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Ihre Rechtsanwälte bei einer Vernehmung

Wir verteidigen Sie vor GEricht und der Polizei
JETZT KONTAKTIEREN

Vorladung erhalten? Keine Sorge!

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, bedeutet das noch nicht, dass Sie angeklagt sind. Sie sind lediglich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, was bedeutet, dass ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Doch keine Panik – “Beschuldigt” heißt nicht gleich “Angeklagt”. Es ist wichtig, in dieser Situation vorsichtig zu sein. Wir empfehlen, zunächst keine Aussagen zu machen und sich keine weiteren Angaben zu entlocken. Unüberlegte Reaktionen können sich negativ auf Ihren Fall auswirken.

Wahrscheinlich wurden Sie völlig unerwartet mit diesem Ermittlungsverfahren konfrontiert. Jetzt ist es entscheidend, schnell zu handeln. Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger und lassen Sie sich rechtlich vertreten!

Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite: Welche Rechte haben Sie? Welche Anträge müssen gestellt werden? Sollen Sie sich im Ermittlungsverfahren äußern? Zögern Sie nicht, handeln Sie schnell und schalten Sie uns als Ihren Strafverteidiger ein. Wir vertreten Sie vor Gericht und gegenüber der Polizei!

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Die Vernehmung – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie klären, ob Sie als Beschuldigte oder Zeugen geladen sind. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da Sie als Beschuldigte umfangreichere Rechte haben. Der Status als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie in irgendeiner Weise polizeilich ermittelt wird. Als Angeklagte gelten Sie jedoch erst, wenn gemäß § 157 Strafprozessordnung (StPO) ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde.

Die Ladung

Als Beschuldigte erfahren Sie oft erst durch die Vorladung von der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens, da die Behörden nicht verpflichtet sind, Sie vorher darüber zu informieren. Die Ladung erfolgt entweder durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. In dem Schreiben werden Sie aufgefordert, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen und zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Die Vernehmung – Erscheinen ist nicht immer Pflicht

Ladung durch die Polizei:
Sie sind nicht verpflichtet, zu erscheinen oder Anhörungsbögen auszufüllen und zurückzusenden.
Ausnahme: Eine Anordnung für eine erkennungsdienstliche Maßnahme oder eine Aufforderung zur Identifikation gegenüber einem Zeugen.

Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht:
Hier besteht eine Erscheinenspflicht. Sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, kann der zuständige Staatsanwalt die Festnahme zur Erzwingung des Erscheinens anordnen.

Die Aussage – Die Rechte als Beschuldigter

Unabhängig davon, ob die Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kommt: Eine Aussage kann Ihnen oft schaden. Sie können nicht wissen, ob weitere Vorwürfe gegen Sie erhoben werden.
Als Beschuldigte haben Sie das uneingeschränkte Recht, die Aussage zu verweigern.
Egal, ob Sie unschuldig sind oder nicht, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
Es dürfen keine negativen Schlussfolgerungen aus Ihrem Schweigen gezogen werden, sofern Sie sich vollständig zum Tatvorwurf äußern.
Alles, was Sie sagen, wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und kann später kaum wieder rückgängig gemacht werden.
Vermeiden Sie es, ein Geständnis abzugeben, und holen Sie sich einen Strafverteidiger, der der Schweigepflicht unterliegt.
Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer eigenen Person zu machen.
Wenn Sie es vorher mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben, können Sie eine Aussage auch zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.

Vorladung als Zeuge

Sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sind Sie verpflichtet, eine Aussage zu machen.
Zeugnisverweigerungsrechte haben Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Berufsgeheimnisträger (insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten).
Jeder Zeuge hat gemäß § 55 StPO das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn die Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Nach der Vereidigung sind Sie jedoch zur Wahrheit verpflichtet.
Die Missachtung dieser Pflicht ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden.
Ein Nichterscheinen als Zeuge wird ebenfalls mit einem Ordnungsgeld oder, im schlimmsten Fall, mit Ordnungshaft bestraft.

Auch als Zeuge sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um juristischen Fallstricken vorzubeugen und das Ermittlungsverfahren souverän zu meistern!

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei Ihrer Vernehmung?
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Beste Verteidigung an Ihrer Seite

Als Ihr Verteidiger übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit den Behörden. So müssen Sie sich keine unangemessenen Kontaktaufnahmen durch die Polizei befürchten. Sollte eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, begleiten wir Sie und unterstützen Sie aktiv im Gespräch mit den Beamten. Zudem werden wir Akteneinsicht beantragen, um die erhobenen Vorwürfe und Beweismittel aus den Ermittlungsakten gründlich zu überprüfen. Sollte die Beweislage nicht ausreichen, setzen wir uns dafür ein, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Falls dies nicht möglich ist, entwickeln wir basierend auf der Akte eine effektive Verteidigungsstrategie und stehen Ihnen im Falle eines Gerichtsverfahrens als Verteidiger zur Seite. Wir entscheiden gemeinsam, ob eine Aussage vorteilhaft ist. Falls eine Selbstbelastung in Betracht kommt, bieten wir Ihnen zudem Zeugenbeistand vor Gericht an, den wir vorab sorgfältig prüfe. So vermeiden Sie juristische Fallstricke und können Ihre Sichtweise klar darstellen.

Kontaktieren Sie uns jetzt! Sollte es erforderlich sein, erscheinen wir sofort vor Ort!

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