Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie zuerst mit einem Verteidiger. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Aussagen auf Widersprüche und entwickeln mit Ihnen die Verteidigungsstrategie.

Haben Sie den Verdacht, dass Sie selbst oder Ihr Kind betroffen sind? Wir prüfen den Fall und geben Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung.

Häufige Fragen zum Missbrauch von Schutzbefohlenen

Was ist ein Schutzbefohlener?

Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB ist ein Minderjähriger, der einer anderen Person zur Erziehung oder Betreuung anvertraut oder ihr in einem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist. Dazu zählen auch die eigenen Kinder und die Kinder des Partners.

Wer kann sich nach § 174 StGB strafbar machen?

Betroffen sind Personen mit Verantwortung für Minderjährige: Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Lehrer, Erzieher, Ausbilder, Vorgesetzte, Trainer oder Betreuer. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern ob tatsächlich ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Bis zu welchem Alter gilt § 174 StGB?

Die Vorschrift schützt Minderjährige bis zum 18. Geburtstag. Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Voraussetzungen, in Einrichtungen wie Schulen etwa eine zusätzliche Grenze bei 16 Jahren. Bei Kindern unter 14 Jahren steht § 176 StGB im Vordergrund.

Ist die Tat auch strafbar, wenn der Jugendliche einverstanden war?

Ja. Das Einverständnis des Schutzbefohlenen schließt die Strafbarkeit nicht aus, ebenso wenig der Umstand, dass die Initiative von ihm ausging. Das Gesetz geht davon aus, dass eine freie Entscheidung in einem Obhutsverhältnis nicht gewährleistet ist.

Welche Strafe droht beim Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Für Taten nach § 174 Abs. 1 und 2 StGB droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei sexuellen Handlungen vor dem Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 3 StGB) sind es Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ist eine Bewährungsstrafe möglich?

Ja. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob das Gericht davon Gebrauch macht, hängt von der Tat, dem Vorleben und der Prognose ab. Bei geringem Unrecht kann es in bestimmten Fällen sogar von Strafe absehen (§ 174 Abs. 5 StGB).

Wann verjährt der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt aber erst zu laufen, wenn der Betroffene das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Strafverfolgung ist deshalb oft noch Jahrzehnte nach dem behaupteten Geschehen möglich.

Kann eine Anzeige wegen § 174 StGB zurückgenommen werden?

Nein. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen weiter, auch wenn der Anzeigende das Verfahren nicht mehr wünscht. Über eine Einstellung entscheidet allein die Justiz.

Welche beruflichen Folgen hat eine Verurteilung?

Die Verurteilung erscheint im Führungszeugnis, auch im erweiterten Führungszeugnis für die Arbeit mit Minderjährigen. Möglich ist ein Berufsverbot (§ 70 StGB). Lehrern, Erziehern und Beamten drohen zusätzlich Disziplinarverfahren und der Verlust der Stellung.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung als Beschuldigter?

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger, der zunächst Akteneinsicht nimmt. Erst wenn die Vorwürfe und Beweise bekannt sind, lässt sich entscheiden, ob und wie Sie sich äußern.

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